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Abschnitt 2 - Bundeserprobungsgesetz (BErpG)
Artikel 1 G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289
Geltung ab 10.10.2026; FNA: 707-31 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 10.10.2026; FNA: 707-31 Wirtschaftsförderung
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Abschnitt 2 Allgemeine Erprobungsregelung
§ 3 Allgemeine Erprobungsklausel
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Von verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes zu Verfahren, Form und Zuständigkeiten sowie der personellen und sachlichen Ausstattung von Behörden kann die nach § 4 Absatz 2 zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag befristete Ausnahmen oder Abweichungen genehmigen, wenn
- 1.
- für das Gesetz oder die Verordnung keine spezielle Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel anwendbar ist,
- 2.
- die Ausnahme oder die Abweichung zur Erprobung von zeitlich optimierten, aufwandsärmer oder digitaler ausgestalteten Verwaltungs- oder Genehmigungsverfahren dient und tatsächliche Umstände erwarten lassen, dass die Erprobung für das jeweilige Verfahren in dieser Hinsicht verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse liefert,
- 3.
- der Schutzzweck der Norm, von der abgewichen werden soll, erreicht wird,
- 4.
- Vorgaben aus höherrangigem Recht oder Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen nicht entgegenstehen,
- 5.
- durch die Ausnahme oder die Abweichung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu besorgen ist, die nicht durch Auflagen ausgeschlossen werden kann,
- 6.
- durch die Ausnahme oder die Abweichung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Einhaltung von materiellem Recht entstehen und
- 7.
- von der Ausnahme oder der Abweichung keine Steuer- und Abgabepflichten oder Meldepflichten, die in Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, betroffen sind.
§ 4 Antrags- und Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften sowie deren Behörden und Einrichtungen, sofern sie bundesrechtliche Vorschriften vollziehen.
(2) Der Antrag auf Ausnahme oder Abweichung nach § 3 wird gestellt:
- 1.
- von einer Bundesbehörde: bei dem für die verwaltungsrechtliche Regelung zuständigen Bundesministerium;
- 2.
- von einer Landesbehörde: bei der nach Landesrecht für die verwaltungsrechtliche Regelung zuständigen obersten Landesbehörde.
- 1.
- die bundesrechtlichen Regelungen, von denen abgewichen werden soll,
- 2.
- die Dauer der Erprobung und
- 3.
- die angestrebte Art und Weise, mit der der Schutzzweck der Regelung und ihre übergeordneten Ziele erreicht werden können.
(4) Über den Antrag entscheidet im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 das zuständige Bundesministerium, im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für die bundesrechtliche Regelung zuständigen Bundesministerium und unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.
(5) 1Werden Ausnahmen oder Abweichungen von Regelungen in der Zuständigkeit mehrerer Bundesministerien beantragt, so entscheidet im Fall des Absatzes 2 Nummer 1 das schwerpunktmäßig zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den weiteren betroffenen Bundesministerien und unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung. 2Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 entscheidet die schwerpunktmäßig zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den betroffenen Bundesministerien sowie unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.
(6) Über den Antrag soll innerhalb von drei Monaten entschieden werden.
(7) 1In der Genehmigung
- 1.
- sind die bundesrechtlichen Regelungen zu bezeichnen, von denen abgewichen werden soll, und
- 2.
- ist die Dauer der Erprobung festzulegen.
(8) Die beantragende Landes- oder Bundesbehörde hat unverzüglich nach Bekanntgabe der Genehmigung und vor Beginn der Erprobung den Umfang der geplanten Erprobung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(9) Das genehmigende Bundesministerium beziehungsweise die genehmigende oberste Landesbehörde kann eine Genehmigung nach vorheriger Anhörung des Antragstellers mit angemessener Frist aufheben.
(10) 1Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den nach § 3 geschaffenen Erprobungsraum einzuschränken, insbesondere die verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes zu bestimmen, von denen keine Ausnahme oder Abweichung nach § 3 genehmigt werden kann. 2Geht eine nach § 4 erteilte Genehmigung über das nach dieser Rechtsverordnung Zulässige hinaus, wird sie mit Wirkung für die Zukunft unwirksam und ein betroffenes Reallabor endet.
§ 5 Regulatorisches Lernen im Rahmen der allgemeinen Erprobungsklausel
(1) 1Das zuständige Bundesministerium prüft im Einvernehmen mit betroffenen Bundesministerien, ob aufgrund des Ergebnisses der Erprobung die bundesrechtlichen Regelungen anzupassen sind. 2Die Prüfung erfolgt unter Beteiligung des Antragstellers, des Nationalen Normenkontrollrates und im Fall des § 4 Absatz 2 Nummer 2 auch unter Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Erprobung. 3Das zuständige Bundesministerium teilt das Ergebnis der Prüfung dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und den betroffenen Bundesministerien mit.
(2) Eine Anpassung der bundesrechtlichen Regelungen kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Ergebnisse der Erprobung die Annahme rechtfertigen, dass dadurch die betroffenen Verfahren zeitlich optimiert, aufwandsärmer oder digitaler ausgestaltet werden können, ohne dass negative Folgen zu erwarten sind, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck der Regelung.
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