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Neunter Abschnitt - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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Neunter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 61 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,
- 1a.
- entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,
- 1b.
- entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug, auch ein Wassermotorrad oder ein Kite- und Segelsurfbrett führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach § 3 Absatz 3 Satz 1 steht,
- 1c.
- entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,
- 2.
- der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Beratung der Schiffsführung oder des Absatzes 4 über die Bestimmung des verantwortlichen Fahrzeugführers zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt,
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 3 Schiffahrtszeichen beschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,
- 5.
- einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer, über die Ausrüstung mit Schallsignalanlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt,
- 6.
- einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,
- 7.
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Positionslaternen oder Schallsignalanlagen verwendet, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie nicht zugelassen sind, entgegen Absatz 1 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, entgegen Absatz 2 Satz 1 nichtelektrische Positionslaternen verwendet, entgegen Absatz 4 Satz 1 andere als die dort aufgeführten oder nach den Kollisionsverhütungsregeln zugelassene Positionslaternen verwendet oder entgegen Absatz 4 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,
- 8.
- einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das Führen von Sichtzeichen oder gegen das Fahrverbot nach Absatz 3 zuwiderhandelt,
- 9.
- einer Vorschrift der §§ 21 bis 26 über das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit, den Abstand oder das sofortige Fallen der Buganker zuwiderhandelt,
- 10.
- einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,
- 11.
- einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über das Durchfahren von Brücken, Sperrwerken oder Schleusen zuwiderhandelt,
- 12.
- entgegen § 30 eine dort genannte Seeschiffahrtsstraße oder Wasserfläche befährt,
- 13.
- einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 3 über das Wasserskilaufen, das Schleppen von Wassersportanhängen, das Fahren mit Wassermotorrädern oder das Kite- oder Segelsurfen zuwiderhandelt,
- 14.
- einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das Ankern, Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zuwiderhandelt,
- 15.
- einer Vorschrift des § 35 über das Ankern, Festmachen, Einhalten eines Sicherheitsabstandes, das Vorhandensein von Einrichtungen zum Schutz vor Funkenflug beim Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, das Längsseitsliegen an solchen Fahrzeugen oder das Verholen zuwiderhandelt,
- 16.
- einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag bestimmter gefährlicher Güter oder die Anzeige des Umschlags zuwiderhandelt,
- 17.
- einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder den Verlust von Gegenständen sowie über das Benachrichtigen bei Bränden oder sonstigen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen zuwiderhandelt,
- 18.
- einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, Schießen oder Jagen zuwiderhandelt,
- 19.
- einer Vorschrift des § 39 über die Fahrgastschiffahrt oder den Fährbetrieb zuwiderhandelt,
- 19a.
- entgegen § 40 Satz 1 als Schiffsführer nicht dafür sorgt, dass sich ein Abdruck der dort genannten Verordnungen an Bord befindet,
- 20.
- den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Fahrzeug befährt, das die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 nicht erfüllt,
- 21.
- einer Vorschrift des § 42 Abs. 2 über das Einhalten der Geschwindigkeit von Schleppverbänden oder die Besetzung von Anhängen zuwiderhandelt,
- 22.
- entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen Absatz 3 Satz 3 die schriftliche Erklärung nicht vorlegt oder entgegen Absatz 3 Satz 4 die mitzuführenden Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt nicht griffbereit auf der Brücke vorhält,
- 23.
- einer Vorschrift des § 42 Abs. 4 über die Bedienung des Ruders oder des Absatzes 5 über die Annahme von Steurern zuwiderhandelt,
- 24.
- entgegen der Anordnung nach § 42 Abs. 6 den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder die Auflagen nicht erfüllt,
- 25.
- entgegen § 42 Abs. 7 an dort nicht aufgeführten Stellen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen liegt,
- 26.
- einer Vorschrift des § 43 über die An- oder Abmeldung, den Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt,
- 27.
- entgegen § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals benutzt,
- 28.
- einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim Ein- oder Auslaufen im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
- 29.
- einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des Ein- oder Auslaufens im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
- 30.
- entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält,
- 31.
- einer Vorschrift des § 49 über das Verhalten in den Weichengebieten des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
- 32.
- einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über Fahrregeln auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Freifahrer, Schub- oder Schleppverbände oder Sportfahrzeuge zuwiderhandelt,
- 33.
- einer Vorschrift des § 53 über Fahrregeln oder Festmachen auf dem Gieselaukanal zuwiderhandelt,
- 34.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 35.
- ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Genehmigung tätig wird,
- 36.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 57 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
- 37.
- entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 2 nicht ständig über UKW-Sprechfunk ansprechbar ist.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der nach § 60 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
(4) 1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. 2Dies gilt auch, soweit die Ordnungswidrigkeiten auf einem deutschen Schiff außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer begangen werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen V. v. 11. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 127 m.W.v. 18. Mai 2023
§ 62 (Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften)
Anlage I Schiffahrtszeichen
Anlage I wird in 7 Vorschriften zitiert
Vorbemerkung
Anlage I enthält die Schiffahrtszeichen im Sinne des § 5 Abs. 1 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.
Anlage I enthält die Schiffahrtszeichen im Sinne des § 5 Abs. 1 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.
1. Sichtzeichen
- Man unterscheidet
- -
- Flaggenzeichen,
- -
- Tafelzeichen (u. U. mit Zusatzzeichen),
- -
- Körperzeichen,
- -
- Feuer,
- -
- Lichtsignale,
Außer den abgebildeten Warnzeichen und Hinweiszeichen B.1 bis B.17 können weitere derartige Sichtzeichen durch Bekanntmachung der zuständigen Schiffahrtspolizeibehörde eingeführt und gesetzt werden.- a)
- Flaggenzeichen
- b)
- Tafelzeichen
(1) Tafelzeichen, die ein Gebot oder ein Verbot aussagen, gelten entweder im Bereich des Standortes der Tafel oder in der Strecke, die durch Zusatzzeichen nach Buchstabe c für Entfernungs- oder Streckenangaben oder durch das Tafelzeichen A.15 begrenzt wird. Sie gelten im allgemeinen über die ganze Breite der Seeschifffahrtsstraße. Die Tafeln können auf besonderen Vorrichtungen oder an einem anderen Zwecken dienenden Bauwerk angebracht sein. Die Tafel kann im Einzelfall dadurch ersetzt sein, daß das Schiffahrtszeichen auf einem beliebigen Untergrund aufgetragen ist.(2) Die Tafelzeichen sind entsprechend ihrer Aussage Gebotszeichen, Verbotszeichen, Warnzeichen und Hinweiszeichen, die mit wenigen Ausnahmen wie folgt dargestellt sind:
Gebotszeichen
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand und schwarzem Symbol im weißen Mittelfeld, das das gebotene Verhalten darstellt;
Verbotszeichen
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich von links oben nach rechts unten mit schwarzem Symbol im weißen Mittelfeld, das das verbotene Verhalten darstellt;
Warnzeichen und Hinweiszeichen
rechteckige Tafeln mit verschiedener, meistens blauer Farbgebung und zum Teil mit einem Symbol, durch die auf besondere Verhältnisse oder Anlagen der Seeschiffahrtsstraße hingewiesen wird;- c)
- Zusatzzeichen
- rechteckige weiße Tafel über dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit der Angabe der Entfernung, in der dieses, von seinem Standort aus gemessen, Geltung hat;
für Streckenangaben
- dreieckige weiße Tafel neben dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen, deren Dreieckspitze in Richtung der Strecke weist, in der das Schiffahrtszeichen gültig ist, gegebenenfalls mit der Angabe der Länge der Strecke im Dreieck;
für zusätzliche Erklärungen oder Hinweise
- rechteckige weiße Tafel unter dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit den erforderlichen Ergänzungen oder Hinweisen;
- d)
- Körperzeichen sind
- -
- Tonnen, Pricken, Stangen, Bälle, Kegel, Zylinder.
- e)
- Feuer
- Festfeuer (F./F.) | |
- Unterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung (Oc/Ubr.) oder | |
mit Gruppen von 2 Unterbrechungen (Oc [2]/Ubr. [2]) oder | |
mit Gruppen von 3 Unterbrechungen (Oc [3]/Ubr. [3]) | |
- Gleichtaktfeuer (Iso/Glt.) | |
- Blitzfeuer mit Einzelblitzen (Fl./Blz.) oder | |
mit Gruppen von 2 Blitzen (Fl. [2]/Blz. [2]) oder | |
mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen (Fl. [2 + 1]/Blz. [2 + 1]) oder | |
mit Gruppen von 5 Blitzen (Fl. [5]/Blz. [5]) | |
- Funkelfeuer mit dauerndem Funkel (Q/Fkl.) oder | |
mit Gruppen von 3 Funkeln (Q [3]/Fkl. [3]) oder | |
mit Gruppen von 9 Funkeln (Q [9]/Fkl. [9]) oder | |
mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink (Q [6] + LFl/Fkl. [6] + Blk.) oder | |
mit Unterbrechungen (IQ/Fkl. unt.) | |
- Schnelles Funkelfeuer mit dauerndem schnellen Funkel (VQ/SFkl.) oder | |
mit Gruppen von 3 schnellen Funkeln (VQ [3]/SFkl. [3]) oder | |
mit Gruppen von 9 schnellen Funkeln (VQ [9]/SFkl. [9]) oder | |
mit Gruppen von 6 schnellen Funkeln und 1 Blink (VQ [6] + LFl/SFkl. [6] + Blk.) oder | |
mit Unterbrechungen (IVQ/SFkl. unt.) |
- Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blinken wird als Lichterscheinung von mehr als 2 Sekunden Dauer sichtbar. In den Klammern ist für jede Kennung die englische/deutsche Abkürzung genannt.
- f)
- Lichtsignale
(1) Lichtsignale, die zur Regelung des Verkehrs von Signallichtanlagen ausgestrahlt werden, werden bei Nacht und mit gleichem Signalbild auch am Tage gezeigt. Liegen mehrere Durch- oder Einfahrten nebeneinander, so werden die Lichtsignale an einer gemeinsamen Signalanlage jeweils auf der der Durch- oder Einfahrt entsprechenden Seite oder an getrennten Signalanlagen gezeigt. Die Lichtsignale haben entsprechend ihrer Anzahl, Anordnung und Farbe folgende Bedeutung:- -
- Fahrverbot
- -
- Fahrgebot
- -
- Fahrverbot oder Fahrgebot unter einschränkenden Bedingungen
(2) Kennung der Signallichter | am Tage | bei Nacht |
festes Licht in der angegebenen Farbe, | ||
dauerndes oder unterbrochenes Funkellicht in der angegebenen Farbe, | ||
Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe mit gleich langen Lichterscheinun- gen und Pausen, | ||
unterbrochenes Licht in der angegebenen Farbe mit kurzen Unterbrechungen zwischen langen Scheinen. |
2. Schallsignale
- Verwendung der Schallsignale
Die Schallsignale werden, bis auf das Gebotssignal „Anhalten", nur bei verminderter Sicht zur Ergänzung der von Signallichtanlagen gegebenen Lichtsignale zur Regelung des Verkehrs ausgesendet. Sie sind Gebotssignale, Verbotssignale, Hinweissignale.
Zeitmaße der Schallsignale
Die Dauer eines kurzen Tones beträgt etwa 1 Sekunde.
Die Dauer eines langen Tones beträgt 4 bis 6 Sekunden, soweit sich aus dieser Anlage nicht etwas anderes ergibt. Darstellung der Schallsignale
1 langer Ton,
- 1 kurzer Ton,
- Glockenschlag,
- Rasches Läuten der Glocke.
Abschnitt I - Sichtzeichen
A. | Gebots- und Verbotszeichen | |
A.1 | Überholverbot | |
a) für alle Fahrzeuge rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Pfeilen - Spitzen nach oben. | ||
b) für Schleppverbände rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Doppelpfeilen - Spitzen nach oben. | ||
A.2 | Begegnungsverbot an Engstellen | |
Engstellen, in denen das Begegnen verboten und die Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 zu beachten ist: rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrech- ten schwarzen Pfeilen - Spitzen entgegengesetzt. | ||
A.3 | Geschwindigkeitsbeschränkung | |
Verbot, die angegebene Geschwindigkeit in der nachfolgenden Strecke zu über- schreiten: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und schwarzer Zahl, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser, auf dem Nord-Ostsee-Kanal über Grund, in Kilometern pro Stunde angibt (Beispiel: 12 km/h). | ||
A.4 | Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefährdung durch Sog oder Wellenschlag Verbot, in der nachfolgenden Strecke oder an der Stelle so schnell zu fahren, daß Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag eintreten: | |
eine quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei waagerechten schwarzen Wellenlinien oder | ||
ein roter Zylinder oder | ||
drei feste Lichter übereinander, das obere weiß, das mittlere rot, das untere weiß. | ||
A.5 | Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 500 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser) zu fahren: Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz. | |
A.6 | Einhalten eines Fahrabstandes Gebot, in der nachfolgenden Strecke einen Mindestabstand von dem Aufstellungs- ort des Zeichens einzuhalten: rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, deren eine Hälfte auf schwarzem Grund, der dreieckig in die andere Hälfte, auf der die Passierseite liegt, weist, eine weiße Zahl zeigt, die den zu haltenden Abstand in Metern angibt (Beispiel: 40 m von der in Fahrtrichtung rechten Seite). | |
A.7 | Anhalten vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen Gebot, vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen vor der Tafel anzu- halten, solange die Durchfahrt nicht freigegeben ist: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem waagerechten schwarzen Strich. | |
A.8 | Ankerverbot Verbot, in einem Abstand von weniger als 300 m beiderseits der Linie, die die Tafeln verbindet oder die die Verlängerung der Verbindungslinie von Oberbake und Unterbake der Tafel an einem Ufer bildet, zu ankern und Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen (bei Entfernungs- und Streckenangaben nach Nr. 1c der Vorbemerkung gelten diese Angaben anstelle des beiderseitigen Abstandes von 300 m): | |
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und umgekehrtem schwarzen Anker an beiden Ufern oder | ||
an einem Ufer eine rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und umgekehrtem schwarzen Anker und darüber eine weiße dreieckige Tafel mit rotem Rand - Spitze oben - als Unterbake sowie dahinter eine Stange mit einer weißen dreieckigen Tafel mit rotem Rand - Spitze unten - als Oberbake. | ||
A.9 | Festmacheverbot Verbot, in der nachfolgenden Strecke an dem Ufer festzumachen, an dem die Tafel aufgestellt ist: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Poller, um den eine Trosse gelegt ist. | |
A.10 | Liegeverbot Verbot, in der nachfolgenden Strecke auf der Seite der Seeschiffahrtsstraße liegen zu bleiben (ankern oder festmachen), auf der das Zeichen steht: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen P. | |
A.11 | Einhalten einer Fahrtrichtung Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen: rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand und waagerechtem schwarzem Pfeil. | |
A.12 | Abgabe von Schallsignalen Gebot, an dieser Stelle das in der zusätzlichen Tafel angegebene Schallsignal zu geben: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem schwarzen Punkt. | |
A.13 | Anhalten in Schleusen Gebot, vor den Tafeln an den Schleusenmauern anzuhalten, solange die Ausfahrt aus der Schleuse nicht freigegeben ist: senkrechter gelber Streifen an den Schleusenmauern vor den Schleusentoren vom Wasserspiegel bis zur Schleusenplattform, der auf der Schleusenplattform in einer Länge von 1 m weitergeführt ist. | |
A.14 | Durchfahren von Brücken Verbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren (das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge im Sinne des § 10): zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln. | |
A.15 | Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer Richtung rechteckige blaue Tafel mit weißem Diagonalstreifen von links oben nach rechts unten. | |
A.16 | Aufforderung zum Anhalten Gebot zum Anhalten durch Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes: der als Lichtzeichen gegebene Buchstabe „L" oder die Flagge „L" des Internationalen Signalbuches. | |
A.17 | Gesperrte Wasserflächen | |
a) Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge, Wassermotorräder und Surffahrzeuge | ||
Verbot für Maschinenfahrzeuge, Wassermotorräder und Surffahrzeuge, die wegen Badebetriebs gesperrten Wasserflächen zu befahren. Farbe: bei Tonne weiß mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen gelben Kreuz bei Stange weiß mit einem breiten gelben Band Form: Faßtonne, Kugeltonne oder Stange Toppzeichen: Für Maschinenfahrzeuge und Wassermotorräder geöffnete Durchfahrtsschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Toppzeichen gekennzeichnet werden. | ||
b) Sperrgebiete | ||
Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der berechtig- ten Fahrzeuge. Farbe: bei Faßtonne und Leuchttonne gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten Kreuz bei Spierentonne und Stange gelb mit einem roten Band Form: Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange Beschriftung: Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen Buch- staben „Sperrgebiet" oder „Sperr-G." Toppzeichen (wenn vorhanden): gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: gelb Kennung: Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3). | ||
A.18 | Sperrung der gesamten Seeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke Gebot, wegen Sperrung der Seeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke vor dem Sichtzeichen anzuhalten: | |
a) Dauernde Sperrung | ||
drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze oben oder | ||
drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere grün, das untere weiß. | ||
Bei Sperrung einer Teilstrecke der Seeschiffahrtsstraße eine rechteckige rote Tafel mit waagerechtem weißen Streifen. | ||
b) Vorübergehende Sperrung | ||
Beginn: Schwenken eines roten Lichtes oder einer roten Flagge. | ||
Ende: Schwenken eines grünen Lichtes oder einer grünen Flagge. | ||
A.19 | Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke sowie Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der Zufahrten zu ihnen (Nord-Ostsee-Kanal siehe Zeichen A.21) | |
a) Durchfahren/Einfahren verboten (Brücke/Sperrwerk/Schleuse geschlossen) | ||
ohne Einschränkungen: zwei feste rote Lichter nebeneinander; | ||
die Freigabe wird vorbereitet: (Die Herrenbrücke über die Trave darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht.) ein festes rotes Licht; | ||
die Anlage (Brücke/Sperrwerk/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt des Gegenverkehrs nach § 25 Abs. 5 von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht: zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht; | ||
die Hubbrücke steht in der ersten Hubstufe und kann von Fahrzeugen durch- fahren werden, für die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht: zusätzlich zwei feste weiße Lichter über den roten Lichtern. | ||
b) Durchfahren/Einfahren (Brücke/Sperrwerk/Schleuse geöffnet. Hubbrücken dürfen jedoch nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe der letzten Hub- stufe mit Sicherheit ausreicht.) | ||
Gegenverkehr gesperrt: zwei feste grüne Lichter nebeneinander; | ||
Gegenverkehr, Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 beachten: zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht. | ||
c) Ausfahren aus Schleusen | ||
Ausfahren verboten: ein festes rotes Licht; | ||
Ausfahren: ein festes grünes Licht. | ||
d) Die Anlage ist für die Schiffahrt gesperrt: zwei feste rote Lichter übereinander. | ||
A.20 | Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrts- polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45 Satz 2 Nr. 4 | |
a) Einfahren verboten | ||
ohne Einschränkungen: ein unterbrochenes rotes Licht; | ||
die Freigabe wird vorbereitet: ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht. | ||
b) Einfahren | ||
für Fahrzeuge mit Seelotsen: ein unterbrochenes grünes Licht; | ||
für Freifahrer: ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht; | ||
für Sportfahrzeuge: ein unterbrochenes weißes Licht. | ||
A.21 | Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrts- polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45 Satz 2 Nr. 4 für den Verkehr in den Vorhäfen. Die Lichter werden auf der Seite des Signalmastes gezeigt, auf der die Schleusenkammer liegt, für die die Einfahrt geregelt wird. | |
a) Einfahren verboten | ||
ohne Einschränkungen: ein unterbrochenes rotes Licht; | ||
die Freigabe wird vorbereitet: ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht. | ||
b) Einfahren für Fahrzeuge mit Seelotsen | ||
an der Mittelmauer festmachen: ein unterbrochenes grünes Licht; | ||
an der Seitenmauer festmachen: ein unterbrochenes weißes Licht neben einem unterbrochenen grünen Licht. (Das weiße Licht wird auf der Seite gezeigt, auf der die Seitenmauer liegt.) | ||
c) Einfahren für Freifahrer | ||
an der Mittelmauer festmachen: ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht; | ||
an der Seitenmauer festmachen: je ein unterbrochenes weißes Licht neben und über einem unterbrochenen grünen Licht. (Das weiße Licht neben dem grünen Licht wird auf der Seite gezeigt, auf der die Seitenmauer liegt.) | ||
d) Einfahren für Sportfahrzeuge: ein unterbrochenes weißes Licht. | ||
A.22 | Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee-Kanals | |
a) Einfahren in das Weichengebiet (Die Lichter werden am Weicheneinfahrtsignalmast gezeigt.) | ||
Einfahren verboten: ein rotes Funkellicht. | ||
Einfahren: mit freier Durchfahrt kann gerechnet werden: ein unterbrochenes grünes Licht; | ||
mit Durchfahrtverbot für eine oder mehrere Verkehrsgruppen muß gerechnet werden: ein unterbrochenes weißes Licht. | ||
b) Ausfahren aus den Weichengebieten (Die Lichter werden an den Weichenausfahrtsignalmasten gezeigt; die Lichter für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h und die Lichter für die Freigabe einer oder mehrerer Verkehrsgruppen werden allein oder zusätz- lich seitlich neben den übrigen Lichtern gezeigt.) Ausfahren verboten, Weichengebietsgrenze darf nicht überfahren werden: | ||
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h: zwei weiße Gleichtaktlichter übereinander; | ||
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 2 und höher: drei unterbrochene Lichter übereinander, das obere und das untere rot, das mittlere weiß; | ||
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 3 und höher: ein unterbrochenes rotes Licht; | ||
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 4 und höher: zwei unterbrochene rote Lichter übereinander; | ||
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 5 und höher: drei unterbrochene Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere weiß; | ||
für Schleppverbände: ein unterbrochenes rotes Licht über einem unterbrochenen weißen Licht; | ||
für alle Fahrzeuge: drei unterbrochene rote Lichter übereinander; | ||
die Freigabe wird für eine oder mehrere Verkehrsgruppen in Kürze erfolgen: ein weißes Gleichtaktlicht. | ||
Ausfahren, für alle Fahrzeuge: ein unterbrochenes grünes Licht. | ||
A.23 | Verkehr beim Ölhafen Brunsbüttel | |
a) Ausfahren aus dem Wendebecken vor dem Ölhafen in den Nord-Ostsee-Kanal | ||
Ausfahren verboten: für alle Fahrzeuge: zwei feste rote Lichter nebeneinander; | ||
Fahrzeuge ohne Schlepperhilfe dürfen unter Beachtung der Vorfahrt des Ver- kehrs auf dem Nord-Ostsee-Kanal ausfahren: zwei feste rote Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht. | ||
Ausfahren: zwei feste grüne Lichter nebeneinander. | ||
b) Verkehr auf dem Nord-Ostsee-Kanal beim Wendebecken | ||
Weiterfahren verboten: zwei feste rote Lichter nebeneinander. | ||
Weiterfahren ohne Einschränkungen: zwei feste grüne Lichter nebeneinander; | ||
mit Verkehr aus dem Wendebecken ist zu rechnen: zwei feste grüne Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht. | ||
A.24 | Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter Travearm (Altarm der Teerhofinsel) | |
a) Ein- und Ausfahren verboten: ein festes rotes Licht. | ||
b) Ein- und Ausfahren gestattet: kein besonderes Sichtzeichen. | ||
A.25 | Einfahren in die Husumer Au Einfahren verboten: ein festes rotes Licht. | |
A.26 | Einfahren in die Zufahrten zum Eidersperrwerk Einfahren verboten: ein rotes schnelles Funkellicht. | |
B. | Warnzeichen und Hinweiszeichen | |
B.1 | Fährstelle | |
a) für freifahrende Fähren eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes; | ||
b) für nicht freifahrende Fähren eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes über einem waagerechten weißen Band. | ||
B.2 | Durchfahren von festen Brücken Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schiffahrt empfohlen wird: | |
a) in beiden Richtungen befahrbar eine quadratische, auf der Spitze stehende gelbe Tafel; | ||
b) in einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt) zwei quadratische, auf der Spitze stehende gelbe Tafeln nebeneinander. | ||
B.3 | Fernsprechstelle quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol des Telefonhörers. | |
B.4 | Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c) quadratische weiße Tafel mit schwarzem Rand. (Der Westteil der Weiche Audorf-Rade wird im Norden durch die Tonne 2/Ober- reider 1 begrenzt.) | |
B.5 | Wasserski (§ 31 Abs. 1 Satz 1) Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen Wasserskilaufen erlaubt ist: rechteckige blaue Tafel mit dem weißem Symbol eines Wasserskiläufers. | |
B.6 | Außergewöhnliche Schiffahrtsbehinderung | |
Bei Nacht: drei feste Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere grün. | ||
Am Tage: zwei schwarze Bälle übereinander und darunter ein schwarzer Kegel - Spitze unten. | ||
B.7 | Querströmung mit gefährlichen Querströmungen ist zu rechnen: zwei feste weiße senkrecht nebeneinander stehende Lichtbalken. | |
B.8 | Wassermotorräder (§ 31 Abs. 1 Satz 1) Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wassermotorrädern erlaubt ist: rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wassermotorrades. | |
B.9 | Segelsurfbretter (§ 31 Abs. 1 Satz 1) Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Segelsurfbrettern erlaubt ist: rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Segelsurfers. | ohne amtliche Abbildung, die Änderung lautete nur: "Rechts neben den Wörtern „Symbol eines Segelsurfers." wird die Darstellung einer rechteckigen blauen Tafel mit dem weißen Symbol eines Segelsurfers eingefügt." (BGBl. I 1999 S. 1939) |
B.10 | Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von Schiffahrtswegen Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern von See aus sowie der Mitte von Schiffahrtswegen, sofern sie nicht durch Feuerschiffe, Großtonnen, Baken, Molen usw. erkennbar sind: Farbe: rote und weiße senkrechte Streifen. Form: Kugeltonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange (ggf. ohne Farbe). Beschriftung: fortlaufende Beschriftung und/oder Nummern, ggf. mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers. Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Ball; Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: weiß. Kennung: Iso/Glt. oder Oc/Ubr. | |
B.11 | Bezeichnung der Fahrwasserseiten (Laterale Zeichen) a) Steuerbordseite des Fahrwassers: Farbe: grün. Form: Spitztonne, Leuchttonne oder Stange (ggf. ohne Farbe). Beschriftung (wenn vorhanden): fortlaufende ungerade Nummern - von See begin- nend oder nach festgelegter Richtung - ggf. mit einem angehängten kleinen Buchstaben, ggf. in Ver- bindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers. Toppzeichen (wenn vorhanden): grüner Kegel, Spitze oben, oder Besen abwärts; Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: grün. Kennung: Fl/Blz., Fl(2)/Blz.(2), Oc(2)/Ubr.(2), Oc(3)/Ubr.(3), Q/Fkl., IQ/Fkl. unt. oder Iso/Glt. | |
b) Backbordseite des Fahrwassers: Farbe: rot. Form: Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne, Stange (ggf. ohne Farbe) oder Pricke (ohne Farbe). Beschriftung (wenn vorhanden): fortlaufende gerade Nummern - von See begin- nend oder nach festgelegter Richtung -, ggf. mit einem angehängten kleinen Buchstaben, ggf. in Verbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers. Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Zylinder oder Besen aufwärts; Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: rot. Kennung: Fl/Blz., Fl(2)/Blz.(2), Oc(2)/Ubr.(2), Oc(3)/Ubr.(3), Q/Fkl., IQ/Fkl. unt. oder Iso/Glt. | ||
B.12 | (aufgehoben) | |
B.13 | Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern a) Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers: Farbe: grün mit einem waagerechten roten Band. Form: Spitztonne, Leuchttonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Unter der fortlaufenden ungeraden Nummer der Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahr- wassers, durch waagerechten Strich getrennt, der Name - ggf. abgekürzt - und die erste Nummer des abzweigenden oder die letzte Nummer des einmündenden Fahrwassers. Toppzeichen: grüner Kegel, Spitze oben oder Besen abwärts. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: grün. Kennung: Fl(2+1)/Blz.(2+1). | |
b) Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers: Farbe: rot mit einem waagerechten grünen Band. Form: Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Unter der fortlaufenden geraden Nummer der Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahr- wassers, durch waagerechten Strich getrennt, der Name - ggf. abgekürzt - und die erste Nummer des abzweigenden oder die letzte Nummer des einmündenden Fahrwassers. Toppzeichen: roter Zylinder oder Besen aufwärts. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: rot. Kennung: Fl(2+1)/Blz.(2+1). Die Positionen Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/ Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahr- wassers und Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/ Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahr- wassers können mit lateralen Zeichen (Zeichen B.11) bezeichnet werden. Sie erhalten dann eine Beschriftung wie vorstehend beschrieben, sowie ein Toppzeichen. Außerdem können abzweigende oder einmündende Fahrwasser mit kardinalen Zeichen (Zeichen B.15) und der vorstehenden Beschriftung bezeichnet werden. | ||
B.14 | Reeden (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) a) Kennzeichnung allgemeiner Reeden: Farbe: gelb. Form: Faßtonne oder Leuchttonne. Beschriftung: mit schwarzen Buchstaben ausgeschriebener oder abgekürzter Name der Reede und ggf. Nummer. Toppzeichen (wenn vorhanden): gelbes liegendes Kreuz. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: gelb. Kennung: Fl/Blz., Oc(2)/Ubr. (2) oder Oc(3)/Ubr.(3). Grenzt die Reede an die Steuerbord- oder Backbordseite eines Fahrwassers, so ist diese Seite der Reede mit der entsprechen- den Fahrwasserseitenbezeichnung gekennzeichnet (Zeichen B.11), die unter einem waagerechten Strich zusätzlich den ausgeschrie- benen oder abgekürzten Namen der Reede und ggf. eine Nummer anzeigt. | |
b) Kennzeichnung von Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefähr- liche Güter befördern: Farbe: gelb. Form: Faßtonne. Beschriftung: großes schwarzes „P", ggf. mit Nummer. Toppzeichen (wenn vorhanden): gelbes liegendes Kreuz. | ||
c) Kennzeichnung von Reeden für unter Quarantäne stehende Fahr- zeuge: Farbe: gelb. Form: Faßtonne. Beschriftung: großes schwarzes „Q", ggf. mit Nummer. Toppzeichen (wenn vorhanden): gelbes liegendes Kreuz | ||
B.15 | Gefahrenstellen Allgemeine Gefahrenstellen (z.B. Untiefen, Wracks, Buhnen und sonstige Schiffahrtshindernisse). Eine allgemeine Gefahrenstelle ist in der Regel mit einem oder mehreren kardinalen Zeichen bezeichnet, die für die verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben. | |
a) Nord-Kardinal-Zeichen: Farbe: schwarz über gelb. Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Angabe des Bezugs, ggf. abgekürzt, und/oder Kompaßrichtung. Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen oben. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: weiß. Kennung: VQ/SFkl. oder Q/Fkl. | ||
b) Ost-Kardinal-Zeichen: Farbe: schwarz mit einem breiten waagerechten gelben Band. Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder Kompaßrichtung. Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen voneinander. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: weiß. Kennung: VQ(3)/SFkl.(3) oder Q(3)/Fkl.(3). | ||
c) Süd-Kardinal-Zeichen: Farbe: gelb über schwarz. Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder Kompaßrichtung. Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen unten. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: weiß. Kennung: VQ(6)+LFl/SFkl.(6)+Blk. oder VQ(6)+LFl/Fkl.(6)+Blk. | ||
d) West-Kardinal-Zeichen: Farbe: gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen Band. Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder Kompaßrichtung. Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen zueinander. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: weiß. Kennung: VQ(9)/SFkl.(9) oder Q(9)/Fkl.(9). | ||
e) Einzelgefahrenstelle Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden. Farbe: schwarz mit einem breiten waagerechten roten Band. Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Name der Gefahrenstelle. Toppzeichen: zwei schwarze Bälle übereinander. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: weiß. Kennung: Fl(2)/Blz.(2). | ||
f) Neue Gefahrenstellen Bezeichnung wie allgemeine Gefahrenstellen oder Einzelgefahren- stellen, jedoch wegen besonderer Umstände mindestens ein Sichtzeichen doppelt und ggf. mit einer Radarantwortbake mit der Kennung „D" versehen. | ||
B.16 | Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen Die Bedeutung ist den Seekarten oder anderen nautischen Veröffent- lichungen zu entnehmen und ggf. auch aus der Beschriftung des Zeichens zu erkennen. Farbe: gelb. Form: beliebig, vorzugsweise Faßtonne, Leuchttonne, Spieren- tonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): jeweilige Bedeutung in schwarzen Buchstaben. Toppzeichen (wenn vorhanden): gelbes liegendes Kreuz. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: gelb. Kennung: Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3), bei dem Bei- spiel g) nur Fl(5)/Blz.(5). | |
Beispiele für Beschriftung: | ||
a) Warngebiet Grenze eines Gebietes, vor dessen Befahren, z.B. wegen militäri- scher Übungen oder wegen Forschungs- und Vermessungsarbei- ten, hydrographischer Untersuchungen und ähnlicher Arbeiten gewarnt wird. Beschriftung: „Warngebiet" oder „Warn.-G". Wenn das Warngebiet durch das Zeigen auf Grund besonderer Rechtsvorschriften eingeführter Sichtzeichen vorübergehend zum Sperrgebiet werden kann, tragen die Faßtonnen, Leuchttonnen, Spierentonnen oder Stangen ein Toppzeichen: gelbes liegendes Kreuz. | ||
b) Warnstelle Stelle (z.B. für militärische Zwecke und für Forschungs- und Ver- messungsarbeiten, hydrographische und ozeanographische Untersuchungen und ähnliche Arbeiten sowie die dazugehörigen Geräte), vor deren Annäherung oder Überfahren gewarnt wird. Beschriftung: „Warnstelle" oder „Warn-St.". | ||
c) Fischereigründe Begrenzung von Fischereigründen, Schongebieten und Muschel- kulturen sowie ggf. der Zufahrten zu ihnen. Beschriftung: „Fischerei" oder „Fisch". Toppzeichen: gelber Körper in Form eines Fisches. | ||
d) Baggerschüttstelle Begrenzung eines Gebietes, in dem Baggergut verklappt wird. Beschriftung: „Schüttstelle" oder „Schütt-St.". | ||
e) Kabel und Rohrleitungen Kennzeichnung von Trassen, Kabeln und Rohrleitungen. Beschriftung: „Kabel", „K", „Pipeline" oder „Pipe". | ||
f) Gemessene Meile Zeichen, die eine gemessene Meile bezeichnen; Beschriftung: „Meile". | ||
g) Ozeanographische Meßstationen (ODAS) Kennzeichnung schwimmender Einrichtungen, mit denen ozeano- graphische Daten gemessen werden; Beschriftung: „ODAS". Kennzeichnung: Fl(5)/Blz.(5). | ||
B.17 | Festmachetonne Tonne, an der festgemacht werden darf. Farbe: gelb. Form: Faßtonne, Zylindertonne oder Tonne in beliebiger Form. Beschriftung: mit schwarzen Buchstaben „Festmachen" oder „Festm.". |
Abschnitt II - Schallsignale
C.1 | Anhalten von einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne. | |
C.2 | Durchfahren/Einfahren verboten (Brücke, Sperrwerk, Schleuse kann vorübergehend nicht geöffnet werden) vier kurze Töne. | |
C.3 | Durchfahren/Einfahren (Brücke/Sperrwerk/Schleuse geöffnet, Hubbrücken dürfen jedoch nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe der letzten Hubstufe mit Sicherheit ausreicht.) | |
a) für seewärts fahrende Fahrzeuge zwei lange Töne, ein kurzer Ton, ein langer Ton. | ||
b) für binnenwärts fahrende Fahrzeuge zwei lange Töne, zwei kurze Töne, ein langer Ton. | ||
C.4 | Sperrung der Seeschiffahrtsstraße zwei Gruppen von drei langen Tönen. | |
C.5 | Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals von See a) Brunsbüttel (Neue Schleuse): ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden Dauer. | |
b) Kiel-Holtenau (Neue Schleuse) | ||
in die rechte Schleusenkammer: ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden Dauer. | ||
in die linke Schleusenkammer: eine nach jeweils 5 Sekunden wiederkehrende Gruppe von zwei Tönen von je zwei Sekunden Dauer mit einer Unterbrechung von 1 Sekunde. | ||
C.6 | Einfahren in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals vom Kanal aus | |
a) Brunsbüttel (Neue Schleuse) | ||
in die rechte Schleusenkammer: dauernde Einzelschläge der Glocke. | ||
in die linke Schleusenkammer: Doppelschläge der Glocke in Zwischenräumen von 4 Sekunden. | ||
b) Kiel-Holtenau (Neue Schleuse) | ||
in die rechte Schleusenkammer: Einzelschläge der Glocke alle 3 Sekunden. | ||
in die linke Schleusenkammer: Doppelschläge der Glocke alle 3 Sekunden. |
Anlage II Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
Anlage II wird in 3 Vorschriften zitiert
II.1 Sichtzeichen
II.2 Schallsignale
II.2 Schallsignale
Erläuterung zur Anlage II
1. | Allgemeines Gemäß § 6 Abs. 1 haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen und Schallsignalen nur solche nach Maßgabe dieser Anlage zu führen, zu zeigen oder zu geben. | |||
2. | Zu den Lichtern Die nach den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter sind zusätzlich dargestellt. | |||
2.1 | Kennzeichnung der Lichter Ist ein Funkellicht vorgeschrieben, so ist als Zeitmaß mindestens 120 Lichterscheinungen in der Minute einzu- halten. | |||
2.2 | Darstellung der Lichter | |||
Rundumlicht in der angegebenen Farbe, | festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenz- ten Horizontbogen, | |||
festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenz- ten Horizontbogen, vom Beobach- ter abgekehrte Richtung, | Funkellicht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont, | |||
Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont, | auf und nieder bewegtes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont, | |||
Leuchtkugel mit Sternen in der angegebenen Farbe. | ||||
3. | Zu den Schallsignalen Darstellung der Schallsignale | |||
1 langer Ton | ||||
1 kurzer Ton | ||||
Glockenschlag | ||||
rasches Läuten der Glocke. |
II.1 Sichtzeichen der Fahrzeuge
1. | Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung polizeilicher Aufgaben (§ 7) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben bei der Erfüllung poli- zeilicher Aufgaben, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet wird, zu zeigen: ein dauerndes blaues Funkellicht. Gleiches gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bei der Durchführung eines Rettungseinsatzes. | |
2. | Zollfahrzeuge Bei Nacht: drei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander. | |
Am Tage: eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle. | ||
3. | Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen, denen sich bei Nacht Fahrzeuge in Gefahr drohender Weise nähern und von denen ein ausreichender Abstand zu halten ist: Leuchtkugeln mit weißen Sternen. | |
4. | (aufgehoben) | |
5. | Fähren (§ 2 Abs. 1 Nr. 12) | |
5.1 | Nicht freifahrende Fähren in Fahrt Bei Nacht: ein grünes Rundumlicht über einem weißen Rundumlicht. | |
5.2 | Freifahrende Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal, der Trave und der Warnow in Fahrt Bei Nacht: je ein gelbes Gleichtaktlicht im Topp sowie vorn und hinten an jeder Seite (bei den Ecklichtern nur sichtbar im fahrzeug- abgewandten Sichtwinkel). | |
6. | Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter befördern (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) und leere Fahrzeuge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemachten besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände Bei Nacht: ein rotes Rundumlicht. | |
Am Tage: die Flagge „B" des Internationalen Signalbuches. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal müssen diese Sichtzeichen an der Backbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sicht- barer Stelle der Backbordseite geführt werden. Diese Sichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge ankern oder festgemacht haben. Von dieser Regelung sind Kriegsfahrzeuge ausgenommen. | ||
7. | (aufgehoben) | |
8. | (aufgehoben) | |
9. | Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen, die baggern oder Unterwasserarbeiten aus- führen, bei ihrem Einsatz verwendet wird | |
Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht. | ||
Am Tage: eine viereckige rote Tafel. | ||
10. | Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahr- wasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, haben, wenn an keiner Seite eine Behinderung besteht, zusätzlich zu der Bezeichnung nach Regel 27 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln an jeder Seite zu führen: | |
Bei Nacht: zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander. | ||
Am Tage: zwei Rhomben senkrecht übereinander. | ||
11. | Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) und außergewöhnliche Schwimm- körper (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) | |
11.1 | Bei einer Fahrzeuglänge von weniger als 50 m Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder an dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, mög- lichst in Deckshöhe. | |
11.2 | Bei einer Fahrzeuglänge von 50 m und mehr Bei Nacht: je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasser- seite, möglichst in Deckshöhe. | |
11.3 | Ausnahmen und Sonderregelungen Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen auf dem Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen zu führen, wenn die Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend und dauernd erkennbar sind oder das Fahrzeug im Bereich einer Liegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd erkennbar sind. Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außergewöhnliche Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal brauchen Sport- fahrzeuge an den dafür bestimmten Liegestellen keine Lichter zu führen. Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander festgemacht, so braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahr- zeug das Sichtzeichen zu führen. Dies gilt auch für außergewöhn- liche Schwimmkörper. Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal, die in den Weichen- gebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen liegen, haben das Sichtzeichen zu zeigen; bei einem Schlepp- verband hat jedes Fahrzeug die Sichtzeichen zu führen. | |
11.4 | Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I liegen Diese Fahrzeuge haben das Sichtzeichen für Ankerlieger nach Regel 30 der Kollisionsverhütungsregeln zu führen. | |
12. | Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ost- see-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 18a) vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal Die Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal zu setzen. | |
12.1 | Verkehrsgruppen 1 und 2 Am Tage: die Flagge „H" des Internationalen Signalbuches. | |
12.2 | Verkehrsgruppe 3 keine besondere Kennzeichnung. | |
12.3 | Verkehrsgruppe 4 | |
Bei Nacht: ein grünes Rundumlicht. | ||
Am Tage: ein schwarzer Zylinder. | ||
12.4 | Verkehrsgruppen 5 und 6 Bei Nacht: zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander. | |
Am Tage: ein schwarzer Zylinder, darunter ein schwarzer Ball. | ||
Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppen 4 bis 6 müssen an der Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sicht- barer Stelle der Steuerbordseite geführt werden. | ||
13. | Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 15) einschließlich des Einlaufens in die Schleusen Die Sichtzeichen sind vor dem Einlaufen in die Schleusen zum Kanal zu setzen. | |
13.1 | Verkehrsgruppe 1 | |
Bei Nacht: ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes. | ||
Am Tage: die Flagge „N" des Internationalen Signalbuches. | ||
13.2 | Verkehrsgruppe 2 Bei Nacht: ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes. | |
Am Tage: die Flagge „N" und darunter den Zahlenwimpel „2" des Inter- nationalen Signalbuches. | ||
13.3 | Verkehrsgruppe 3 Bei Nacht: ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes. | |
Am Tage: die Flagge „N" und darunter den Zahlenwimpel „3" des Inter- nationalen Signalbuches. | ||
13.4 | Verkehrsgruppe 4 Bei Nacht: ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes, ein grünes Rundumlicht. | |
Am Tage: die Flagge „N" und darunter den Zahlenwimpel „4" des Inter- nationalen Signalbuches, ein schwarzer Zylinder. | ||
Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppe 4 müssen an der Steuer- bord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Steuerbordseite geführt werden. | ||
14. | Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal an der Seite, an der vorbei- gefahren werden darf Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht an dem am weitesten ins Fahrwasser reichenden Fahrzeugteil. | |
15. | Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern | |
15.1 | Bei den Außenstationen der Seelotsenreviere für die Revier- fahrten, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach den stadt- bremischen Häfen in Bremen oder auf der Reede vor Brunsbüttel für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsen- fahrzeugs oder nach Hamburg Am Tage: die Flagge „G" des Internationalen Signalbuches. | |
15.2 | Bei der Station des Lotsenfahrzeugs in der Jade/Weser- Ansteuerung für die Fahrt nach Wilhelmshaven, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach einem nieder- sächsischen Hafen im Wesergebiet oder auf den Reeden vor Brunsbüttel und Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecken des Nord-Ostsee-Kanals Am Tage: die Flagge „G" des Internationalen Signalbuches und der dar- unter gesetzte Wimpel 1. | |
16. | Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen Am Tage: die halbgehißte Flagge „G" des Internationalen Signalbuches. |
II.2 Schallsignale
1. | Achtungssignal Das Schallsignal ist in allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage ein Achtungssignal erfordert, insbesondere beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus ihnen sowie aus Schleusen und beim Verlassen von Liege- und Anker- plätzen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung an schwimmende Geräte und an Stellen, die durch ein Sichtzeichen A.4 (Anlage I) gekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen von der Bunkerstation Pro- jensdorf, wenn das Fahrzeug westwärts fahren will. Ein Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben schleppt, hat das Schall- signal zu geben, wenn sich bei Nacht ein Fahrzeug in Gefahr drohen- der Weise nähert. | |
1.1 | Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf dem Nord- Ostsee-Kanal: ein langer Ton. | |
1.2 | Auf dem Nord-Ostsee-Kanal: | |
1.2.1 | Westwärts fahrende Fahrzeuge: ein langer Ton. | |
1.2.2 | Ostwärts fahrende Fahrzeuge: zwei lange Töne. | |
2. | Gefahr- und Warnsignal | |
2.1 | Allgemeines Gefahr- und Warnsignal Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch dieses selbst gefährdet, hat es soweit möglich rechtzeitig das Schall- signal zu geben: | |
ein langer Ton, vier kurze Töne, | ||
ein langer Ton, vier kurze Töne. | ||
2.2 | Bleib-weg-Signal Werden auf Fahrzeugen oder Schub- und Schleppverbänden be- stimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 16 frei oder drohen freizuwerden oder besteht Explosions- gefahr, ist das folgende Schallsignal so lange zu geben, wie die Ver- kehrslage es erfordert: ein kurzer Ton, ein langer Ton; das Signal ist in jeder Minute mindestens 5mal hintereinander mit jeweils 2 Sekunden Zwischenpause zu geben; sofern entsprechende Einrichtungen an Bord sind, ist das Schallsignal gleichzeitig als Lichtsignal mit einem weißen Rundumlicht zu geben. Im Bereich von Liege- und Umschlagsstellen ist das Signal auch von dem für den Betrieb der Umschlagsanlage Verantwortlichen zu geben. Für die Ausrüstung zum Geben der Schallsignale von Umschlag- anlagen gilt Anlage III der Kollisionsverhütungsregeln sinngemäß. | 2.3 | Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal „Ich vermindere meine Geschwindigkeit" Vermindert ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben: |
ein langer Ton, drei kurze Töne, | ||
ein langer Ton, drei kurze Töne. | ||
2.4 | Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal „ich will anlegen" Will ein Fahrzeug in einem Hafen oder an einer Umschlagsstelle fest- machen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben: ein langer Ton, drei kurze Töne | |
3. | Schallsignale bei verminderter Sicht | |
3.1 | Auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge mit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1 (Anlage I) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben: | |
3.1.1 | westwärts fahrende Fahrzeuge: ein langer Ton; | |
3.1.2 | ostwärts fahrende Fahrzeuge: zwei lange Töne. Im übrigen ist das Schallsignal bei Erfordernis zu geben. | |
3.2 | Bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt Abweichend von Regel 35 Buchstabe a und b der Kollisionsverhütungs- regeln ist das Schallsignal mindestens alle 2 Minuten zu geben: ein langer Ton, ein kurzer Ton, zwei lange Töne. Die bugsierenden Schlepper dürfen das Schallsignal nach Regel 35 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln nicht geben. | |
3.3. | Fähren während der ganzen Fahrt | |
3.3.1 | Nicht freifahrende Fähren: dauernde Einzelschläge der Glocke. | |
3.3.2 | Freifahrende Fähren: ein kurzer Ton, zwei lange Töne. | |
4. | (aufgehoben) | |
5. | Ausweichsignal (§ 24 Abs. 3) | |
5.1 | Hinweissignal „Ich will links ausweichen" sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal das Antwortsignal des Gegenkommers: ein langer Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen. | |
5.2 | (aufgehoben) | |
6. | Anforderungssignal „Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen" | |
6.1 | Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf der Trave (bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen „öffnen bis zur 1. Hubstufe"): zwei lange Töne. | |
6.2 | Auf der Trave | |
6.2.1 | Seewärts fahrende Fahrzeuge: zwei lange Töne. | |
6.2.2 | Binnenwärts fahrende Fahrzeuge: zwei Gruppen von zwei langen Tönen. | |
6.3 | Bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen „öffnen bis zur letzten Hub- stufe": zwei lange Töne, ein kurzer Ton. | |
7. | Schleppersignale | |
7.1 | Hinweissignal „Ich möchte einen Schlepper": ein kurzer Ton, ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton. | |
7.2 | Manövriersignale beim Schleppen | |
7.2.1 | Hinweissignal „Bugschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen": ein langer Ton, zwei kurze Töne, ein langer Ton. | |
7.2.2 | Hinweissignal „Heckschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen": ein langer Ton, zwei kurze Töne, zwei lange Töne. | |
7.2.3 | Hinweissignal „Bugschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)": ein kurzer Ton. | |
7.2.4 | Hinweissignal „Bugschlepper nach Backbord schleppen (austauen)": zwei kurze Töne. | |
7.2.5 | Hinweissignal „Heckschlepper zurückschleppen (zurücktauen)": drei kurze Töne. | |
7.2.6 | Hinweissignal „Heckschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)": drei kurze Töne und nach einer Pause ein weiterer kurzer Ton. | |
7.2.7 | Hinweissignal „Heckschlepper nach Backbord schleppen (austauen)": drei kurze Töne und nach einer Pause zwei weitere kurze Töne. | |
7.2.8 | Hinweissignal „Manöver verlangsamen oder einstellen": ein langer Ton. | |
7.2.9 | Hinweissignal „Gefahr": fünf kurze Töne oder mehr. | |
8. | (aufgehoben) |
Anlage III (zu § 1 Abs. 5) Darstellung des Geltungsbereichs der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Anlage III wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage IV Benennung berauschender Mittel
Mittel | Substanz |
Cannabis | Tetrahydrocannabinol (THC) |
Heroin | Morphin |
Morphin | Morphin |
Kokain | Benzoylecgonin |
Amphetamine | Amphetamin |
Designer Amphetamine | Methylendioxyamphetamin (MDA) |
Methylendioxyethylamphetamin (MDE) | |
Methylendioxymetamphetamin (MDAE) | |
Metamphetamin | Metamphetamin |
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen V. v. 11. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 127 m.W.v. 18. Mai 2023
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