Eingangsformel - Krisendestillationsverordnung 2026 (KDV 2026)

V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 248
Geltung ab 05.09.2026 bis 04.03.2027; FNA: 2125-5-7-13 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände

Eingangsformel *



Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund

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des § 52b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und Absatz 5 und des § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, sowie

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des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5, des § 8 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 und 2 und Satz 3, des § 15, des § 16 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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Diese Verordnung dient der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 der Kommission vom 31. Juli 2026 über eine befristete außergewöhnliche Krisendestillationsmaßnahme zur Behebung der Marktstörungen im deutschen Weinsektor im Wirtschaftsjahr 2026/2027 (ABl. L, 2026/1913, 3.8.2026).



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