Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.10.2026

§ 1 - Herne-Gleichstellungsverordnung (GlPrZHerneV 2026)

V. v. 12.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 206
Geltung ab 01.10.2026 bis 30.09.2034; FNA: 7110-21-3 Handwerk im Allgemeinen

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2034 von der Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der Hiberniaschule Herne
Ausbildungsberuf
entsprechend Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung,
für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Damenschneider
und Damenschneiderin
Maßschneider und Maßschneiderin im Gewerbe der Anlage B
Abschnitt 1 Nummer 19 der Handwerksordnung „Maßschneider" für den
Schwerpunkt Damen
Abschlussprüfung als Tischler und
Tischlerin
Tischler und Tischlerin im Gewerbe der Anlage A Nummer 27 der
Handwerksordnung „Tischler"




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