Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem
Atomgesetz und der
Strahlenschutzverordnung sowie sonstige Verpflichtungen der Abfallbesitzer bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen, die sich aus Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Drittländern ergeben, bleiben von dieser Verordnung unberührt. Eine Genehmigung nach §
3 des
Atomgesetzes und §
19 der
Strahlenschutzverordnung sowie eine Anzeige nach §
20 der
Strahlenschutzverordnung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle eine Genehmigung oder Zustimmung zur Verbringung nach den §§
5,
13 oder
14 notwendig ist.