(1) Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über
das Indossament (Artikel
11 bis 20),
den Verfall (Artikel
33 bis 37),
die Zahlung (Artikel
38 bis 42),
den Rückgriff mangels Zahlung (Artikel
43 bis 50,
52 bis 54),
die Ehrenzahlung (Artikel
55,
59 bis 63),
die Abschriften (Artikel
67 und
68),
die Änderungen (Artikel
69),
die Verjährung (Artikel
70 und
71),
die Feiertage, die Fristenberechnung und das Verbot der Respekttage (Artikel
72 bis 74).
(2) Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über gezogene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Artikel
4 und
27), über den Zinsvermerk (Artikel
5), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Artikel
6), über die Folgen einer ungültigen Unterschrift (Artikel
7) oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet (Artikel
8), und über den Blankowechsel (Artikel
10).
(3) Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Artikel
30 bis 32); im Falle des Artikels
31 Abs. 4 gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des eigenen Wechsels.