Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Fünfter Teil - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
|

Fünfter Teil Bußgeld- und Schlußbestimmungen

§ 23 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Schlachtvieh den Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 1 zuwider unberechtigt handelt oder den Bestimmungen des § 8 oder § 11 zuwiderhandelt,

2.
als Agent den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 zuwider Schlachtvieh für eigene Rechnung kauft oder verkauft,

3.
Marktschlußscheine oder Verkaufsabrechnungen nicht oder nicht ordnungsmäßig ausstellt (§ 10),

4.
und 5. (weggefallen)

6.
eine Auskunft, zu der er nach § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes und nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht in der gesetzlichen Frist erteilt oder unvollständige Angaben macht,

7.
entgegen dem § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes und § 4 Abs. 1 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 die Einsicht in Geschäftsbriefe, Geschäftsbücher oder Unterlagen für die Bemessung von Preisen oder Vergütungen nicht gewährt oder die Besichtigung oder Untersuchung von Betriebseinrichtungen oder -räumen nicht gestattet,

8.
einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 5 oder § 14e Abs. 4 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

9.
entgegen einer Rechtsverordnung nach § 13a oder § 14b oder entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14a Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit § 14a Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

10.
entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14c Abs. 1 Fleisch nicht in gesetzliche Handelsklassen einreihen oder entsprechend kennzeichnen läßt, das Gewicht des Fleisches nicht feststellen läßt oder das Ergebnis der Einreihung in Handelsklassen oder der Gewichtsfeststellung dem Verkäufer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,

11.
entgegen § 14e Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 2, oder entgegen § 14e Abs. 1 Nr. 2 das Gewicht oder den Preis in der Abrechnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die vom Bundesministerium durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird.


§ 24 (weggefallen)





§ 25 (weggefallen)