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§ 9 - Bundeserprobungsgesetz (BErpG)
Artikel 1 G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289
Geltung ab 10.10.2026; FNA: 707-31 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 10.10.2026; FNA: 707-31 Wirtschaftsförderung
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§ 9 Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(1) 1Die Behörde, die ein Reallabor auf der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 genehmigt, setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Genehmigung in Kenntnis. 2Die für die Genehmigungen zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Anfrage hin mit, wie viele Anträge auf Genehmigung eines Reallabors im jeweiligen Berichtszeitraum abgelehnt wurden.
(2) 1Die jeweils zuständige Behörde und die das Reallabor durchführenden Akteure können in gegenseitigem Einverständnis Berichte und Evaluationen mit Erkenntnissen aus dem Reallabor als elektronisches Dokument an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übersenden. 2Diese Berichte werden veröffentlicht, sofern kein Beteiligter einer Veröffentlichung widerspricht.
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