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Anlage Nr. 186 - 233 - Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)

Anlage Nr. 186 - 233 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVZO


Anlage Nr. 186 - 233 hat 6 frühere Fassungen



Lfd. Nr. TatbestandStVZORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 
d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
186Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersu-
chung oder zur Sicherheitsprüfung nicht
vorgeführt
§ 29 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6,
2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1,
3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14
 
186.1bei Fahrzeugen, die nach Nummer. 2.1
der Anlage VIII zu § 29 StVZO in
bestimmten Zeitabständen einer
Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind,
wenn der Vorführtermin überschritten
worden ist um
  
186.1.1bis zu 2 Monate  15 €
186.1.2mehr als 2 bis zu 4 Monate  25 €
186.1.3mehr als 4 bis zu 8 Monate  40 €
186.1.4mehr als 8 Monate  75 €
186.2bei anderen als in Nummer 186.1
genannten Fahrzeugen, wenn der Vor-
führtermin überschritten worden ist um
  
186.2.1mehr als 2 bis zu 4 Monate  15 €
186.2.2mehr als 4 bis zu 8 Monate  25 €
186.2.3mehr als 8 Monate  40 €
187Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung-
nicht rechtzeitig vorgeführt
§ 29 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Nr. 3.1.4.3
Satz 2 Halbsatz 2
der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 18
15 €
187aBetriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens
einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbin-
dung mit einem SP-Schild nicht beachtet
§ 29 Abs. 7 Satz 5
§ 69a Abs. 2 Nr. 15
40 €
 
Vorstehende Außenkanten

188Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb
genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr
als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss
hervorragten
§ 30c Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1a
20 €
 
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

189Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraft-
fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zu-
gelassen, obwohl
§ 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3


189.1der Führer zur selbstständigen Leitung
nicht geeignet war
  
189.1.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  180 €

189.1.2bei anderen als in Nummer 189.1.1 ge-
nannten Kraftfahrzeugen
 90 €

189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vor-
schriftsmäßig war und dadurch die Ver-
kehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
war,
§ 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
insbesondere unter Verstoß gegen eine
Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Brem-
sen, Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen
§ 31 Abs. 2, jeweils i. V. m.
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12,
15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3

189.2.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger 270 €

189.2.2bei anderen als in Nummer 189.2.1 ge-
nannten Kraftfahrzeugen
 135 €

189.3die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
oder des Zuges durch die Ladung oder
die Besetzung wesentlich litt
§ 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3


189.3.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger 270 €

189.3.2bei anderen als in Nummer 189.3.1 ge-
nannten Kraftfahrzeugen
 135 €

 
Führung eines Fahrtenbuches

189aAls Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zu-
gelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch
die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt
§ 19 Abs. 5
Satz 1
§ 69a Abs. 2
Nr. 1a
 
189a.1- bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  270 €
189a.2- bei anderen als in Nummer 189.1a genannten Fahrzeugen  135 €

190Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf
Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt
§ 31a Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a
50 €
 
Überprüfung mitzuführender Gegenstände

191Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht
vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt
§ 31b
§ 69a Abs. 5 Nr. 4b
5 €
 
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

192Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination
in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige
Breite, Höhe oder Länge überschritten war
§ 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 2
50 €
193Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,
Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet
oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite,
Höhe oder Länge überschritten war
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
 
Unterfahrschutz

194Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit aus-
tauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen
Unterfahrschutz in Betrieb genommen
§ 32b Abs. 1, 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 3a
25 €
 
Kurvenlaufeigenschaften

195Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb
genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurven-
laufeigenschaften nicht eingehalten waren
§ 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3c
50 €
196Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder
zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlauf-
eigenschaften nicht eingehalten waren
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
 
Schleppen von Fahrzeugen

197Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das
Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen
§ 33 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Nr. 1, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
25 €
 
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

198Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination
in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast,
das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige
Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten
war
§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 31d Abs. 1
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 4


198.1bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern,
deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
 Tabelle 3
Buchstabe a

198.2bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht
 Tabelle 3
Buchstabe b

199Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,
eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination
angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige
Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die
zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug
überschritten war
§ 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 31d Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3


199.1bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern,
deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
 Tabelle 3
Buchstabe a

199.2bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht
 Tabelle 3
Buchstabe b

200(gestrichen) 

 
Besetzung von Kraftomnibussen

201Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr
Personen oder Gepäck befördert, als in der
Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze
eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug
angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben
für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen
§ 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 5
50 €

202Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses
angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen
befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung
Teil I Plätze ausgewiesen waren
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €

 
Kindersitze

203Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen   
203.1das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten
Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen
mit Airbag
§ 35a Abs. 8 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
25 €
203.2die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur
Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf
Beifahrerplätzen mit Airbag
§ 35a Abs. 8 Satz 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
5 €
 
Feuerlöscher in Kraftomnibussen

204Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift
über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen
§ 35g Abs.1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 €
205Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende
Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35g Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
20 €
 
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

206Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes
Erste-Hilfe-Material
  
206.1einen Kraftomnibus § 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 €
206.2ein anderes Kraftfahrzeug
in Betrieb genommen
§ 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
5 €
207Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine
Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material
  
207.1eines Kraftomnibusses § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
25 €
207.2eines anderen Kraftfahrzeugs
angeordnet oder zugelassen
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
10 €
 
Bereifung und Laufflächen

208Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit
Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren,
in Betrieb genommen
§ 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 8
15 €
209Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und
mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder
zugelassen
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
30 €
210Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine
ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine
ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
25 €
211Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet
oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß
§ 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
35 €
212Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb
genommen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
50 €
213Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
(außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder
zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß
§ 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
 
Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs

214Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger
in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand,
der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung
von Fahrzeugen
§ 30 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4,
Abs. 16, 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9,13


214.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomni-
bussen bzw. ihre Anhänger
 180 €

214.2bei anderen als in Nummer 214.1
genannten Kraftfahrzeugen
 90 €

 
Erlöschen der Betriebserlaubnis

214aFahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und
dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beein-
trächtigt
§ 19 Abs. 5
Satz 1
§ 69a Abs. 2
Nr. 1a
 
241a.1Einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus  180 €
214a.2Ein anderes als in Nummer 214a.1 genanntes Fahrzeug  90 €

 
Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen

215Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß
gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern
in Betrieb genommen
§ 42 Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
25 €
 
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

216Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend
erkennbar gemacht
§ 43 Abs. 3 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
5 €
 
Stützlast

217Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger -
in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast
um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde
§ 44 Abs. 3 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
40 €
 
Abgasuntersuchung

218(aufgehoben) 

 
Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage

219Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war,
in Betrieb genommen
§ 49 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 17
20 €
220Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen
zu lassen, nicht befolgt
§ 49 Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 5c
10 €
 
Lichttechnische Einrichtungen

221Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen   
221.1unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über
lichttechnische Einrichtungen
§ 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1,
Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a,
10 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
5 €
221.2unter Verstoß gegen das Verbot zum
Anbringen anderer als vorgeschriebener
oder für zulässig erklärter lichttechni-
scher Einrichtungen
§ 49a Abs. 1 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
20 €
222Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
  
222.1Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6
Halbsatz 2, Satz 7,
Abs. 3 Satz 1, 2,
Abs. 5, 6 Satz 1. 3, 4. 6,
Abs. 6a Satz 2 bis 5,
Abs. 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 18a
15 €
222.2Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6,
Abs. 2 Satz 1, 4,
Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18b
15 €
222.3seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7,
Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4 Satz 2,
Abs. 6 Satz 1,
Abs. 7 Satz 1.3
§ 51b Abs. 2 Satz 1, 3,
Abs. 5, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 18c
15 €
222.4zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5,
Abs. 2 Satz 2, 3,
Abs. 5 Satz 2,
Abs. 7 Satz 2, 4,
Abs. 9 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 18e
15 €
222.5Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder
Rückstrahler
§ 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7,
Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6,
Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6,
Abs. 5 Satz 1 bis 3,
Abs. 6 Satz 2,
Abs. 8, 9 Satz 1
§ 53d Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c
15 €
222.6Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage § 53a Abs. 1.2 Satz 1,
Abs. 3 Satz 2,
Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19
15 €
222.7Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten
oder Hubladebühnen
§ 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4
Halbsatz 2,
Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4
Halbsatz 2,
Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19a
15 €
 Arztschild
222aBescheinigung zur Berechtigung der Führung des
Schildes „Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt
§ 52 Abs. 6 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 5e
10 €
 
Geschwindigkeitsbegrenzer

223Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit
dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer
ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer
auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht
benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz
handelt
§ 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b
100 €
224Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem
vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer
ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeits-
begrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit
eingestellt war oder nicht benutzt wurde
§ 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
150 €
225Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den
vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen,
wenn seit fällig gewordener Prüfung
  
225.1nicht mehr als ein Monat
§ 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
25 €
225.2mehr als ein Monat
vergangen ist
§ 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
40 €
226Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeits-
begrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht
ausgehändigt
§ 57d Abs. 2 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 6e
10 €
227(aufgehoben)  
228(aufgehoben)   
 
Einrichtungen an Fahrrädern

229Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die
Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen
§ 64a
§ 69a Abs. 4 Nr. 4
10 €
230Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen
eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler
in Betrieb genommen
§ 67 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 4 Nr. 8
10 €
 
Ausnahmen

231Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht
mitgeführt
§ 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
10 €
 
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

232Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer voll-
ziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht
nachgekommen
§ 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8
15 €
233Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahme-
genehmigung nicht nachgekommen
§ 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8
50 €






 

Frühere Fassungen von Anlage Nr. 186 - 233 BKatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 2 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 2 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
aktuell vorher 01.02.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
vom 05.01.2009 BGBl. I S. 9
aktuell vorher 01.03.2007Artikel 11 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.04.2006 BGBl. I S. 988
aktuell vorher 01.08.2006Artikel 2 Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 28.03.2006 BGBl. I S. 569
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 3 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 03.03.2006 BGBl. I S. 470
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.