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Abschnitt 3 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)


Abschnitt 3 Beförderung von Weinbauerzeugnissen

§ 14 Begleitdokumente



(1) 1Ein Marktteilnehmer, der Erzeugnisse des Weinsektors zwischen Winzern, Traubenerzeugern, Erzeugern, Verarbeitern, Abfüllern oder Händlern, oder von diesen zu Einzelhändlern befördert oder befördern lässt, hat der Beförderung für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 vor Beginn der Beförderung ein Begleitdokument nach Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 beizufügen. 2Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, Beförderungen oder Lieferungen nach Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025.

(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt als Einzelhändler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025, wer Wein oder Traubenmost in kleinen Mengen von jeweils nicht mehr als 100 Litern direkt an einen Endverbraucher verkauft.

(3) Die zuständigen Stellen haben die Listen nach Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 zu erstellen und aktuell zu halten.

(4) Die zuständigen Stellen können unter den Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 auf Antrag genehmigen, dass ein Begleitdokument für die Beförderung im Inland auch dann nicht erforderlich ist, sofern die Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat beginnt.

(5) Sofern die Beförderung von Traubentrester oder von Weintrub im Inland beginnt, hat die zuständige Stelle die weiteren Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 durch Allgemeinverfügung festzulegen.

(6) 1Sofern die Beförderung von Weinbauerzeugnissen ausschließlich im Inland stattfindet oder sofern die Weinbauerzeugnisse unmittelbar aus dem Inland ausgeführt werden, gelten in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 zusätzlich als Begleitdokumente

1.
auf elektronischem Wege bereitgestellte Begleitdokumente aus dem Informationssystem des Elektronischen Weinbegleitdokument-Verfahrens,

2.
Formulare in Papierform, sofern sie die Informationen nach Anhang V Abschnitt A Spalte Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 enthalten, und

3.
für Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von bis zu zehn Litern, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, Rechnungen und Lieferscheine, sofern sich diese einem Weinbauerzeugnis unzweifelhaft zuordnen lassen.

2Sofern die zuständigen Stellen für die Formulare nach Satz 1 Nummer 2 Muster oder Vordrucke, auch elektronisch, bekanntgeben oder bereithalten, sind diese zu verwenden.

(7) 1Ist für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 die Übermittlung einer Kopie des Begleitdokuments erforderlich, ist hierfür ein Begleitdokument nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 zu verwenden. 2Der Versender hat spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine Kopie des Begleitdokuments an die zuständige Stelle des Verladeorts zu übermitteln. 3Die zuständige Stelle des Verladeorts hat die zuständige Stelle des Entladeorts gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 zu unterrichten, indem sie dieser eine Kopie des Begleitdokuments übermittelt. 4Sofern die jeweils zuständige Stelle dies ermöglicht, können die Kopien nach den Sätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden.


§ 15 Ergänzende Vorschriften für die Abgabe an andere



(1) 1Ein Marktteilnehmer, der eine nicht abgefüllte Übermenge eines inländischen Erzeugnisses an andere abgibt, hat in das Begleitdokument bei der Ausstellung deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter „Übermenge - nur zur Destillation" einzutragen. 2Wird die Übermenge aus dem Inland verbracht, so hat der Marktteilnehmer die in Satz 1 genannten Angaben zusätzlich in einer am Entladeort leicht verständlichen Sprache einzutragen.

(2) Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis im Rahmen seines zulässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in dem Begleitdokument zu bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind.

(3) 1Wer Grundwein nach § 2 Nummer 26 des Weingesetzes an andere abgibt, hat in das Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter „Grundwein - mit eingeschränktem Verwendungszweck" einzutragen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 16 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen



(1) 1Der Versender von Erzeugnissen, die in getrennten Abteilungen desselben Transportbehältnisses befördert oder bei einer Beförderung vermischt werden, hat auf dem Begleitdokument bei dessen Ausstellung deutlich lesbar in urkundenfester Schrift die Wörter „vermischt mit Teilmenge(n) aus Begleitdokument ..." und die Bezugsnummern des für jede Teilmenge ausgestellten Begleitdokuments zu vermerken. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, sofern das Begleitdokument elektronisch bereitgestellt wird. 3§ 11 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Begleitdokumente aller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen und entsprechende Kopien zusammen vorgangsbezogen geordnet aufzubewahren sind.

(2) 1Statt der Begleitdokumente aller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen oder entsprechender Kopien kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberechtigten der Gesamtmenge ausgestelltes Begleitdokument oder eine entsprechende Kopie ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt werden. 2Der Aussteller hat eine Kopie des Begleitdokuments für die Gesamtmenge mit den Begleitdokumenten oder entsprechender Kopien für die Teilmengen nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 und zusammen vorgangsbezogen geordnet aufzubewahren.

(3) § 14 Absatz 1 bleibt unberührt.


§ 17 Kontrollvorschriften



1Wird eines der folgenden Erzeugnisse ins Inland verbracht, hat der inländische Empfänger der für den Entladeort zuständigen Stelle eine Kopie des Begleitdokuments zu übermitteln, bevor das verbrachte Erzeugnis in den Verkehr gebracht, verwendet oder verwertet wird:

1.
ein nicht abgefülltes Erzeugnis, für das ein Begleitdokument nach Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 ausgestellt ist, oder

2.
ein Erzeugnis, für das das Dokument V I 1 nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 oder das Teildokument V I 2 nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 ausgestellt ist.

2Sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, kann die Übermittlung nach Satz 1 auch elektronisch erfolgen.


§ 18 Subdelegation



Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 30 Satz 1 Nummer 2 und § 53 Absatz 1 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass der Aussteller eines Begleitdokuments

1.
in dem Begleitdokument neben den nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat und

2.
spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine oder mehrere Kopien des Begleitdokuments der für den Verladeort zuständigen Stelle, auch elektronisch, zuzuleiten hat.