Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches oder § 44 des Neunten Buches, wegen Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe".
- 2.
- Nach § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- Zeiten einer Beschäftigung während einer Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches oder Zeiten der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches oder § 44 des Neunten Buches,".
- 3.
- § 345 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
- „5a.
- die teilweises Krankengeld nach § 44 Absatz 1a des Fünften Buches oder teilweises Krankengeld der Sozialen Entschädigung beziehen, 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens; bei gleichzeitigem Bezug von teilweisem Krankengeld nach § 44 Absatz 1a des Fünften Buches neben einer anderen Leistung ist das dem teilweisen Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 5a und 5b werden zu den Nummern 5b und 5c.
- 4.
- § 347 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von diesen und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen von den Leistungsträgern; die Leistungsträger zahlen die Beiträge auch allein, soweit sie folgende Leistungen zahlen:
- a)
- Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung oder Übergangsgeld,
- b)
- Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Entgeltersatzleistung nach diesem Buch,
- c)
- Krankengeld, dessen Höhe sich nach § 47 Absatz 2a des Fünften Buches bestimmt, oder
- d)
- eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeitsentgelt bemessen wird, das die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,".