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Abschnitt 6 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)


Abschnitt 6 Einfuhr

§ 25 Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung



(1) 1Ein Erzeugnis darf, sofern es sich um ein Drittlanderzeugnis handelt, nur eingeführt werden, wenn eine Zulassung zur Einfuhr erfolgt ist. 2Soll ein solches Erzeugnis in den besonderen Zollverfahren zur Lagerung, zur aktiven Veredelung oder zur vorübergehenden Verwendung im Sinne von Artikel 210 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 abgefertigt werden, so kann die Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr bis zur Überführung des Erzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr zurückgestellt werden, wenn sich die für die Weinüberwachung zuständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten damit einverstanden erklärt hat.

(2) 1Die Zulassung zur Einfuhr wird nur erteilt, wenn durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass das Erzeugnis nach seiner Zweckbestimmung, seinem Behältnis, seiner Bezeichnung und seiner Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dem Weingesetz und den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. 2Sofern ein Erzeugnis in einem etikettierten Behältnis mit einem Nennvolumen bis fünf Liter eingeführt wird, kann von einer amtlichen Untersuchung und Prüfung abgesehen werden. 3Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist eine Zulassung zur Einfuhr nicht erforderlich, wenn das Erzeugnis bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde.

(3) Die amtliche Untersuchung und Prüfung können stichprobenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument V I 1 nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 oder das Teildokument V I 2 nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 vorliegt.

(4) Von der Zulassung zur Einfuhr ist oder sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 befreit

1.
über die dort genannten Erzeugnisse hinaus alle Erzeugnisse des Weingesetzes in den in Artikel 21 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 genannten Fällen und

2.
Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische Zwecke bestimmt ist.


§ 26 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung



(1) 1Über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden die zuständigen Zolldienststellen. 2Bei der Zulassung zur Einfuhr haben sie zu prüfen, ob

1.
das Dokument V I 1 nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 oder das Teildokument V I 2 nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 ordnungsgemäß nach den Artikeln 22 bis 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 ausgestellt ist und sich auf die Warensendung bezieht und

2.
die in den Dokumenten nach Nummer 1 enthaltenen Angaben mit denen im Zollpapier übereinstimmen.

(2) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung hat die Zolldienststelle das Gutachten der für den Empfänger örtlich zuständigen amtlichen Untersuchungsstelle nach Absatz 8 Nummer 1 einzuholen.

(3) Ergibt das Gutachten, dass das Erzeugnis den Voraussetzungen des § 25 Absatz 2 Satz 1 nicht entspricht, hat die Zolldienststelle den Verfügungsberechtigten hierüber schriftlich oder elektronisch zu unterrichten und das Gutachten der amtlichen Untersuchungsstelle der Unterrichtung beizufügen.

(4) Der Verfügungsberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtung bei der Zolldienststelle beantragen, dass eine andere amtliche Untersuchungsstelle mit der amtlichen Untersuchung und Prüfung sowie der Erstattung eines Zweitgutachtens beauftragt wird.

(5) 1Der Antrag nach Absatz 4 ist unzulässig, wenn das Erzeugnis nach Entnahme der Probe, die dem Erstgutachten zugrunde lag, önologisch behandelt worden ist. 2In einem solchen Fall haben die Zolldienststellen über das behandelte Erzeugnis einmalig erneut ein Erstgutachten einzuholen.

(6) 1Wird der Antrag auf Erstattung eines Zweitgutachtens nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, ist das Erzeugnis von der Einfuhr zurückzuweisen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das Zweitgutachten das Erstgutachten im Ergebnis und in mindestens einem die Zurückweisung rechtfertigenden Grund bestätigt.

(7) 1Weicht das Zweitgutachten im Ergebnis vom Erstgutachten ab oder bestätigt es das Erstgutachten zwar im Ergebnis, hält aber die Zurückweisung aus anderen Gründen für geboten, so hat die Zolldienststelle ein Obergutachten einzuholen. 2An das Obergutachten ist die Zolldienststelle gebunden.

(8) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung werden folgende Untersuchungsstellen bestimmt:

1.
für das Erstgutachten die in Anlage 1 aufgeführten Untersuchungsstellen,

2.
für das Zweitgutachten die in Anlage 2 aufgeführten Untersuchungsstellen,

3.
für das Obergutachten das Bundesinstitut für Risikobewertung, das sich dabei der Unterstützung anderer, bei der Erstattung des Erst- und Zweitgutachtens nicht beteiligter Untersuchungsstellen bedienen kann.

(9) Dem Verfügungsberechtigten soll vor der Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben werden, wenn der Einfuhr lediglich einer der folgenden Gründe entgegensteht:

1.
die Vorschriftswidrigkeit einer Bezeichnung oder einer sonstigen Angabe oder der sonstigen Aufmachung oder

2.
das Fehlen oder die Vorschriftswidrigkeit des Dokuments V I 1 nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 oder des Teildokuments V I 2 nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025.

(10) 1Ein Erzeugnis, das von der Einfuhr zurückgewiesen worden ist oder auf dessen Einfuhr verzichtet worden ist, hat der Verfügungsberechtigte unter zollamtlicher Überwachung auf seine Kosten

1.
in ein Drittland wiederauszuführen oder

2.
zu vernichten.

2Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Verpflichtung innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist nicht nach, ist das Erzeugnis auf seine Kosten zu vernichten.


§ 27 Probenahme und Kosten



(1) Die Zolldienststelle darf die für die amtliche Untersuchung und Prüfung erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich entnehmen.

(2) 1Die Gebühren und Auslagen der amtlichen Untersuchung und Prüfung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie die Auslagen für die Verpackung und Beförderung der Muster und Proben dieser Erzeugnisse hat der Verfügungsberechtigte zu tragen; er ist Kostenschuldner gegenüber der Untersuchungsstelle. 2Sind mehrere Gutachten erforderlich, so werden, sofern der Einfuhr nichts entgegensteht, Gebühren und Auslagen nur für das Erstgutachten erhoben. 3Im Übrigen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.


§ 28 Zollanschlüsse, vorübergehende Ausfuhr; Subdelegation



(1) Ein zur Einfuhr bereits zugelassenes Erzeugnis bedarf bei nur vorübergehender Ausfuhr keiner erneuten Zulassung, wenn nachgewiesen ist, dass es zwischenzeitlich weder behandelt noch umgefüllt worden ist.

(2) Die Zulassung zur Einfuhr entfällt bei einem in einem Zollanschluss hergestellten Erzeugnis, wenn es unmittelbar aus dem Zollanschluss eingeführt wird.

(3) Die Landesregierung des an den Zollanschluss angrenzenden Landes wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 6 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass, sofern die Zulassung nach Absatz 2 entfällt, ein in einem Zollanschluss hergestelltes Erzeugnis nur eingeführt werden darf, wenn nachgewiesen wird oder glaubhaft gemacht wird, dass dieses Erzeugnis den in § 25 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen entspricht.