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§ 8 - Bundeserprobungsgesetz (BErpG)
Artikel 1 G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289
Geltung ab 10.10.2026; FNA: 707-31 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 10.10.2026; FNA: 707-31 Wirtschaftsförderung
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§ 8 Unterstützung und Wissenstransfer
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft bei der praktischen Umsetzung von Reallaboren durch Beratung und Informationsangebote sowie durch Vernetzungs- und Austauschmöglichkeiten. 2Diese Maßnahmen werden mit bestehenden Länderaktivitäten verbunden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt das regulatorische Lernen, indem es
- 1.
- die Möglichkeit bietet, dass Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder Zivilgesellschaft rechtliche Hürden für die Umsetzung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze und den sich daraus ergebenden Bedarf für neue Reallabore oder fachrechtliche Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln nach § 2 Nummer 2 melden,
- 2.
- Informationen über die Konzeption, Etablierung, Umsetzung und Auswertung von Reallaboren sowie über die Auswirkungen der in Reallaboren erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze sammelt.
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Zitierungen von § 8 BErpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BErpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BErpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BErpG Regulatorisches Lernen im Rahmen der Erprobung von innovativen Technologien, Produkten, Dienstleistungen oder Ansätzen
... Abständen einen Monitoringbericht, in dem die Erfahrungen und die Erkenntnisse aus den nach § 8 Absatz 1 und 2 durchgeführten Maßnahmen dargestellt werden. Das Bundesministerium für ...
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