§ 7 - Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)

Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19-1 Schiffssicherheit
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§ 7 Ausnahmen und Befreiungen


§ 7 hat 10 frühere Fassungen und wird in 16 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz

1.
nach Maßgabe der internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes,

2.
in Anwendung des § 13 Abs. 6 oder des Abschnitts A.I. Nr. 6.1 der Anlage 1,

3.
nach Maßgabe der Anlage 1a *)

auf Antrag Ausnahmen von verbindlichen Pflichten oder Befreiungen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Seeaufgabengesetzes auf andere Weise, auch durch geeignete Nebenbestimmungen, gewährleistet ist. 2Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn für ein seegängiges Wasserfahrzeug wegen seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen dieser Verordnung nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten erfüllbar sind.

(2) Für Schiffe, die nach den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am Verkehr teilnehmen dürfen, treten im Verkehr auf diesen Wasserstraßen hinsichtlich der Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung, Vermessung, den Freibord und die Besetzung der Fahrzeuge, die Eignung des Unternehmers sowie die Befähigung der Besatzungsmitglieder einschließlich des Schiffsführers die auf der Grundlage des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die Stelle dieser Verordnung.

(3) Die in den internationalen Regelungen enthaltenen Vorschriften über die Zulassung eines gleichwertigen Einsatzes für Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte, Ausrüstungen oder sonstige Vorkehrungen sind auf Schiffe, für die die internationalen Regelungen keine Anwendung finden, entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Seeschiff, für das die Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen wurde, ist für die Zwecke dieser Verordnung ausschließlich während dieser Reise einem Schiff unter ausländischer Flagge gleichgestellt, sofern der Eigentümer nicht widerspricht.

(5) Für Schiffe, deren Kiel vor dem 18. Juli 1994 gelegt wurde und denen im Schiffsmeßbrief zusätzlich zu der nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65) ermittelten Bruttoraumzahl ein Bruttoraumgehalt in Registertonnen bescheinigt wurde, gilt als Parameter für die Anwendung dieser Verordnung der Bruttoraumgehalt anstelle der Bruttoraumzahl.

---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a V. v. 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 2 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 412 m.W.v. 7. März 2020

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Frühere Fassungen von § 7 SchSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2020Artikel 2 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 03.03.2020 BGBl. I S. 412
aktuell vorher 07.10.2018Artikel 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
aktuell vorher 14.03.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
vom 07.03.2018 BGBl. I S. 237
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 177 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 2 Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 28.06.2016 BGBl. I S. 1504
aktuell vorher 29.01.2014Artikel 2 Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 23.01.2014 BGBl. I S. 78
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
aktuell vorher 28.05.2011Artikel 3 Zwölfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 18.05.2011 BGBl. I S. 935
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
aktuell vorher 18.04.2008Artikel 8 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 706
aktuellvor 18.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 SchSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SchSV Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft (vom 07.03.2020)
... den für sie Tätigen können, insbesondere in den Bereichen der §§ 2 und 7 dieser Verordnung oder des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes, 1. mit ... eine zuständige Behörde Auslegungen, allgemeine Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des § 7 , international beschlossene Empfehlungen im Sinne des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes ...
§ 10 SchSV Ausübung der Vollzugsaufgaben, Schiffsdaten (vom 29.01.2014)
... Behörden können Anordnungen treffen und Ausnahmen und Befreiungen nach § 7 Abs. 1 mit Auflagen verbinden. (2) Die zuständigen Behörden des Bundes ...
§ 13 SchSV Verhaltenspflichten (vom 07.03.2020)
... 2 Nr. 9 und Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Ausnahmen ...
Anlage 1 SchSV (zu § 5) Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard (vom 07.03.2020)
...  zu veranlassen. Ausnahmen sind bei wichtigem Grund nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 zulässig. 6.2 In den Fällen der Nummer 6.1 Buchstabe a erteilt der Betrieb ...
Anlage 2 SchSV (zu § 9) Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen (vom 07.03.2020)
... zu verbindenden Anhang einzutragen. 4.2 Auflagen bei der Anwendung des § 7 oder § 9 werden in einen mit dem entsprechenden Zeugnis zu verbindenden Anhang eingetragen. ... und Funkausrüstung auf Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. Abschnitt A.I. Nr. 1.2 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... einer Ausnahmebescheini- gung oder eines Ausnahmezeugnisses § 7 Absatz 1 SchSV oder § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer ... nicht oder noch nicht erfasst werden § 3 Absatz 3 Nummer 2, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 SchSV nach Zeitaufwand  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
...  § 18 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung In § 7 Abs. 2 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 6 wird aufgehoben. 2. § 15 Absatz 2 Satz 3 wird ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 177 SchriftVG Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3 und § 9 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort ...

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 8 SeeVerkRÄndG Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
...  ersetzt. 3. In § 5 Abs. 3, § 5a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 4 und 6, § 12 Abs. 1 und 2, § ...

Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Artikel 2 19. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... 11, Teil 6 Kapitel 7 und Teil 7 Nummer 9 der Anlage 1a und" eingefügt. 2. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter „Für Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für ...

Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1504
Artikel 2 16. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... In § 3 Absatz 3 Nummer 2, § 5a Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 und Absatz 5, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8, ...

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter „nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember ...

Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... die Wörter „nach Maßgabe der Anlage 1a Teil 8" eingefügt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter ... § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Übergangsregelung § 7 Absatz 2 ist erst ab dem 1. April 2019 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist § 7 ... 7 Absatz 2 ist erst ab dem 1. April 2019 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist § 7 Absatz 2 in der am 13. März 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 11. Anlage 1 ...

Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
Artikel 2 14. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird das ...

Zwölfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 935
Artikel 3 12. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... § 7 Absatz 2 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die ...


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