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Artikel 1a - GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BSaStabG k.a.Abk.)

Artikel 1a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1a ändert mWv. 30. Juli 2026 SGB III § 27, § 150, § 345, § 347

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches oder § 44 des Neunten Buches, wegen Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe".

2.
Nach § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Zeiten einer Beschäftigung während einer Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches oder Zeiten der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches oder § 44 des Neunten Buches,".

3.
§ 345 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
die teilweises Krankengeld nach § 44 Absatz 1a des Fünften Buches oder teilweises Krankengeld der Sozialen Entschädigung beziehen, 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens; bei gleichzeitigem Bezug von teilweisem Krankengeld nach § 44 Absatz 1a des Fünften Buches neben einer anderen Leistung ist das dem teilweisen Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen,".

b)
Die bisherigen Nummern 5a und 5b werden zu den Nummern 5b und 5c.

4.
§ 347 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von diesen und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen von den Leistungsträgern; die Leistungsträger zahlen die Beiträge auch allein, soweit sie folgende Leistungen zahlen:

a)
Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung oder Übergangsgeld,

b)
Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Entgeltersatzleistung nach diesem Buch,

c)
Krankengeld, dessen Höhe sich nach § 47 Absatz 2a des Fünften Buches bestimmt, oder

d)
eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeitsentgelt bemessen wird, das die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,".