Das Bundesministerium für Arbeit verordnet aufgrund des
§ 3 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch
Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch
Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom
6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung:
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- 1)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung von Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe o Ziffer i sowie Anhang I Abschnitt IV Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70; L 212 vom 13.8.2019, S. 73).
Die
Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom
15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928), die durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Selbstbedienungsterminals dürfen keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erfordern, damit Selbstbedienungsterminals von Personen, die auf entsprechende Funktionen angewiesen sind, eingeschaltet werden können."
- 2.
- § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14 Zusätzliche Anforderungen Telekommunikationsdienstleister
(1) Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden. Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.
(2) Bei den in Artikel 109 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2018/1972 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 genannten Notrufen muss gewährleistet sein, dass die Notrufkommunikation über Sprache und Text, einschließlich Text in Echtzeit, synchronisiert ist. Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss zusätzlich gewährleistet sein, dass die Notrufkommunikation auch als Gesamtgesprächsdienst synchronisiert ist. Die Notrufe müssen unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle übermittelt werden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Juli 2026.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Bärbel Bas
Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S.70; L 212 vom 13.8.2019, S. 73)