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§ 10 - Bundeserprobungsgesetz (BErpG)
Artikel 1 G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289
Geltung ab 10.10.2026; FNA: 707-31 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 10.10.2026; FNA: 707-31 Wirtschaftsförderung
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§ 10 Regulatorisches Lernen im Rahmen der Erprobung von innovativen Technologien, Produkten, Dienstleistungen oder Ansätzen
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt in regelmäßigen Abständen einen Monitoringbericht, in dem die Erfahrungen und die Erkenntnisse aus den nach § 8 Absatz 1 und 2 durchgeführten Maßnahmen dargestellt werden. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert die Bundesministerien, den Nationalen Normenkontrollrat und, soweit betroffen, die Länder über Erfahrungen und Erkenntnisse aus diesen Maßnahmen.
(2) 1Die Bundesministerien prüfen die nach Absatz 1 vorgelegten Erfahrungen und Erkenntnisse, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, mit Blick auf eine Weiterentwicklung des betroffenen Rechtsrahmens und die allgemeine Zulassung der erprobten Innovationen innerhalb von sechs Monaten. 2Die Bundesministerien übermitteln die Ergebnisse dieser Prüfung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und an den Nationalen Normenkontrollrat.
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