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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026
§ 17 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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§ 17 Vorbeugung der Umgehung und Leistungsverschlechterung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes haben sicherzustellen,
- 1.
- dass sie die Anforderungen
- a)
- nach Artikel 40 Absatz 1,
- b)
- nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1,
- 2.
- dass das Ökodesign-Produkt
- a)
- in den Fällen des Artikels 40 Absatz 2 Unterabsatz 1,
- b)
- in den Fällen des Artikels 40 Absatz 4,
- 3.
- dass Software- oder Firmware-Aktualisierungen für ein Ökodesign-Produkt die Anforderungen nach Artikel 40 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erfüllen.
Zitierungen von § 17 ÖkodesignG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ÖkodesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖkodesignG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 ÖkodesignG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
... Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 17 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Ökodesign-Produkt nicht in Verkehr gebracht und nicht in Betrieb ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 5. entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er eine dort genannte Anforderung erfüllt, 6. entgegen ... b nicht sicherstellt, dass er eine dort genannte Anforderung erfüllt, 6. entgegen § 17 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine Software- oder Firmware-Aktualisierung eine dort genannte ...
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