(1) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes hat jeweils im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit beim Inverkehrbringen oder, falls das Produkt noch nicht in Verkehr gebracht wurde, bei Inbetriebnahme das Ökodesign-Produkt
- 1.
- mit dem Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, mit dem Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers sowie mit dessen Adresse auf dem Ökodesign-Produkt zu versehen und
- 2.
- so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann.
2Sofern eine Angabe auf dem Produkt nicht möglich ist, kann die Angabe auch auf der Verpackung oder in der Bedienungsanleitung erfolgen.
(2)
1Schreibt ein in
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt vor, dass der Hersteller gemäß Anhang I Teil 2 der
Richtlinie 2009/125/EG Angaben zu machen hat, die den Umgang mit dem Ökodesign-Produkt, dessen Nutzung oder Recycling durch andere Stellen als den Hersteller beeinflussen können, so können diese Angaben schriftlich oder durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes oder auf andere Weise gemacht werden.
2Unabhängig von der Darstellungsform müssen alle Angaben für die voraussichtliche Endnutzerin oder den voraussichtlichen Endnutzer des Produktes verständlich sein.
3Schriftliche Angaben müssen zumindest auch auf Deutsch verfasst sein, wenn das Produkt der Endnutzerin oder dem Endnutzer übergeben wird und die Endnutzerin oder der Endnutzer das Produkt nicht gewerblich nutzt.
Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215