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§ 3 - Bundeserprobungsgesetz (BErpG)

§ 3 Allgemeine Erprobungsklausel



1Von verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes zu Verfahren, Form und Zuständigkeiten sowie der personellen und sachlichen Ausstattung von Behörden kann die nach § 4 Absatz 2 zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag befristete Ausnahmen oder Abweichungen genehmigen, wenn

1.
für das Gesetz oder die Verordnung keine spezielle Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel anwendbar ist,

2.
die Ausnahme oder die Abweichung zur Erprobung von zeitlich optimierten, aufwandsärmer oder digitaler ausgestalteten Verwaltungs- oder Genehmigungsverfahren dient und tatsächliche Umstände erwarten lassen, dass die Erprobung für das jeweilige Verfahren in dieser Hinsicht verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse liefert,

3.
der Schutzzweck der Norm, von der abgewichen werden soll, erreicht wird,

4.
Vorgaben aus höherrangigem Recht oder Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen nicht entgegenstehen,

5.
durch die Ausnahme oder die Abweichung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu besorgen ist, die nicht durch Auflagen ausgeschlossen werden kann,

6.
durch die Ausnahme oder die Abweichung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Einhaltung von materiellem Recht entstehen und

7.
von der Ausnahme oder der Abweichung keine Steuer- und Abgabepflichten oder Meldepflichten, die in Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, betroffen sind.

2Eine Abweichung von materiellem Recht ist nicht zulässig.

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Zitierungen von § 3 BErpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BErpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BErpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BErpG Antrags- und Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung
... Vorschriften vollziehen. (2) Der Antrag auf Ausnahme oder Abweichung nach § 3 wird gestellt: 1. von einer Bundesbehörde: bei dem für die ... Regelung zuständigen obersten Landesbehörde. (3) Anträge nach § 3 sind als elektronisches Dokument zu stellen. Im Antrag sind darzulegen: 1. ... ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den nach § 3 geschaffenen Erprobungsraum einzuschränken, insbesondere die verwaltungsrechtlichen ... Regelungen des Bundes zu bestimmen, von denen keine Ausnahme oder Abweichung nach § 3 genehmigt werden kann. Geht eine nach § 4 erteilte Genehmigung über das nach ...