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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026

§ 10 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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§ 10 Ressourceneffizienz-Anforderungen



(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes muss die für das Ökodesign-Produkt geltenden Ressourceneffizienz-Anforderungen gemäß der für das Ökodesign-Produkt geltenden und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte erfüllen.

(2) Zu den Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Anforderungen an die zu liefernden Ersatzteile, einschließlich der Firmware und Software wie auch deren Aktualisierungen, sowie damit verbundene Informationsanforderungen,

2.
Anforderungen zum Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen sowie damit verbundene Informationsanforderungen,

3.
Anforderungen an die Höchstlieferzeit von Ersatzteilen sowie damit verbundene Informationsanforderungen oder

4.
Anforderungen für die Demontage sowie damit verbundene Informationsanforderungen.



 

Zitierungen von § 10 ÖkodesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ÖkodesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖkodesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 ÖkodesignG Fachlich kompetente Reparateure
... jedem fachlich kompetenten Reparateur Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 , welche in den in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakten ausgewiesen sind, ... der für das Ökodesign-Produkt geltenden Ressourceneffizienz-Anforderungen aus § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 folgenden Personen nicht verweigern, wenn diese Personen folgende Nachweise erbracht haben: ...