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Abschnitt 3 - Bundeserprobungsgesetz (BErpG)


Abschnitt 3 Rahmenbedingungen für die Erprobung von innovativen Technologien, Produkten, Dienstleistungen oder Ansätzen

§ 6 Berücksichtigung der Innovationsförderung, des regulatorischen Lernens und der Evaluation



Bei der Ermessensentscheidung über die Genehmigung eines Reallabors auf der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 sind zu berücksichtigen:

1.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Ziele der Förderung von Innovationen und des regulatorischen Lernens,

2.
das Erfordernis einer Evaluation des Reallabors mit Blick auf die Wirkung der erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze, wobei bei der Ausgestaltung der Evaluierungsanforderungen der dadurch entstehende Aufwand angemessen zu berücksichtigen ist; bei der Evaluation sollen insbesondere Erkenntnisse zur Zielerreichung, zu Auswirkungen auf geschützte Rechtsgüter sowie der sich ergebende rechtliche Anpassungsbedarf berücksichtigt werden,

3.
die Möglichkeit einer Unterstützung des Reallabors durch die zuständige Behörde.


§ 7 Dauer und Verlängerung eines Reallabors



(1) Bei der Erteilung einer Genehmigung für ein Reallabor auf der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 ist die Dauer eines Reallabors so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können.

(2) Soweit die zugrunde liegenden fachgesetzlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen,

1.
kann die zuständige Behörde die Verlängerung des Reallabors maximal zweimal für die Dauer des in der zugrunde liegenden fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 genannten Zeitraums genehmigen, wenn die Bedingungen der ursprünglichen Genehmigung weiter erfüllt sind und sich die Erprobung bewährt hat,

2.
gilt der Antrag auf Verlängerung des Reallabors nach Ablauf einer Frist von einem Monat als genehmigt.


§ 8 Unterstützung und Wissenstransfer



(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft bei der praktischen Umsetzung von Reallaboren durch Beratung und Informationsangebote sowie durch Vernetzungs- und Austauschmöglichkeiten. 2Diese Maßnahmen werden mit bestehenden Länderaktivitäten verbunden.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt das regulatorische Lernen, indem es

1.
die Möglichkeit bietet, dass Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder Zivilgesellschaft rechtliche Hürden für die Umsetzung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze und den sich daraus ergebenden Bedarf für neue Reallabore oder fachrechtliche Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln nach § 2 Nummer 2 melden,

2.
Informationen über die Konzeption, Etablierung, Umsetzung und Auswertung von Reallaboren sowie über die Auswirkungen der in Reallaboren erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze sammelt.


§ 9 Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie



(1) 1Die Behörde, die ein Reallabor auf der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 genehmigt, setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Genehmigung in Kenntnis. 2Die für die Genehmigungen zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Anfrage hin mit, wie viele Anträge auf Genehmigung eines Reallabors im jeweiligen Berichtszeitraum abgelehnt wurden.

(2) 1Die jeweils zuständige Behörde und die das Reallabor durchführenden Akteure können in gegenseitigem Einverständnis Berichte und Evaluationen mit Erkenntnissen aus dem Reallabor als elektronisches Dokument an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übersenden. 2Diese Berichte werden veröffentlicht, sofern kein Beteiligter einer Veröffentlichung widerspricht.


§ 10 Regulatorisches Lernen im Rahmen der Erprobung von innovativen Technologien, Produkten, Dienstleistungen oder Ansätzen



(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt in regelmäßigen Abständen einen Monitoringbericht, in dem die Erfahrungen und die Erkenntnisse aus den nach § 8 Absatz 1 und 2 durchgeführten Maßnahmen dargestellt werden. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert die Bundesministerien, den Nationalen Normenkontrollrat und, soweit betroffen, die Länder über Erfahrungen und Erkenntnisse aus diesen Maßnahmen.

(2) 1Die Bundesministerien prüfen die nach Absatz 1 vorgelegten Erfahrungen und Erkenntnisse, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, mit Blick auf eine Weiterentwicklung des betroffenen Rechtsrahmens und die allgemeine Zulassung der erprobten Innovationen innerhalb von sechs Monaten. 2Die Bundesministerien übermitteln die Ergebnisse dieser Prüfung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und an den Nationalen Normenkontrollrat.