- I.
- Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
- a)
- Schwefeldioxid
| Gesundheitsschutz | Ökosystemschutz |
Obere Beurteilungsschwelle | 60% des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (75 μg/m³ dürfen nicht öfter als 3-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 60% des Winter-Immissionsgrenzwertes (12 μg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 40% des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (50 μg/m³ dürfen nicht öfter als 3-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 40% des Winter-Immissionsgrenzwertes (8 μg/m³) |
- b)
- Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide
| Gesundheitsschutz (NO2) | Gesundheitsschutz (NO2) | Vegetationsschutz (NOx) |
Obere Beurteilungsschwelle | 70% des 1-Stunden-Immissionsgrenzwertes (140 μg/m³ dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 80% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (32 μg/m³) | 80% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (24 μg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 50% des 1-Stunden-Immissionsgrenzwertes (100 μg/m³ dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 65% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (26 μg/m³) | 65% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (19,5 μg/m³) |
- c)
- Partikel
| Gesundheitsschutz | Gesundheitsschutz |
Obere Beurteilungsschwelle | 60% des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (30 μg/m³ dürfen nicht öfter als 7-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 14 μg/m³ als Jahresmittelwert |
Untere Beurteilungsschwelle | 40% des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (20 μg/m³ dürfen nicht öfter als 7-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 10 μg/m³ als Jahresmittelwert |
- d)
- Blei
| Gesundheitsschutz |
Obere Beurteilungsschwelle | 70% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,35 μg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 50% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,25 μg/m³) |
- e)
- Benzol
| Gesundheitsschutz |
Obere Beurteilungsschwelle | 70% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (3,5 μg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 40% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (2 μg/m³) |
- f)
- Kohlenmonoxid
| Gesundheitsschutz |
Obere Beurteilungsschwelle | 70% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (7 mg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 50% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (5 mg/m³) |
- II.
- Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwelle
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist aufgrund der Konzentration während der vorhergehenden fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, falls sie in mindestens drei dieser fünf vorhergehenden Jahre überschritten wurde. Führt dies im Vergleich zu den gemäß Abschnitt I ermittelten Überschreitungen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so gilt die strengere Regelung. Liegen Daten für weniger als fünf vorhergehende Jahre vor, können die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbunden werden, um die Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.
Die folgenden Kriterien gelten für ortsfeste Messungen.
- I.
- Großräumige Standortkriterien
- a)
- Schutz der menschlichen Gesundheit
Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, sollten so gelegt werden, dass
- i)
- Daten zu den Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der der Mittelungszeit des betreffenden Immissionsgrenzwertes Rechnung trägt;
- ii)
- Daten zu den Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die höchsten Konzentrationen von Benzol und Kohlenmonoxid auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind;
- iii)
- Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, die für die Exposition der Bevölkerung im Allgemeinen repräsentativ sind.
Die Probenahmestellen sollten im Allgemeinen so gelegt werden, dass die Messung sehr begrenzter und kleinräumiger Umweltbedingungen in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird. Als Anhaltspunkt gilt, dass eine Probenahmestelle so gelegen sein sollte, dass sie für die Luftqualität in einem umgebenden Bereich von mindestens 200 m² bei Probenahmestellen für den Verkehr und mehreren Quadratkilometern bei Probenahmestellen für städtische Hintergrundquellen repräsentativ ist.
Die Probenahmestellen sollten so weit wie möglich auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.
Es ist zu berücksichtigen, dass Probenahmestellen gegebenenfalls auf Inseln angelegt werden müssen, falls dies für den Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.
- b)
- Schutz von Ökosystemen und Schutz der Vegetation
Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz von Ökosystemen oder zum Schutz der Vegetation vorgenommen werden, sollten so gelegt werden, dass sie mehr als 20 km von Ballungsräumen oder 5 km von anderen bebauten Gebieten, Industrieanlagen oder Bundesautobahnen oder mindestens vierspurige Bundesfernstraßen entfernt sind. Als Anhaltspunkt gilt, dass eine Probenahmestelle so gelegen sein sollte, dass sie für die Luftqualität in einem umgebenden Bereich von mindestens 1.000 km² repräsentativ ist. Unter Berücksichtigung der geographischen Gegebenheiten kann vorgesehen werden, dass eine Probenahmestelle in geringerer Entfernung gelegen oder für die Luftqualität in einem kleineren umgebenden Bereich repräsentativ ist.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Luftqualität auf Inseln bewertet werden muss.
- II.
- Lokale Standortkriterien
Die folgenden Leitlinien sollten berücksichtigt werden, soweit dies praktisch möglich ist:
- -
- Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden und es dürfen keine den Luftstrom beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Messeinlasses vorhanden sein (die Messsonde muss in der Regel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Fall von Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein).
- -
- Im Allgemeinen sollte der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden angeordnet sein. Eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 m) kann unter Umständen angezeigt sein. Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein größeres Gebiet repräsentativ ist.
- -
- Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Quellen platziert werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.
- -
- Die Abluftleitung der Messstation ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.
- -
- Probenahmestellen für den Verkehr sollten
- -
- in Bezug auf alle Schadstoffe mindestens 25 m von großen Kreuzungen und mindestens 4 m von der Mitte des nächstgelegenen Fahrstreifens entfernt sein;
- -
- für Stickstoffdioxid- und Kohlenmonoxid-Messungen höchstens 5 m vom Fahrbahnrand entfernt sein;
- -
- zur Messung von Partikeln, Blei und Benzol so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität nahe der Baufluchtlinie repräsentativ sind.
Die folgenden Faktoren sind unter Umständen ebenfalls zu berücksichtigen:
- -
- Störquellen;
- -
- Sicherheit gegen äußeren Eingriff;
- -
- Zugänglichkeit;
- -
- vorhandene elektrische Versorgung und Telekommunikationsleitungen;
- -
- Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;
- -
- Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;
- -
- Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;
- -
- bebauungsplanerische Anforderungen.
- III.
- Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl
Die Verfahren für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, z. B. mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.
- I.
- Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen
- a)
- Diffuse Quellen (Messung der urbanen Belastung einschließlich Verkehr)
Bevölkerung des Ballungsraums oder Gebiets (Tausend) | Falls die maximale Konzentration die obere Beurteilungsschwelle überschreiten | Falls die maximale Konzentration zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt | Für SO2 und NO2 in Ballungsräumen, in denen die maximale Konzentration unter der unteren Beurteilungsschwelle liegt |
0 - 250 | 1 | 1 | nicht anwendbar |
250 - 499 | 2 | 1 | 1 |
500 - 749 | 2 | 1 | 1 |
750 - 999 | 3 | 1 | 1 |
1.000 - 1.499 | 4 | 2 | 1 |
1.500 - 1.999 | 5 | 2 | 1 |
2.000 - 2.749 | 6 | 3 | 2 |
2.750 - 3.749 | 7 | 3 | 2 |
3.750 - 4.749 | 8 | 4 | 2 |
4.750 - 5.999 | 9 | 4 | 2 |
> 6.000 | 10 | 5 | 3 |
| Für Benzol, Kohlenmonoxid, NO2 und Partikel: einschließlich mindestens einer Messstation für städtische Hintergrundquellen und einer Messstation für den Verkehr | | |
- b)
- Punktquellen (Messung im direkten Einwirkungsbereich ortsfester Anlagen)
Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung berechnet werden.
- II.
- Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz von Ökosystemen oder der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen
Falls die maximale Konzentration die obere Beurteilungsschwelle überschreitet | Falls die maximale Konzentration zwischen der der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt |
1 Station je 20.000 km² | 1 Station je 40.000 km² |
Im Falle von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Ökosysteme oder der Vegetation berechnet werden.
- I.
- Referenzmethode zur Bestimmung von Schwefeldioxid
ISO/FDIS 10498 (Normentwurf) Luft - Bestimmung von Schwefeldioxid - UV-Fluoreszenz-Verfahren.
Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.
- II.
- Referenzmethode zur Bestimmung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden
ISO 7996: 1985 Luft - Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden - Chemilumineszenzverfahren.
Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.
III.A Referenzmethode für die Probenahme von Blei
-
- Das im Anhang der Richtlinie 82/884/EWG des Rates vorgesehene Verfahren ist als Referenzverfahren für die Probenahme von Blei bis zu dem Zeitpunkt zu verwenden, zu dem der Immissionsgrenzwert nach § 5 der vorliegenden Verordnung erreicht werden muss. Danach ist das in Abschnitt IV dieser Anlage beschriebene Verfahren anzuwenden.
Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.
III.B Referenzmethode für die Analyse von Blei
-
- ISO 9855: 1993 Luft - Bestimmung des partikelgebundenen Bleianteils in Schwebstaub mittels Filterprobenahme - Atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren.
Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.
- IV.
- Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM10 -Konzentration
Als Referenzmethode ist die in der folgenden Norm beschriebene Methode zu verwenden:
EN 12341 "Luftqualität - Felduntersuchung zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Probenahmeverfahren für die PM10 -Fraktion von Partikeln". Das Messprinzip stützt sich auf die Abscheidung der PM10 -Fraktion von Partikeln in der Luft auf einem Filter und die gravimetrische Massenbestimmung.
Es können auch andere Verfahren verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden, oder ein anderes Verfahren, wenn nachgewiesen wird, dass dieses eine feste Beziehung zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen die mit diesem Verfahren erzielten Ergebnisse um einen geeigneten Faktor korrigiert werden, damit gleichwertige Ergebnisse wie bei Verwendung der Referenzmethode erzielt werden.
- V.
- Vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM2,5
Eine geeignete vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM2,5 -Konzentration wird vorbereitet.
Bis dieses Verfahren vorliegt, kann das Verfahren verwendet werden, das die zuständigen Behörden für angemessen halten.
- VI.
- Referenzmethode für die Probenahme/Analyse von Benzol
Die Referenzmethode für die Messung von Benzol ist die aktive Probenahme auf eine Adsorptionskartusche, gefolgt von einer gaschromatographischen Bestimmung. Diese Methode wird derzeit von CEN genormt. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die zuständigen Behörden Standardmethoden auf der Grundlage der gleichen Messmethode verwenden.
Es kann auch eine andere Methode verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese gleichwertige Ergebnisse erbringt wie die obige Methode.
- VII.
- Referenzmethode für die Analyse von Kohlenmonoxid
Referenzmethode für die Messung von Kohlenmonoxid ist die Methode der nicht dispersiven Infraspektronomie (NDIR), die derzeit von CEN genormt wird. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die zuständigen Behörden Standardmethoden auf der Grundlage der gleichen Messmethode verwenden.
Es kann auch eine andere Methode verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese gleichwertige Ergebnisse erbringt wie die obige Methode.
VIII. Referenz-/Modellberechnungstechniken
-
- Derzeit können noch keine Referenz-/Modellberechnungstechniken angegeben werden.
Nach Artikel 8 Abs. 3 der
Richtlinie 96/62/EWG zu übermittelnde Informationen:
- 1.
- Ort des Überschreitens
- -
- Region
- -
- Ortschaft (Karte)
- -
- Messstation (Karte, geographische Koordinaten)
- 2.
- Allgemeine Informationen
- -
- Art des Gebiets (Stadt, Industrie- oder ländliches Gebiet)
- -
- Schätzung des verschmutzten Gebiets (km²) und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung
- -
- zweckdienliche Klimaangaben
- -
- zweckdienliche topographische Daten
- -
- ausreichende Informationen über die Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele
- 3.
- Zuständige Behörden
Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen
- 4.
- Art und Beurteilung der Verschmutzung
- -
- in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellte Konzentrationen
- -
- seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Konzentrationen
- -
- angewandte Beurteilungstechniken
- 5.
- Ursprung der Verschmutzung
- -
- Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)
- -
- Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)
- -
- Informationen über Verschmutzungen, die aus anderen Gebieten stammen
- 6.
- Lageanalyse
- -
- Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (Verfrachtung, einschließlich grenzüberschreitende Verfrachtung, Entstehung)
- -
- Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität
- 7.
- Angaben zu den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben
- -
- örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen
- -
- festgestellte Wirkungen
- 8.
- Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen Maßnahmen oder Vorhaben
- -
- Auflistung und Beschreibung aller im Vorhaben genannten Maßnahmen
- -
- Zeitplan für die Durchführung
- -
- Schätzung der zu erwartenden Verbesserung der Luftqualität und der für die Verwirklichung dieser Ziele vorgesehenen Frist
- 9.
- Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben
- 10.
- Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informationen ergänzen
Die Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten mindestens folgende Punkte umfassen:
- -
- Datum, Uhrzeit und Ort der Überschreitung sowie die Gründe für diese Überschreitungen, sofern bekannt;
- -
- Vorhersagen:
- -
- Änderungen der Konzentration (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderungen;
- -
- betroffenen geographischen Bereich;
- -
- Dauer der Überschreitung;
- -
- gegen die Überschreitung potenziell empfindliche Personengruppen;
- -
- von den betroffenen empfindlichen Personengruppen vorbeugend zu ergreifende Maßnahmen.
- I.
- Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
| Arsen | Kadmium | Nickel | B(a)P |
Obere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwertes | 60 % (3,6 ng/m³) | 60 % (3 ng/m³) | 70 % (14 ng/m³) | 60 % (0,6 ng/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwertes | 40 % (2,4 ng/m³) | 40 % (2 ng/m³) | 50 % (10 ng/m³) | 40 % (0,4 ng/m³) |
- II.
- Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren während mindestens drei Kalenderjahren überschritten worden ist.
Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den Standorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen kurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet werden.