§ 15 Anschriftenübermittlung
(1) Die für das Erteilen von Einsammlungsgenehmigungen und für die Genehmigung und Überwachung zulassungsbedürftiger Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach den
§§ 3 und
5 erforderlichen Namen und Anschriften der Einsammler von Abfällen und der Betreiber zulassungsbedürftiger Anlagen.
(3) Die für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Umweltschutz zuständigen Stellen der Länder übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach
§ 8 erforderlichen Namen und Anschriften der Wassergewinner und Abwassereinleiter.
(4) Die für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach
§ 9 Absatz 4 erforderlichen Namen und Anschriften der anerkannten Sachverständigenorganisationen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenVerpackungsgesetz (VerpackG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 26 VerpackG Aufgaben (vom 16.05.2023) ... im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind, 29. übermittelt gemäß § 15 Absatz 2 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Artikel 2 VerpackGEG Folgeänderungen ... im Sinne des § 3 Absatz 16 Satz 1 des Verpackungsgesetzes" ersetzt. 2. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zur Änderung der Erhebungstermine für die Abfallstatistiken
V. v. 12.01.1979 BGBl. I S. 76; aufgehoben durch Artikel 16 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Verordnung zur Einstellung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken
V. v. 30.04.1984 BGBl. I S. 669; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
§ 2 UmWStatG§8V ... Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 des Gesetzes über Umweltstatistiken in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 ...
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