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Artikel 8 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 06.12.2002 BGBl. I S. 4522; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 51-1-13-6 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 8 Außerhalb ihrer Teilstreitkraft verwendete Soldatinnen und Soldaten



Die Übertragung des Ernennungs- und Entlassungsrechts nach den Artikeln 5 bis 7 bezieht sich nicht auf Soldatinnen und Soldaten, die außerhalb ihrer Teilstreitkraft verwendet werden. Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung dieser Soldatinnen und Soldaten übertrage ich der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind, soweit die Ausübung nicht nach Artikel 9 oder 10 übertragen worden ist.