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§ 4 - Bundeserprobungsgesetz (BErpG)
Artikel 1 G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289
Geltung ab 10.10.2026; FNA: 707-31 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 10.10.2026; FNA: 707-31 Wirtschaftsförderung
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§ 4 Antrags- und Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften sowie deren Behörden und Einrichtungen, sofern sie bundesrechtliche Vorschriften vollziehen.
(2) Der Antrag auf Ausnahme oder Abweichung nach § 3 wird gestellt:
- 1.
- von einer Bundesbehörde: bei dem für die verwaltungsrechtliche Regelung zuständigen Bundesministerium;
- 2.
- von einer Landesbehörde: bei der nach Landesrecht für die verwaltungsrechtliche Regelung zuständigen obersten Landesbehörde.
- 1.
- die bundesrechtlichen Regelungen, von denen abgewichen werden soll,
- 2.
- die Dauer der Erprobung und
- 3.
- die angestrebte Art und Weise, mit der der Schutzzweck der Regelung und ihre übergeordneten Ziele erreicht werden können.
(4) Über den Antrag entscheidet im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 das zuständige Bundesministerium, im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für die bundesrechtliche Regelung zuständigen Bundesministerium und unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.
(5) 1Werden Ausnahmen oder Abweichungen von Regelungen in der Zuständigkeit mehrerer Bundesministerien beantragt, so entscheidet im Fall des Absatzes 2 Nummer 1 das schwerpunktmäßig zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den weiteren betroffenen Bundesministerien und unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung. 2Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 entscheidet die schwerpunktmäßig zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den betroffenen Bundesministerien sowie unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.
(6) Über den Antrag soll innerhalb von drei Monaten entschieden werden.
(7) 1In der Genehmigung
- 1.
- sind die bundesrechtlichen Regelungen zu bezeichnen, von denen abgewichen werden soll, und
- 2.
- ist die Dauer der Erprobung festzulegen.
(8) Die beantragende Landes- oder Bundesbehörde hat unverzüglich nach Bekanntgabe der Genehmigung und vor Beginn der Erprobung den Umfang der geplanten Erprobung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(9) Das genehmigende Bundesministerium beziehungsweise die genehmigende oberste Landesbehörde kann eine Genehmigung nach vorheriger Anhörung des Antragstellers mit angemessener Frist aufheben.
(10) 1Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den nach § 3 geschaffenen Erprobungsraum einzuschränken, insbesondere die verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes zu bestimmen, von denen keine Ausnahme oder Abweichung nach § 3 genehmigt werden kann. 2Geht eine nach § 4 erteilte Genehmigung über das nach dieser Rechtsverordnung Zulässige hinaus, wird sie mit Wirkung für die Zukunft unwirksam und ein betroffenes Reallabor endet.
Zitierungen von § 4 BErpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BErpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BErpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BErpG Allgemeine Erprobungsklausel
... sowie der personellen und sachlichen Ausstattung von Behörden kann die nach § 4 Absatz 2 zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag befristete Ausnahmen oder ...
§ 4 BErpG Antrags- und Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung
... denen keine Ausnahme oder Abweichung nach § 3 genehmigt werden kann. Geht eine nach § 4 erteilte Genehmigung über das nach dieser Rechtsverordnung Zulässige hinaus, wird sie ...
§ 5 BErpG Regulatorisches Lernen im Rahmen der allgemeinen Erprobungsklausel
... erfolgt unter Beteiligung des Antragstellers, des Nationalen Normenkontrollrates und im Fall des § 4 Absatz 2 Nummer 2 auch unter Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörde innerhalb von sechs ...
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