Artikel 2 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (ElAufÜbEG k.a.Abk.)

G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198; Geltung ab 01.07.2027, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2027 BGB offen

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 1684 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

 
„(5) Soweit es zur Abwendung einer von einem Elternteil ausgehenden Gefahr für das Wohl des Kindes erforderlich ist, kann das Familiengericht bei einer Regelung des Umgangs insbesondere folgende Maßnahmen treffen:

1.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung, in der sich das Kind regelmäßig aufhält, zu betreten und zu nutzen,

2.
Verbote, sich in einem bestimmten Umkreis der Familienwohnung oder einer anderen Wohnung, in der sich das Kind regelmäßig aufhält, aufzuhalten,

3.
Verbote, sich an bestimmten anderen Orten, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, oder in einem bestimmten Umkreis zu diesen Orten aufzuhalten,

4.
Verbote, ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen oder sich in einem bestimmten Umkreis des Kindes aufzuhalten,

5.
Verbote, Verbindung zum Kind, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so kann das Familiengericht gegenüber dem Elternteil auch das Gebot anordnen, binnen einer vom Familiengericht gesetzten Frist an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung bei einer vom Familiengericht benannten Person oder Stelle teilzunehmen. § 1 Absatz 4 Satz 2 bis 5 des Gewaltschutzgesetzes gilt entsprechend.

(6) Das Familiengericht kann zur Kontrolle der Befolgung einer nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4 getroffenen Anordnung eine elektronische Aufenthaltsüberwachung (§ 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes) des Elternteils anordnen, wenn

1.
der Umgang oder der Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht des Elternteils für längere Zeit oder auf Dauer eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde und

2.
es unerlässlich ist, den Aufenthalt des Elternteils zu überwachen und seine Aufenthaltsdaten zu verwenden, weil bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung durch den Elternteil zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung des Kindes entsteht.

§ 1a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 1b und 1c des Gewaltschutzgesetzes gelten entsprechend. Dem Kind kann ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, das Zuwiderhandlungen des Elternteils anzeigt, wenn dies dem Kindeswohl entspricht."



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