(2) Eine Unternehmensgruppe nach
§ 5b Absatz 2, die getrennte Meldungen nach
§ 6 Absatz 3b abzugeben beabsichtigt, hat spätestens zwei Wochen vor der ersten Meldung durch die einkaufenden Unternehmen die jeweilige Bezugsmenge der in
§ 5b Absatz 4 und 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 anzugeben, die auf jedes der meldenden einkaufenden Unternehmen entfällt, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen.
(3) Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die nach dem 1. Januar 2021 meldepflichtig werden, haben spätestens zwei Wochen vor der ersten Meldung die jeweilige Bezugsmenge oder Abgabemenge der Erzeugnisse im vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben, für die sie meldepflichtig werden, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192