Teil 3 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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Teil 3 Richter im Landesdienst
§ 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes
§ 71a Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 72 Bildung des Richterrats
§ 73 Aufgaben des Richterrats
§ 74 Bildung des Präsidialrats
§ 75 Aufgaben des Präsidialrats
§ 76 Altersgrenzen
§ 76a Teilzeitbeschäftigung
§ 76b (aufgehoben)
§ 76c (aufgehoben)
§ 76d (aufgehoben)
§ 76e (aufgehoben)
§ 77 Errichtung von Dienstgerichten
§ 78 Zuständigkeit des Dienstgerichts
§ 79 Rechtszug
§ 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren
§ 81 Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren
§ 82 Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren
§ 83 Verfahrensvorschriften
§ 84 Verfassungsrichter

Teil 3 Richter im Landesdienst

§ 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes


§ 71 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.


Text in der Fassung des § 62 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) G. v. 17. Juni 2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 m.W.v. 1. April 2009

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§ 71a Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes



Die Abschnitte I bis XIII des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für die Versorgung der Richter im Landesdienst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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§ 72 Bildung des Richterrats



1In den Ländern sind Richterräte zu bilden. 2Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.

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§ 73 Aufgaben des Richterrats



Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:

1.
Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,

2.
gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.

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§ 74 Bildung des Präsidialrats



(1) 1Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat zu bilden. 2Für mehrere Gerichtszweige kann durch Gesetz die Bildung eines gemeinsamen Präsidialrats vorgeschrieben werden.

(2) Der Präsidialrat besteht aus dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem und aus Richtern, von denen mindestens die Hälfte durch die Richter zu wählen sind.

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§ 75 Aufgaben des Präsidialrats



(1) 1Der Präsidialrat ist an der Ernennung eines Richters für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. 2Er gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Richters.

(2) Dem Präsidialrat können weitere Aufgaben übertragen werden.

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§ 76 Altersgrenzen


§ 76 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).

(2) Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist.


Text in der Fassung des § 62 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) G. v. 17. Juni 2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 m.W.v. 1. April 2009

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§ 76a Teilzeitbeschäftigung


§ 76a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.


Text in der Fassung des § 62 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) G. v. 17. Juni 2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 m.W.v. 1. April 2009

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§ 76b (aufgehoben)


§ 76b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des § 62 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) G. v. 17. Juni 2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 m.W.v. 1. April 2009

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§ 76c (aufgehoben)


§ 76c hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des § 62 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) G. v. 17. Juni 2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 m.W.v. 1. April 2009

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§ 76d (aufgehoben)


§ 76d hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des § 62 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) G. v. 17. Juni 2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 m.W.v. 1. April 2009

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§ 76e (aufgehoben)


§ 76e hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des § 62 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) G. v. 17. Juni 2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 m.W.v. 1. April 2009

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§ 77 Errichtung von Dienstgerichten



(1) In den Ländern sind Dienstgerichte zu bilden.

(2) 1Die Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zur Hälfte mit ständigen und nichtständigen Beisitzern. 2Alle Mitglieder müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein. 3Die nichtständigen Mitglieder sollen dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.

(3) 1Die Mitglieder der Dienstgerichte werden von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist. 2Die Landesgesetzgebung kann das Präsidium an Vorschlagslisten, die von den Präsidien anderer Gerichte aufgestellt werden, binden. 3Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines Dienstgerichts sein.

(4) 1Durch Landesgesetz kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 bestimmt werden, dass ehrenamtliche Richter aus der Rechtsanwaltschaft als ständige Beisitzer mitwirken. 2Zum Mitglied des Dienstgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann. 3Die Mitglieder des Dienstgerichts dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. 4Die anwaltlichen Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. 5Das Präsidium ist bei der Hinzuziehung der ständigen Beisitzer aus der Rechtsanwaltschaft an die Vorschlagslisten gebunden, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer aufstellt. 6Bestehen im Zuständigkeitsbereich des Dienstgerichts mehrere Rechtsanwaltskammern, soll die Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen. 7Das Präsidium bestimmt die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. 8Die Vorschlagslisten müssen mindestens das Eineinhalbfache der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwälten enthalten. 9Das weitere Verfahren zur Bestellung der anwaltlichen Mitglieder des Dienstgerichts bestimmt sich nach Landesrecht.

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§ 78 Zuständigkeit des Dienstgerichts


§ 78 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Dienstgericht entscheidet

1.
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;

2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;

3.
bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

a)
Nichtigkeit einer Ernennung,

b)
Rücknahme einer Ernennung,

c)
Entlassung,

d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,

e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;

4.
bei Anfechtung

a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,

b)
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,

c)
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

d)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

e)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,

f)
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung.


Text in der Fassung des § 62 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) G. v. 17. Juni 2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 m.W.v. 1. April 2009

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§ 79 Rechtszug


§ 79 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Verfahren vor den Dienstgerichten besteht aus mindestens zwei Rechtszügen.

(2) In den Fällen des § 78 Nr. 2, 3 und 4 steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 zu.

(3) Die Landesgesetzgebung kann in den Fällen des § 78 Nr. 1 die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorsehen.

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§ 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren


§ 80 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. 2Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Die Revision ist stets zuzulassen.

(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.

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§ 81 Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren



(1) 1Soweit die Landesgesetzgebung im Disziplinarverfahren die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorgesehen hat (§ 79 Abs. 3), kann die Revision vorbehaltlich des Absatzes 3 nur eingelegt werden, wenn sie von dem Dienstgericht des Landes zugelassen worden ist. 2Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2.
das Urteil von einer Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

(2) 1Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils angefochten werden. 2Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. 3In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes, von dem das angefochtene Urteil abweicht, bezeichnet werden. 4Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. 5Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Dienstgericht des Bundes durch Beschluß. 6Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. 7Mit Ablehnung der Beschwerde durch das Dienstgericht des Bundes wird das Urteil rechtskräftig. 8Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.

(3) Einer Zulassung bedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, daß

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, oder

3.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

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§ 82 Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren



(1) 1Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen und spätestens innerhalb zweier weiterer Wochen zu begründen. 2In der Begründung ist anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird, welche Änderungen des Urteils beantragt und wie diese Anträge begründet werden. 3§ 80 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Das Dienstgericht des Bundes ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daß zulässige und begründete Revisionsgründe gegen diese Feststellungen vorgebracht sind.

(3) 1§ 144 Abs. 1 und § 158 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten sinngemäß. 2Das Urteil kann nur auf Zurückweisung der Revision oder auf Aufhebung des angefochtenen Urteils lauten.

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§ 83 Verfahrensvorschriften


§ 83 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren sind entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 zu regeln. 2Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der Richter im Landesdienst treffen.


Text in der Fassung des Artikels 9 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009

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§ 84 Verfassungsrichter



Das Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz für die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Landes gilt.



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