Ein Ökodesign-Produkt, welches die in
§ 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, darf im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der
Verordnung (EU) 2024/1781 dennoch ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass das Ökodesign-Produkt
- 1.
- diese Voraussetzungen nicht erfüllt und
- 2.
- erst erworben werden kann, wenn es diese Voraussetzungen erfüllt.
Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes haben sicherzustellen,
- 1.
- dass sie die Anforderungen
- a)
- nach Artikel 40 Absatz 1,
- b)
- nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erfüllen,
- 2.
- dass das Ökodesign-Produkt
- a)
- in den Fällen des Artikels 40 Absatz 2 Unterabsatz 1,
- b)
- in den Fällen des Artikels 40 Absatz 4,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 nicht in Verkehr gebracht und nicht in Betrieb genommen wird und
- 3.
- dass Software- oder Firmware-Aktualisierungen für ein Ökodesign-Produkt die Anforderungen nach Artikel 40 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erfüllen.