(1)
1Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch.
2Insbesondere legt er im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung, der die Gleichstellungsbeauftragte und die Stellvertreterinnen zugeordnet sind, den Wahltag fest.
3Bei dessen Festlegung ist
§ 5 zu berücksichtigen.
(2) 1Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift auf, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von allen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
(3)
1Für die Durchführung der Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen kann der Wahlvorstand Soldatinnen und Soldaten als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen.
2Für diese gilt
§ 6 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.
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G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17