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Neunter Abschnitt - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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Neunter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 61 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,

1a.
entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,

1b.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug, auch ein Wassermotorrad oder ein Kite- und Segelsurfbrett führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach § 3 Absatz 3 Satz 1 steht,

1c.
entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,

2.
der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Beratung der Schiffsführung oder des Absatzes 4 über die Bestimmung des verantwortlichen Fahrzeugführers zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt,

4.
entgegen § 5 Abs. 3 Schiffahrtszeichen beschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,

5.
einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer, über die Ausrüstung mit Schallsignalanlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt,

6.
einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Positionslaternen oder Schallsignalanlagen verwendet, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie nicht zugelassen sind, entgegen Absatz 1 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, entgegen Absatz 2 Satz 1 nichtelektrische Positionslaternen verwendet, entgegen Absatz 4 Satz 1 andere als die dort aufgeführten oder nach den Kollisionsverhütungsregeln zugelassene Positionslaternen verwendet oder entgegen Absatz 4 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,

8.
einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das Führen von Sichtzeichen oder gegen das Fahrverbot nach Absatz 3 zuwiderhandelt,

9.
einer Vorschrift der §§ 21 bis 26 über das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit, den Abstand oder das sofortige Fallen der Buganker zuwiderhandelt,

10.
einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,

11.
einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über das Durchfahren von Brücken, Sperrwerken oder Schleusen zuwiderhandelt,

12.
entgegen § 30 eine dort genannte Seeschiffahrtsstraße oder Wasserfläche befährt,

13.
einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 3 über das Wasserskilaufen, das Schleppen von Wassersportanhängen, das Fahren mit Wassermotorrädern oder das Kite- oder Segelsurfen zuwiderhandelt,

14.
einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das Ankern, Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zuwiderhandelt,

15.
einer Vorschrift des § 35 über das Ankern, Festmachen, Einhalten eines Sicherheitsabstandes, das Vorhandensein von Einrichtungen zum Schutz vor Funkenflug beim Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, das Längsseitsliegen an solchen Fahrzeugen oder das Verholen zuwiderhandelt,

16.
einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag bestimmter gefährlicher Güter oder die Anzeige des Umschlags zuwiderhandelt,

17.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder den Verlust von Gegenständen sowie über das Benachrichtigen bei Bränden oder sonstigen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen zuwiderhandelt,

18.
einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, Schießen oder Jagen zuwiderhandelt,

19.
einer Vorschrift des § 39 über die Fahrgastschiffahrt oder den Fährbetrieb zuwiderhandelt,

19a.
entgegen § 40 Satz 1 als Schiffsführer nicht dafür sorgt, dass sich ein Abdruck der dort genannten Verordnungen an Bord befindet,

20.
den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Fahrzeug befährt, das die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 nicht erfüllt,

21.
einer Vorschrift des § 42 Abs. 2 über das Einhalten der Geschwindigkeit von Schleppverbänden oder die Besetzung von Anhängen zuwiderhandelt,

22.
entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen Absatz 3 Satz 3 die schriftliche Erklärung nicht vorlegt oder entgegen Absatz 3 Satz 4 die mitzuführenden Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt nicht griffbereit auf der Brücke vorhält,

23.
einer Vorschrift des § 42 Abs. 4 über die Bedienung des Ruders oder des Absatzes 5 über die Annahme von Steurern zuwiderhandelt,

24.
entgegen der Anordnung nach § 42 Abs. 6 den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder die Auflagen nicht erfüllt,

25.
entgegen § 42 Abs. 7 an dort nicht aufgeführten Stellen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen liegt,

26.
einer Vorschrift des § 43 über die An- oder Abmeldung, den Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt,

27.
entgegen § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals benutzt,

28.
einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim Ein- oder Auslaufen im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,

29.
einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des Ein- oder Auslaufens im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,

30.
entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält,

31.
einer Vorschrift des § 49 über das Verhalten in den Weichengebieten des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,

32.
einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über Fahrregeln auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Freifahrer, Schub- oder Schleppverbände oder Sportfahrzeuge zuwiderhandelt,

33.
einer Vorschrift des § 53 über Fahrregeln oder Festmachen auf dem Gieselaukanal zuwiderhandelt,

34.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt,

35.
ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Genehmigung tätig wird,

36.
einer vollziehbaren Auflage nach § 57 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

37.
entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 2 nicht ständig über UKW-Sprechfunk ansprechbar ist.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der nach § 60 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(4) 1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. 2Dies gilt auch, soweit die Ordnungswidrigkeiten auf einem deutschen Schiff außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer begangen werden.




§ 62 (Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften)





Anlage I Schiffahrtszeichen


Anlage I wird in 7 Vorschriften zitiert

Vorbemerkung

Anlage I enthält die Schiffahrtszeichen im Sinne des § 5 Abs. 1 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.

1. Sichtzeichen


 
Man unterscheidet

-
Flaggenzeichen,
-
Tafelzeichen (u. U. mit Zusatzzeichen),
-
Körperzeichen,
-
Feuer,
-
Lichtsignale,

die Gebote, Verbote, Warnungen und Hinweise geben.

Außer den abgebildeten Warnzeichen und Hinweiszeichen B.1 bis B.17 können weitere derartige Sichtzeichen durch Bekanntmachung der zuständigen Schiffahrtspolizeibehörde eingeführt und gesetzt werden.

a)
Flaggenzeichen

Es werden einfarbige Flaggen (rot, grün) oder Flaggen des Internationalen Signalbuches verwendet.

b)
Tafelzeichen

(1) Tafelzeichen, die ein Gebot oder ein Verbot aussagen, gelten entweder im Bereich des Standortes der Tafel oder in der Strecke, die durch Zusatzzeichen nach Buchstabe c für Entfernungs- oder Streckenangaben oder durch das Tafelzeichen A.15 begrenzt wird. Sie gelten im allgemeinen über die ganze Breite der Seeschifffahrtsstraße. Die Tafeln können auf besonderen Vorrichtungen oder an einem anderen Zwecken dienenden Bauwerk angebracht sein. Die Tafel kann im Einzelfall dadurch ersetzt sein, daß das Schiffahrtszeichen auf einem beliebigen Untergrund aufgetragen ist.

(2) Die Tafelzeichen sind entsprechend ihrer Aussage Gebotszeichen, Verbotszeichen, Warnzeichen und Hinweiszeichen, die mit wenigen Ausnahmen wie folgt dargestellt sind:

Gebotszeichen

rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand und schwarzem Symbol im weißen Mittelfeld, das das gebotene Verhalten darstellt;

Verbotszeichen

rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich von links oben nach rechts unten mit schwarzem Symbol im weißen Mittelfeld, das das verbotene Verhalten darstellt;

Warnzeichen und Hinweiszeichen

rechteckige Tafeln mit verschiedener, meistens blauer Farbgebung und zum Teil mit einem Symbol, durch die auf besondere Verhältnisse oder Anlagen der Seeschiffahrtsstraße hingewiesen wird;

c)
Zusatzzeichen

für Entfernungsangaben

Zusatzzeichen für Entfernungsangaben (BGBl. I 1998 S. 3228)


 
rechteckige weiße Tafel über dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit der Angabe der Entfernung, in der dieses, von seinem Standort aus gemessen, Geltung hat;

für Streckenangaben

Zusatzzeichen für Streckenangaben (BGBl. I 1998 S. 3228)


 
dreieckige weiße Tafel neben dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen, deren Dreieckspitze in Richtung der Strecke weist, in der das Schiffahrtszeichen gültig ist, gegebenenfalls mit der Angabe der Länge der Strecke im Dreieck;

für zusätzliche Erklärungen oder Hinweise

Zusatzzeichen für zusätzliche Erklärungen oder Hinweise (BGBl. I 1998 S. 3228)


 
rechteckige weiße Tafel unter dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit den erforderlichen Ergänzungen oder Hinweisen;

d)
Körperzeichen sind

-
Tonnen, Pricken, Stangen, Bälle, Kegel, Zylinder.

e)
Feuer

Es werden verwendet

- Festfeuer (F./F.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
- Unterbrochenes Feuer
mit Einzelunterbrechung (Oc/Ubr.)
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 2 Unterbrechungen
(Oc [2]/Ubr. [2])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 3 Unterbrechungen
(Oc [3]/Ubr. [3])
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
- Gleichtaktfeuer (Iso/Glt.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
- Blitzfeuer
mit Einzelblitzen (Fl./Blz.)
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 2 Blitzen (Fl. [2]/Blz. [2])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen
(Fl. [2 + 1]/Blz. [2 + 1])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 5 Blitzen (Fl. [5]/Blz. [5])
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
- Funkelfeuer
mit dauerndem Funkel (Q/Fkl.)
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 3 Funkeln (Q [3]/Fkl. [3])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 9 Funkeln (Q [9]/Fkl. [9])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink
(Q [6] + LFl/Fkl. [6] + Blk.)
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Unterbrechungen (IQ/Fkl. unt.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
- Schnelles Funkelfeuer
mit dauerndem schnellen Funkel (VQ/SFkl.)
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 3 schnellen Funkeln
(VQ [3]/SFkl. [3])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 9 schnellen Funkeln
(VQ [9]/SFkl. [9])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 6 schnellen Funkeln
und 1 Blink (VQ [6] + LFl/SFkl. [6] + Blk.)
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Unterbrechungen (IVQ/SFkl. unt.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)


 
Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blinken wird als Lichterscheinung von mehr als 2 Sekunden Dauer sichtbar. In den Klammern ist für jede Kennung die englische/deutsche Abkürzung genannt.

f)
Lichtsignale

(1) Lichtsignale, die zur Regelung des Verkehrs von Signallichtanlagen ausgestrahlt werden, werden bei Nacht und mit gleichem Signalbild auch am Tage gezeigt. Liegen mehrere Durch- oder Einfahrten nebeneinander, so werden die Lichtsignale an einer gemeinsamen Signalanlage jeweils auf der der Durch- oder Einfahrt entsprechenden Seite oder an getrennten Signalanlagen gezeigt. Die Lichtsignale haben entsprechend ihrer Anzahl, Anordnung und Farbe folgende Bedeutung:

-
Fahrverbot

ein rotes Licht oder zwei rote Lichter neben- oder übereinander, die nach Anzahl und Anordnung für verschiedene Fahrzeugarten eine unterschiedliche Aussage darstellen können;

-
Fahrgebot

ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander, die verschiedene Aussagen darstellen können;

-
Fahrverbot oder Fahrgebot unter einschränkenden Bedingungen

weiße Zusatzlichter über den roten oder grünen Lichtern, die je nach Anzahl unterschiedliche einschränkende Aussagen darstellen können.

(2) Kennung der Signallichter am Tagebei Nacht
festes Licht in der angegebenen Farbe,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
dauerndes oder unterbrochenes Funkellicht in der angegebenen Farbe,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe mit gleich langen Lichterscheinun-
gen und Pausen,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
unterbrochenes Licht in der angegebenen Farbe mit kurzen Unterbrechungen
zwischen langen Scheinen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)


2. Schallsignale


 
Verwendung der Schallsignale

Die Schallsignale werden, bis auf das Gebotssignal „Anhalten", nur bei verminderter Sicht zur Ergänzung der von Signallichtanlagen gegebenen Lichtsignale zur Regelung des Verkehrs ausgesendet. Sie sind Gebotssignale, Verbotssignale, Hinweissignale.

Zeitmaße der Schallsignale

Die Dauer eines kurzen Tones beträgt etwa 1 Sekunde.

Die Dauer eines langen Tones beträgt 4 bis 6 Sekunden, soweit sich aus dieser Anlage nicht etwas anderes ergibt. Darstellung der Schallsignale

1 langer Ton,

Zeichen 1 langer Ton (BGBl. I 1998 S. 3230)


 
1 kurzer Ton,

Zeichen 1 kurzer Ton (BGBl. I 1998 S. 3230)


 
Glockenschlag,

Zeichen Glockenschlag (BGBl. I 1998 S. 3230)


 
Rasches Läuten der Glocke.

Zeichen Rasches Läuten der Glocke (BGBl. I 1998 S. 3230)


Abschnitt I - Sichtzeichen


A.Gebots- und Verbotszeichen  
A.1Überholverbot 
 a) für alle Fahrzeuge
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei
senkrechten schwarzen Pfeilen - Spitzen nach oben.
Zeichen Überholverbot für alle Fahrzeuge (BGBl. I 1998 S. 3231)
 b) für Schleppverbände
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei
senkrechten schwarzen Doppelpfeilen - Spitzen nach oben.
Zeichen Überholverbot für Schleppverbände (BGBl. I 1998 S. 3231)
A.2Begegnungsverbot an Engstellen  
 Engstellen, in denen das Begegnen verboten und die Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 zu
beachten ist:
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrech-
ten schwarzen Pfeilen - Spitzen entgegengesetzt.
Zeichen Begegnungsverbot an Engstellen (BGBl. I 1998 S. 3231)
A.3Geschwindigkeitsbeschränkung 
 Verbot, die angegebene Geschwindigkeit in der nachfolgenden Strecke zu über-
schreiten:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und schwarzer Zahl, die die zulässige
Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser, auf dem Nord-Ostsee-Kanal über
Grund, in Kilometern pro Stunde angibt (Beispiel: 12 km/h).
Zeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (BGBl. I 1998 S. 3231)
A.4 Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefährdung
durch Sog oder Wellenschlag
Verbot, in der nachfolgenden Strecke oder an der Stelle so schnell zu fahren, daß
Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag eintreten:
 
eine quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei
waagerechten schwarzen Wellenlinien oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3232)
ein roter Zylinder oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3232)
drei feste Lichter übereinander, das obere weiß, das mittlere rot, das untere weiß.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3232)
A.5Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb
Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in
einem Abstand von weniger als 500 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers
mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch
das Wasser) zu fahren:
Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3232)
A.6Einhalten eines Fahrabstandes
Gebot, in der nachfolgenden Strecke einen Mindestabstand von dem Aufstellungs-
ort des Zeichens einzuhalten:
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, deren eine Hälfte auf schwarzem Grund,
der dreieckig in die andere Hälfte, auf der die Passierseite liegt, weist, eine weiße
Zahl zeigt, die den zu haltenden Abstand in Metern angibt (Beispiel: 40 m von der
in Fahrtrichtung rechten Seite).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3232)
A.7Anhalten vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen
Gebot, vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen vor der Tafel anzu-
halten, solange die Durchfahrt nicht freigegeben ist:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem waagerechten schwarzen
Strich.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3232)
A.8 Ankerverbot
Verbot, in einem Abstand von weniger als 300 m beiderseits der Linie, die die
Tafeln verbindet oder die die Verlängerung der Verbindungslinie von Oberbake
und Unterbake der Tafel an einem Ufer bildet, zu ankern und Anker, Trossen oder
Ketten schleifen zu lassen (bei Entfernungs- und Streckenangaben nach Nr. 1c
der Vorbemerkung gelten diese Angaben anstelle des beiderseitigen Abstandes
von 300 m):
 
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und umgekehrtem
schwarzen Anker an beiden Ufern oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3233)
an einem Ufer eine rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich
und umgekehrtem schwarzen Anker und darüber eine weiße dreieckige Tafel mit
rotem Rand - Spitze oben - als Unterbake sowie dahinter eine Stange mit einer
weißen dreieckigen Tafel mit rotem Rand - Spitze unten - als Oberbake.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3233)
A.9Festmacheverbot
Verbot, in der nachfolgenden Strecke an dem Ufer festzumachen, an dem die
Tafel aufgestellt ist:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem
Poller, um den eine Trosse gelegt ist.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3233)
A.10Liegeverbot
Verbot, in der nachfolgenden Strecke auf der Seite der Seeschiffahrtsstraße liegen
zu bleiben (ankern oder festmachen), auf der das Zeichen steht:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem
schwarzen P.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3233)
A.11Einhalten einer Fahrtrichtung
Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen:
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand und waagerechtem schwarzem Pfeil.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3233)
A.12Abgabe von Schallsignalen
Gebot, an dieser Stelle das in der zusätzlichen Tafel angegebene Schallsignal zu
geben:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem schwarzen Punkt.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3234)
A.13Anhalten in Schleusen
Gebot, vor den Tafeln an den Schleusenmauern anzuhalten, solange die Ausfahrt
aus der Schleuse nicht freigegeben ist:
senkrechter gelber Streifen an den Schleusenmauern vor den Schleusentoren
vom Wasserspiegel bis zur Schleusenplattform, der auf der Schleusenplattform in
einer Länge von 1 m weitergeführt ist.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3234)
A.14Durchfahren von Brücken
Verbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die
beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren
(das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge im Sinne
des § 10):
zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße
Tafeln.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3234)
A.15Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer Richtung
rechteckige blaue Tafel mit weißem Diagonalstreifen von links oben nach rechts
unten.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3234)
A.16Aufforderung zum Anhalten
Gebot zum Anhalten durch Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes:
der als Lichtzeichen gegebene Buchstabe „L" oder
die Flagge „L" des Internationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3234)
A.17 Gesperrte Wasserflächen  
a) Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge, Wassermotorräder
und Surffahrzeuge
 
Verbot für Maschinenfahrzeuge, Wassermotorräder
und Surffahrzeuge, die wegen Badebetriebs
gesperrten Wasserflächen zu befahren.
Farbe: bei Tonne
weiß mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen gelben
Kreuz
bei Stange
weiß mit einem breiten gelben Band
Form: Faßtonne, Kugeltonne oder Stange
Toppzeichen: Für Maschinenfahrzeuge und Wassermotorräder geöffnete
Durchfahrtsschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen
als Toppzeichen gekennzeichnet werden.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3235)
b) Sperrgebiete  
Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der berechtig-
ten Fahrzeuge.
Farbe: bei Faßtonne und Leuchttonne
gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten
Kreuz
bei Spierentonne und Stange
gelb mit einem roten Band
Form: Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung: Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen Buch-
staben „Sperrgebiet" oder „Sperr-G."
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen sind
immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb
Kennung: Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3235)
A.18 Sperrung der gesamten Seeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke
Gebot, wegen Sperrung der Seeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke vor dem
Sichtzeichen anzuhalten:
 
a) Dauernde Sperrung  
drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte ein
schwarzer Kegel - Spitze unten -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze oben
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3236)
drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere grün, das untere
weiß.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3236)
Bei Sperrung einer Teilstrecke der Seeschiffahrtsstraße eine rechteckige
rote Tafel mit waagerechtem weißen Streifen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3236)
b) Vorübergehende Sperrung  
Beginn: Schwenken eines roten Lichtes oder einer roten Flagge.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3236)
Ende: Schwenken eines grünen Lichtes oder einer grünen Flagge.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3236)
A.19 Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke
sowie Einfahren in Schleusen und Ausfahren
sowie der Zufahrten zu ihnen
(Nord-Ostsee-Kanal siehe Zeichen A.21)
 
a) Durchfahren/Einfahren verboten
(Brücke/Sperrwerk/Schleuse geschlossen)
 
ohne Einschränkungen:
zwei feste rote Lichter nebeneinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
die Freigabe wird vorbereitet:
(Die Herrenbrücke über die Trave darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für
die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht.)
ein festes rotes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
die Anlage (Brücke/Sperrwerk/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt
des Gegenverkehrs nach § 25 Abs. 5 von Fahrzeugen durchfahren werden, für
die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht:
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
die Hubbrücke steht in der ersten Hubstufe und kann von Fahrzeugen durch-
fahren werden, für die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht:
zusätzlich zwei feste weiße Lichter über den roten Lichtern.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
b) Durchfahren/Einfahren
(Brücke/Sperrwerk/Schleuse geöffnet. Hubbrücken dürfen jedoch nur von
Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe der letzten Hub-
stufe mit Sicherheit ausreicht.)
 
Gegenverkehr gesperrt:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
Gegenverkehr, Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 beachten:
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
c) Ausfahren aus Schleusen  
Ausfahren verboten:
ein festes rotes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
Ausfahren:
ein festes grünes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
d) Die Anlage ist für die Schiffahrt gesperrt:
zwei feste rote Lichter übereinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
A.20 Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal
Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrts-
polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45
Satz 2 Nr. 4
 
a) Einfahren verboten  
ohne Einschränkungen:
ein unterbrochenes rotes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
die Freigabe wird vorbereitet:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
b) Einfahren  
für Fahrzeuge mit Seelotsen:
ein unterbrochenes grünes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
für Freifahrer:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
für Sportfahrzeuge:
ein unterbrochenes weißes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
A.21 Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die Schleusen des
Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau
Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrts-
polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45
Satz 2 Nr. 4 für den Verkehr in den Vorhäfen. Die Lichter werden auf der Seite des
Signalmastes gezeigt, auf der die Schleusenkammer liegt, für die die Einfahrt
geregelt wird.
 
a) Einfahren verboten  
ohne Einschränkungen:
ein unterbrochenes rotes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
die Freigabe wird vorbereitet:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
b) Einfahren für Fahrzeuge mit Seelotsen  
an der Mittelmauer festmachen:
ein unterbrochenes grünes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
an der Seitenmauer festmachen:
ein unterbrochenes weißes Licht neben einem unterbrochenen grünen Licht.
(Das weiße Licht wird auf der Seite gezeigt, auf der die Seitenmauer liegt.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
c) Einfahren für Freifahrer  
an der Mittelmauer festmachen:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
an der Seitenmauer festmachen:
je ein unterbrochenes weißes Licht neben und über einem unterbrochenen
grünen Licht.
(Das weiße Licht neben dem grünen Licht wird auf der Seite gezeigt, auf der
die Seitenmauer liegt.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
d) Einfahren für Sportfahrzeuge:
ein unterbrochenes weißes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
A.22 Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee-Kanals  
a) Einfahren in das Weichengebiet
(Die Lichter werden am Weicheneinfahrtsignalmast gezeigt.)
 
Einfahren verboten:
ein rotes Funkellicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
Einfahren:
mit freier Durchfahrt kann gerechnet werden:
ein unterbrochenes grünes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
mit Durchfahrtverbot für eine oder mehrere Verkehrsgruppen muß gerechnet
werden:
ein unterbrochenes weißes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
b) Ausfahren aus den Weichengebieten
(Die Lichter werden an den Weichenausfahrtsignalmasten gezeigt; die Lichter
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h und die Lichter für
die Freigabe einer oder mehrerer Verkehrsgruppen werden allein oder zusätz-
lich seitlich neben den übrigen Lichtern gezeigt.)
Ausfahren verboten,
Weichengebietsgrenze darf nicht überfahren werden:
 
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h:
zwei weiße Gleichtaktlichter übereinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 2 und höher:
drei unterbrochene Lichter übereinander, das obere und das untere rot, das
mittlere weiß;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 3 und höher:
ein unterbrochenes rotes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 4 und höher:
zwei unterbrochene rote Lichter übereinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 5 und höher:
drei unterbrochene Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere
weiß;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
für Schleppverbände:
ein unterbrochenes rotes Licht über einem unterbrochenen weißen Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
für alle Fahrzeuge:
drei unterbrochene rote Lichter übereinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
die Freigabe wird für eine oder mehrere Verkehrsgruppen in Kürze erfolgen:
ein weißes Gleichtaktlicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
Ausfahren, für alle Fahrzeuge:
ein unterbrochenes grünes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
A.23 Verkehr beim Ölhafen Brunsbüttel  
a) Ausfahren aus dem Wendebecken vor dem Ölhafen in den Nord-Ostsee-Kanal  
Ausfahren verboten:
für alle Fahrzeuge:
zwei feste rote Lichter nebeneinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
Fahrzeuge ohne Schlepperhilfe dürfen unter Beachtung der Vorfahrt des Ver-
kehrs auf dem Nord-Ostsee-Kanal ausfahren:
zwei feste rote Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem
linken roten Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
Ausfahren:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
b) Verkehr auf dem Nord-Ostsee-Kanal beim Wendebecken  
Weiterfahren verboten:
zwei feste rote Lichter nebeneinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
Weiterfahren
ohne Einschränkungen:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
mit Verkehr aus dem Wendebecken ist zu rechnen:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem
linken grünen Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
A.24 Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter Travearm
(Altarm der Teerhofinsel)
 
a) Ein- und Ausfahren verboten:
ein festes rotes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
b) Ein- und Ausfahren gestattet:
kein besonderes Sichtzeichen.
 
A.25Einfahren in die Husumer Au
Einfahren verboten:
ein festes rotes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
A.26Einfahren in die Zufahrten zum Eidersperrwerk
Einfahren verboten:
ein rotes schnelles Funkellicht.
Zeichen (BGBl. I 1999 S. 1939)
B.Warnzeichen und Hinweiszeichen  
B.1 Fährstelle 
a) für freifahrende Fähren
eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
b) für nicht freifahrende Fähren
eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes über
einem waagerechten weißen Band.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
B.2 Durchfahren von festen Brücken
Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schiffahrt empfohlen wird:
 
a) in beiden Richtungen befahrbar
eine quadratische, auf der Spitze stehende
gelbe Tafel;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3242)
b) in einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt)
zwei quadratische, auf der Spitze stehende
gelbe Tafeln nebeneinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3242)
B.3Fernsprechstelle
quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol des Telefonhörers.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3242)
B.4Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-Kanal
(§ 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c)
quadratische weiße Tafel mit schwarzem Rand.
(Der Westteil der Weiche Audorf-Rade wird im Norden durch die Tonne 2/Ober-
reider 1 begrenzt.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3242)
B.5Wasserski
(§ 31 Abs. 1 Satz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen Wasserskilaufen erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißem Symbol eines Wasserskiläufers.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3242)
B.6 Außergewöhnliche Schiffahrtsbehinderung  
Bei Nacht:
drei feste Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere grün.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3243)
Am Tage:
zwei schwarze Bälle übereinander und darunter ein schwarzer Kegel - Spitze
unten.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3243)
B.7Querströmung
mit gefährlichen Querströmungen ist zu rechnen:
zwei feste weiße senkrecht nebeneinander stehende Lichtbalken.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3243)
B.8Wassermotorräder
(§ 31 Abs. 1 Satz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wassermotorrädern
erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wassermotorrades.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3243)
B.9Segelsurfbretter
(§ 31 Abs. 1 Satz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das
Fahren mit Segelsurfbrettern erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol
eines Segelsurfers.
ohne amtliche Abbildung, die Änderung lautete nur:

"Rechts neben den Wörtern „Symbol eines Segelsurfers."
wird die Darstellung einer rechteckigen
blauen Tafel mit dem weißen Symbol eines Segelsurfers
eingefügt." (BGBl. I 1999 S. 1939)
B.10Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von
Schiffahrtswegen
Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern von See aus sowie der
Mitte von Schiffahrtswegen, sofern sie nicht durch Feuerschiffe,
Großtonnen, Baken, Molen usw. erkennbar sind:
Farbe: rote und weiße senkrechte Streifen.
Form: Kugeltonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
(ggf. ohne Farbe).
Beschriftung: fortlaufende Beschriftung und/oder Nummern, ggf. mit
dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers.
Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Ball; Spierentonnen und Stangen
sind immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
Kennung: Iso/Glt. oder Oc/Ubr.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3244)
B.11Bezeichnung der Fahrwasserseiten
(Laterale Zeichen)
a) Steuerbordseite des Fahrwassers:
Farbe: grün.
Form: Spitztonne, Leuchttonne oder Stange (ggf. ohne
Farbe).
Beschriftung (wenn vorhanden):
fortlaufende ungerade Nummern - von See begin-
nend oder nach festgelegter Richtung - ggf. mit
einem angehängten kleinen Buchstaben, ggf. in Ver-
bindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des
Fahrwassers.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
grüner Kegel, Spitze oben, oder Besen abwärts;
Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: grün.
Kennung: Fl/Blz., Fl(2)/Blz.(2), Oc(2)/Ubr.(2), Oc(3)/Ubr.(3), Q/Fkl., IQ/Fkl. unt. oder
Iso/Glt.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3244)
 b) Backbordseite des Fahrwassers:
Farbe: rot.
Form: Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne, Stange
(ggf. ohne Farbe) oder Pricke (ohne Farbe).
Beschriftung (wenn vorhanden):
fortlaufende gerade Nummern - von See begin-
nend oder nach festgelegter Richtung -, ggf. mit
einem angehängten kleinen Buchstaben, ggf. in
Verbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen
des Fahrwassers.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
roter Zylinder oder Besen aufwärts;
Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: rot.
Kennung: Fl/Blz., Fl(2)/Blz.(2), Oc(2)/Ubr.(2), Oc(3)/Ubr.(3),
Q/Fkl., IQ/Fkl. unt. oder
Iso/Glt.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3245)
B.12(aufgehoben) 
B.13Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern
a) Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite
des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers:
Farbe: grün mit einem waagerechten roten Band.
Form: Spitztonne, Leuchttonne oder Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden ungeraden Nummer der
Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahr-
wassers, durch waagerechten Strich getrennt, der
Name - ggf. abgekürzt - und die erste Nummer
des abzweigenden oder die letzte Nummer des
einmündenden Fahrwassers.
Toppzeichen: grüner Kegel, Spitze oben oder Besen abwärts.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: grün.
Kennung: Fl(2+1)/Blz.(2+1).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3245)
 b) Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite
des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers:
Farbe: rot mit einem waagerechten grünen Band.
Form: Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne oder
Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden geraden Nummer der
Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahr-
wassers, durch waagerechten Strich getrennt, der
Name - ggf. abgekürzt - und die erste Nummer
des abzweigenden oder die letzte Nummer des
einmündenden Fahrwassers.
Toppzeichen: roter Zylinder oder Besen aufwärts.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: rot.
Kennung: Fl(2+1)/Blz.(2+1).
Die Positionen Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/
Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahr-
wassers und Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/
Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahr-
wassers können mit lateralen Zeichen (Zeichen B.11) bezeichnet
werden. Sie erhalten dann eine Beschriftung wie vorstehend
beschrieben, sowie ein Toppzeichen.
Außerdem können abzweigende oder einmündende Fahrwasser
mit kardinalen Zeichen (Zeichen B.15) und der vorstehenden
Beschriftung bezeichnet werden.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3246)
B.14Reeden
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
a) Kennzeichnung allgemeiner Reeden:
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne oder Leuchttonne.
Beschriftung: mit schwarzen Buchstaben ausgeschriebener oder
abgekürzter Name der Reede und ggf. Nummer.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb.
Kennung: Fl/Blz., Oc(2)/Ubr. (2) oder Oc(3)/Ubr.(3).
Grenzt die Reede an die Steuerbord- oder Backbordseite eines
Fahrwassers, so ist diese Seite der Reede mit der entsprechen-
den Fahrwasserseitenbezeichnung gekennzeichnet (Zeichen B.11),
die unter einem waagerechten Strich zusätzlich den ausgeschrie-
benen oder abgekürzten Namen der Reede und ggf. eine Nummer
anzeigt.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3246)
b) Kennzeichnung von Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefähr-
liche Güter befördern:
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne.
Beschriftung: großes schwarzes „P", ggf. mit Nummer.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3247)
c) Kennzeichnung von Reeden für unter Quarantäne stehende Fahr-
zeuge:
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne.
Beschriftung: großes schwarzes „Q", ggf. mit Nummer.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3247)
B.15 Gefahrenstellen
Allgemeine Gefahrenstellen (z.B. Untiefen, Wracks, Buhnen und
sonstige Schiffahrtshindernisse).
Eine allgemeine Gefahrenstelle ist in der Regel mit einem oder
mehreren kardinalen Zeichen bezeichnet, die für die verschiedenen
Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3247)
a) Nord-Kardinal-Zeichen:
Farbe: schwarz über gelb.
Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder
Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezugs, ggf. abgekürzt, und/oder
Kompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen oben.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
Kennung: VQ/SFkl. oder Q/Fkl.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3247)
b) Ost-Kardinal-Zeichen:
Farbe: schwarz mit einem breiten waagerechten gelben
Band.
Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder
Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder
Kompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen
voneinander.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
Kennung: VQ(3)/SFkl.(3) oder Q(3)/Fkl.(3).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3248)
c) Süd-Kardinal-Zeichen:
Farbe: gelb über schwarz.
Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder
Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder
Kompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen
unten.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
Kennung: VQ(6)+LFl/SFkl.(6)+Blk. oder
VQ(6)+LFl/Fkl.(6)+Blk.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3248)
d) West-Kardinal-Zeichen:
Farbe: gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen Band.
Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder
Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder
Kompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen
zueinander.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
Kennung: VQ(9)/SFkl.(9) oder Q(9)/Fkl.(9).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3248)
e) Einzelgefahrenstelle
Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden.
Farbe: schwarz mit einem breiten waagerechten roten
Band.
Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder
Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Name der Gefahrenstelle.
Toppzeichen: zwei schwarze Bälle übereinander.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
Kennung: Fl(2)/Blz.(2).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3248)
 f) Neue Gefahrenstellen
Bezeichnung wie allgemeine Gefahrenstellen oder Einzelgefahren-
stellen, jedoch wegen besonderer Umstände mindestens ein
Sichtzeichen doppelt und ggf. mit einer Radarantwortbake mit
der Kennung „D" versehen.
 
B.16 Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen
Die Bedeutung ist den Seekarten oder anderen nautischen Veröffent-
lichungen zu entnehmen und ggf. auch aus der Beschriftung des
Zeichens zu erkennen.
Farbe: gelb.
Form: beliebig, vorzugsweise Faßtonne, Leuchttonne, Spieren-
tonne oder Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
jeweilige Bedeutung in schwarzen Buchstaben.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb.
Kennung: Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3), bei dem Bei-
spiel g) nur Fl(5)/Blz.(5).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3249)
Beispiele für Beschriftung:  
a) Warngebiet
Grenze eines Gebietes, vor dessen Befahren, z.B. wegen militäri-
scher Übungen oder wegen Forschungs- und Vermessungsarbei-
ten, hydrographischer Untersuchungen und ähnlicher Arbeiten
gewarnt wird.
Beschriftung: „Warngebiet" oder „Warn.-G".
Wenn das Warngebiet durch das Zeigen auf Grund besonderer
Rechtsvorschriften eingeführter Sichtzeichen vorübergehend zum
Sperrgebiet werden kann, tragen die Faßtonnen, Leuchttonnen,
Spierentonnen oder Stangen ein
Toppzeichen: gelbes liegendes Kreuz.
 
b) Warnstelle
Stelle (z.B. für militärische Zwecke und für Forschungs- und Ver-
messungsarbeiten, hydrographische und ozeanographische
Untersuchungen und ähnliche Arbeiten sowie die dazugehörigen
Geräte), vor deren Annäherung oder Überfahren gewarnt wird.
Beschriftung: „Warnstelle" oder „Warn-St.".
 
c) Fischereigründe
Begrenzung von Fischereigründen, Schongebieten und Muschel-
kulturen sowie ggf. der Zufahrten zu ihnen.
Beschriftung: „Fischerei" oder „Fisch".
Toppzeichen: gelber Körper in Form eines Fisches.
 
d) Baggerschüttstelle
Begrenzung eines Gebietes, in dem Baggergut verklappt wird.
Beschriftung: „Schüttstelle" oder „Schütt-St.".
 
e) Kabel und Rohrleitungen
Kennzeichnung von Trassen, Kabeln und Rohrleitungen.
Beschriftung: „Kabel", „K", „Pipeline" oder „Pipe".
 
f) Gemessene Meile
Zeichen, die eine gemessene Meile bezeichnen;
Beschriftung: „Meile".
 
g) Ozeanographische Meßstationen (ODAS)
Kennzeichnung schwimmender Einrichtungen, mit denen ozeano-
graphische Daten gemessen werden;
Beschriftung: „ODAS".
Kennzeichnung: Fl(5)/Blz.(5).
 
B.17Festmachetonne
Tonne, an der festgemacht werden darf.
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne, Zylindertonne oder Tonne in beliebiger Form.
Beschriftung: mit schwarzen Buchstaben „Festmachen" oder „Festm.".
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3250)


Abschnitt II - Schallsignale


C.1Anhalten
von einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes:
ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
C.2Durchfahren/Einfahren verboten
(Brücke, Sperrwerk, Schleuse kann vorübergehend nicht geöffnet werden)
vier kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
C.3 Durchfahren/Einfahren
(Brücke/Sperrwerk/Schleuse geöffnet, Hubbrücken dürfen jedoch nur von
Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe der letzten
Hubstufe mit Sicherheit ausreicht.)
 
a) für seewärts fahrende Fahrzeuge
zwei lange Töne, ein kurzer Ton, ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
b) für binnenwärts fahrende Fahrzeuge
zwei lange Töne, zwei kurze Töne, ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
C.4Sperrung der Seeschiffahrtsstraße
zwei Gruppen von drei langen Tönen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
C.5 Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
von See
a) Brunsbüttel (Neue Schleuse):
ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden
Dauer.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
b) Kiel-Holtenau (Neue Schleuse)  
in die rechte Schleusenkammer:
ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden
Dauer.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
in die linke Schleusenkammer:
eine nach jeweils 5 Sekunden wiederkehrende Gruppe von zwei Tönen
von je zwei Sekunden Dauer mit einer Unterbrechung von 1 Sekunde.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
C.6 Einfahren in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals vom Kanal aus  
a) Brunsbüttel (Neue Schleuse)  
in die rechte Schleusenkammer:
dauernde Einzelschläge der Glocke.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
in die linke Schleusenkammer:
Doppelschläge der Glocke in Zwischenräumen von 4 Sekunden.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
b) Kiel-Holtenau (Neue Schleuse)  
in die rechte Schleusenkammer:
Einzelschläge der Glocke alle 3 Sekunden.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
in die linke Schleusenkammer:
Doppelschläge der Glocke alle 3 Sekunden.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)



Anlage II Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge


Anlage II wird in 3 Vorschriften zitiert

II.1 Sichtzeichen
II.2 Schallsignale


Erläuterung zur Anlage II


1.Allgemeines
Gemäß § 6 Abs. 1 haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen
Sichtzeichen und Schallsignalen nur solche nach Maßgabe dieser Anlage zu führen, zu zeigen oder zu geben.
2.Zu den Lichtern
Die nach den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter sind zusätzlich dargestellt.
2.1Kennzeichnung der Lichter
Ist ein Funkellicht vorgeschrieben, so ist als Zeitmaß mindestens 120 Lichterscheinungen in der Minute einzu-
halten.
2.2 Darstellung der Lichter
Rundumlicht in der angegebenen
Farbe,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
festes Licht in der angegebenen
Farbe, sichtbar über einen begrenz-
ten Horizontbogen,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
festes Licht in der angegebenen
Farbe, sichtbar über einen begrenz-
ten Horizontbogen, vom Beobach-
ter abgekehrte Richtung,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
Funkellicht in der angegebenen
Farbe, sichtbar über den ganzen
Horizont,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
Gleichtaktlicht in der angegebenen
Farbe, sichtbar über den ganzen
Horizont,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
auf und nieder bewegtes Licht in
der angegebenen Farbe, sichtbar
über den ganzen Horizont,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
Leuchtkugel mit Sternen in der
angegebenen Farbe.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
3. Zu den Schallsignalen
Darstellung der Schallsignale
1 langer Ton
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
1 kurzer Ton
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
Glockenschlag
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
rasches Läuten der Glocke.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)



II.1 Sichtzeichen der Fahrzeuge


1.Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung
polizeilicher Aufgaben
(§ 7)
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben bei der Erfüllung poli-
zeilicher Aufgaben, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs gefährdet wird, zu zeigen:
ein dauerndes blaues Funkellicht.
Gleiches gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft
zur Rettung Schiffbrüchiger bei der Durchführung
eines Rettungseinsatzes.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3253)
2. Zollfahrzeuge
Bei Nacht:
drei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3253)
Am Tage:
eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle.
 
3.Fahrzeuge der Bundeswehr und der
Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge,
die Schießscheiben schleppen
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei
sowie Maschinenfahrzeuge, die
Schießscheiben schleppen, denen sich bei Nacht
Fahrzeuge in Gefahr drohender Weise nähern und
von denen ein ausreichender Abstand zu halten ist:
Leuchtkugeln mit weißen Sternen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3253)
4.(aufgehoben) 
5.Fähren
(§ 2 Abs. 1 Nr. 12)
 
5.1Nicht freifahrende Fähren in Fahrt
Bei Nacht:
ein grünes Rundumlicht über einem weißen Rundumlicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3254)
5.2Freifahrende Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal, der Trave
und der Warnow in Fahrt
Bei Nacht:
je ein gelbes Gleichtaktlicht im Topp sowie vorn und hinten
an jeder Seite (bei den Ecklichtern nur sichtbar im fahrzeug-
abgewandten Sichtwinkel).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3254)
6. Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände,
die bestimmte gefährliche Güter befördern
(§ 2 Abs. 1 Nr. 16) und leere Fahrzeuge im Sinne
des § 30 Abs. 1 Nr. 2 sowie auf dem
Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemachten
besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schub- und
Schleppverbände
Bei Nacht:
ein rotes Rundumlicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3254)
Am Tage:
die Flagge „B" des Internationalen Signalbuches.
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal müssen diese Sichtzeichen an der
Backbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sicht-
barer Stelle der Backbordseite geführt werden.
Diese Sichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge
ankern oder festgemacht haben.
Von dieser Regelung sind Kriegsfahrzeuge ausgenommen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3254)
7.(aufgehoben) 
8.(aufgehoben) 
9. Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen,
die baggern oder Unterwasserarbeiten aus-
führen, bei ihrem Einsatz verwendet wird
 
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3255)
Am Tage:
eine viereckige rote Tafel.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3255)
10. Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahr-
wasser baggern oder Unterwasserarbeiten
ausführen
Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern
oder Unterwasserarbeiten ausführen, haben, wenn an keiner
Seite eine Behinderung besteht, zusätzlich zu der Bezeichnung
nach Regel 27 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln an
jeder Seite zu führen:
 
Bei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3255)
Am Tage:
zwei Rhomben senkrecht übereinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3255)
11.Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen
(§ 2 Abs. 1 Nr. 5) und außergewöhnliche Schwimm-
körper (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)
 
11.1Bei einer Fahrzeuglänge von weniger als 50 m
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder
an dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, mög-
lichst in Deckshöhe.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3256)
11.2Bei einer Fahrzeuglänge von 50 m und mehr
Bei Nacht:
je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasser-
seite, möglichst in Deckshöhe.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3256)
11.3Ausnahmen und Sonderregelungen
Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen auf dem
Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen zu führen, wenn die
Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend
und dauernd erkennbar sind oder das Fahrzeug im Bereich einer
Liegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd
erkennbar sind.
Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außergewöhnliche
Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal brauchen Sport-
fahrzeuge an den dafür bestimmten Liegestellen keine Lichter zu
führen.
Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander festgemacht,
so braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahr-
zeug das Sichtzeichen zu führen. Dies gilt auch für außergewöhn-
liche Schwimmkörper.
Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal, die in den Weichen-
gebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen
liegen, haben das Sichtzeichen zu zeigen; bei einem Schlepp-
verband hat jedes Fahrzeug die Sichtzeichen zu führen.
 
11.4Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I
liegen
Diese Fahrzeuge haben das Sichtzeichen für Ankerlieger nach
Regel 30 der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.
 
12.Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ost-
see-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 18a) vor dem Auslaufen
aus der Schleuse zum Kanal
Die Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum
Kanal zu setzen.
 
12.1Verkehrsgruppen 1 und 2
Am Tage:
die Flagge „H" des Internationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3257)
12.2Verkehrsgruppe 3
keine besondere Kennzeichnung.
 
12.3 Verkehrsgruppe 4  
Bei Nacht:
ein grünes Rundumlicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3257)
Am Tage:
ein schwarzer Zylinder.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3257)
12.4Verkehrsgruppen 5 und 6
Bei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3257)
Am Tage:
ein schwarzer Zylinder, darunter ein schwarzer Ball.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3258)
Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppen 4 bis 6 müssen an der
Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sicht-
barer Stelle der Steuerbordseite geführt werden.
 
13.Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal
(§ 2 Abs. 1 Nr. 15) einschließlich des Einlaufens in
die Schleusen
Die Sichtzeichen sind vor dem Einlaufen in die Schleusen zum
Kanal zu setzen.
 
13.1 Verkehrsgruppe 1  
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3258)
Am Tage:
die Flagge „N" des Internationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3258)
13.2Verkehrsgruppe 2
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3258)
 Am Tage:
die Flagge „N" und darunter den Zahlenwimpel „2" des Inter-
nationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)
13.3 Verkehrsgruppe 3
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)
Am Tage:
die Flagge „N" und darunter den Zahlenwimpel „3" des Inter-
nationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)
13.4 Verkehrsgruppe 4
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes, ein grünes Rundumlicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)
Am Tage:
die Flagge „N" und darunter den Zahlenwimpel „4" des Inter-
nationalen Signalbuches, ein schwarzer Zylinder.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)
Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppe 4 müssen an der Steuer-
bord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer
Stelle der Steuerbordseite geführt werden.
 
14.Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem
Nord-Ostsee-Kanal an der Seite, an der vorbei-
gefahren werden darf
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht an dem am weitesten ins Fahrwasser
reichenden Fahrzeugteil.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3260)
15.Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern  
15.1Bei den Außenstationen der Seelotsenreviere für die Revier-
fahrten, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach
der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach den stadt-
bremischen Häfen in Bremen oder auf der Reede vor
Brunsbüttel für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsen-
fahrzeugs oder nach Hamburg
Am Tage:
die Flagge „G" des Internationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3260)
15.2Bei der Station des Lotsenfahrzeugs in der Jade/Weser-
Ansteuerung für die Fahrt nach Wilhelmshaven, auf der
Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach einem nieder-
sächsischen Hafen im Wesergebiet oder auf den Reeden vor
Brunsbüttel und Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecken des
Nord-Ostsee-Kanals
Am Tage:
die Flagge „G" des Internationalen Signalbuches und der dar-
unter gesetzte Wimpel 1.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3260)
16.Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen
Am Tage:
die halbgehißte Flagge „G" des Internationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3260)



II.2 Schallsignale


1.Achtungssignal
Das Schallsignal ist in allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage
ein Achtungssignal erfordert, insbesondere
beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus
ihnen sowie aus Schleusen und beim Verlassen von Liege- und Anker-
plätzen und
auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung an schwimmende
Geräte und an Stellen, die durch ein Sichtzeichen A.4 (Anlage I)
gekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen von der Bunkerstation Pro-
jensdorf, wenn das Fahrzeug westwärts fahren will.
Ein Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben schleppt, hat das Schall-
signal zu geben, wenn sich bei Nacht ein Fahrzeug in Gefahr drohen-
der Weise nähert.
 
1.1Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf dem Nord-
Ostsee-Kanal:
ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)
1.2Auf dem Nord-Ostsee-Kanal:  
1.2.1Westwärts fahrende Fahrzeuge:
ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)
1.2.2Ostwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)
2.Gefahr- und Warnsignal  
2.1 Allgemeines Gefahr- und Warnsignal
Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch
dieses selbst gefährdet, hat es soweit möglich rechtzeitig das Schall-
signal zu geben:
 
ein langer Ton, vier kurze Töne,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)
ein langer Ton, vier kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)
2.2Bleib-weg-Signal
Werden auf Fahrzeugen oder Schub- und Schleppverbänden be-
stimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe im Sinne von § 2
Abs. 1 Nr. 16 frei oder drohen freizuwerden oder besteht Explosions-
gefahr, ist das folgende Schallsignal so lange zu geben, wie die Ver-
kehrslage es erfordert:
ein kurzer Ton, ein langer Ton; das Signal ist in jeder Minute mindestens
5mal hintereinander mit jeweils 2 Sekunden Zwischenpause zu geben;
sofern entsprechende Einrichtungen an Bord sind, ist das Schallsignal
gleichzeitig als Lichtsignal mit einem weißen Rundumlicht zu geben.
Im Bereich von Liege- und Umschlagsstellen ist das Signal auch von
dem für den Betrieb der Umschlagsanlage Verantwortlichen zu geben.
Für die Ausrüstung zum Geben der Schallsignale von Umschlag-
anlagen gilt Anlage III der Kollisionsverhütungsregeln sinngemäß.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)
2.3 Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal „Ich vermindere meine
Geschwindigkeit"
Vermindert ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit, während sich ein
anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben:
 
ein langer Ton, drei kurze Töne,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
ein langer Ton, drei kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
2.4Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal „ich will anlegen"
Will ein Fahrzeug in einem Hafen oder an einer Umschlagsstelle fest-
machen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig
das Schallsignal zu geben:
ein langer Ton, drei kurze Töne
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
3.Schallsignale bei verminderter Sicht  
3.1Auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge
mit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1
(Anlage I) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben:
 
3.1.1westwärts fahrende Fahrzeuge:
ein langer Ton;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
3.1.2ostwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne.
Im übrigen ist das Schallsignal bei Erfordernis zu geben.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
3.2Bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt
Abweichend von Regel 35 Buchstabe a und b der Kollisionsverhütungs-
regeln ist das Schallsignal mindestens alle 2 Minuten zu geben:
ein langer Ton, ein kurzer Ton, zwei lange Töne.
Die bugsierenden Schlepper dürfen das Schallsignal nach Regel 35
Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln nicht geben.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
3.3.Fähren während der ganzen Fahrt  
3.3.1Nicht freifahrende Fähren:
dauernde Einzelschläge der Glocke.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
3.3.2Freifahrende Fähren:
ein kurzer Ton, zwei lange Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
4.(aufgehoben) 
5.Ausweichsignal
(§ 24 Abs. 3)
 
5.1Hinweissignal „Ich will links ausweichen"
sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal
das Antwortsignal des Gegenkommers:
ein langer Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
5.2(aufgehoben) 
6.Anforderungssignal
„Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen"
 
6.1Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf der Trave
(bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen „öffnen bis zur 1. Hubstufe"):
zwei lange Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
6.2Auf der Trave  
6.2.1Seewärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
6.2.2Binnenwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei Gruppen von zwei langen Tönen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
6.3Bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen „öffnen bis zur letzten Hub-
stufe":
zwei lange Töne, ein kurzer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.Schleppersignale 
7.1Hinweissignal „Ich möchte einen Schlepper":
ein kurzer Ton, ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2Manövriersignale beim Schleppen  
7.2.1Hinweissignal „Bugschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen
(antauen) oder loswerfen":
ein langer Ton, zwei kurze Töne, ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.2Hinweissignal „Heckschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen
(antauen) oder loswerfen":
ein langer Ton, zwei kurze Töne, zwei lange Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.3Hinweissignal „Bugschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)":
ein kurzer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.4Hinweissignal „Bugschlepper nach Backbord schleppen (austauen)":
zwei kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.5Hinweissignal „Heckschlepper zurückschleppen (zurücktauen)":
drei kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.6Hinweissignal „Heckschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)":
drei kurze Töne und nach einer Pause ein weiterer kurzer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.7Hinweissignal „Heckschlepper nach Backbord schleppen (austauen)":
drei kurze Töne und nach einer Pause zwei weitere kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.8Hinweissignal „Manöver verlangsamen oder einstellen":
ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.9Hinweissignal „Gefahr":
fünf kurze Töne oder mehr.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
8.(aufgehoben) 



Anlage III (zu § 1 Abs. 5) Darstellung des Geltungsbereichs der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung


Anlage III wird in 1 Vorschrift zitiert

Karte des Geltungsbereichs (BGBl. I 1998 S. 3264)



Anlage IV Benennung berauschender Mittel



Mittel Substanz
CannabisTetrahydrocannabinol (THC)
HeroinMorphin
MorphinMorphin
KokainBenzoylecgonin
AmphetamineAmphetamin
Designer Amphetamine Methylendioxyamphetamin (MDA)
 Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
 Methylendioxymetamphetamin (MDAE)
MetamphetaminMetamphetamin


Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs.