§ 12 Übermittlungen und Mitteilungen auf Grund völker- und unionsrechtlicher Vorschriften
(1) 1Im Hinblick auf eine übertragbare Krankheit, die nach Anlage 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930, 932) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) darstellen könnte, übermittelt die zuständige Behörde der zuständigen Landesbehörde unverzüglich folgende Angaben:
- 1.
- das Auftreten der übertragbaren Krankheit, Tatsachen, die auf das Auftreten der übertragbaren Krankheit hinweisen, oder Tatsachen, die zum Auftreten der übertragbaren Krankheit führen können,
- 2.
- die getroffenen Maßnahmen und
- 3.
- sonstige Informationen, die für die Bewertung der Tatsachen und für die Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind.
2Die zuständige Behörde darf im Rahmen dieser Vorschrift die folgenden personenbezogenen Daten übermitteln
- 1.
- zur betroffenen Person:
- a)
- den Namen und Vornamen,
- b)
- Tag der Geburt und
- c)
- Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und
- 2.
- den Namen des Meldenden.
3Die zuständige Landesbehörde übermittelt die in den Sätzen 1 und 2 genannten Angaben unverzüglich dem Robert Koch-Institut.
4Darüber hinaus übermittelt die zuständige Landesbehörde dem Robert Koch-Institut auf dessen Anforderung unverzüglich alle ihr vorliegenden Informationen, die für Mitteilungen an die Weltgesundheitsorganisation im Sinne der Artikel 6 bis 12 und 19 Buchstabe c der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erforderlich sind.
5Für die Übermittlungen von den zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut kann das Robert Koch-Institut die technischen Übermittlungsstandards bestimmen.
6Das Robert Koch-Institut bewertet die ihm übermittelten Angaben nach der Anlage 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und nimmt die Aufgaben nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 des IGV-Durchführungsgesetzes wahr.
(2)
1Im Hinblick auf Gefahren biologischen oder unbekannten Ursprungs nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder d der
Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des
Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26) übermittelt die zuständige Behörde der zuständigen Landesbehörde unverzüglich alle Angaben, die für Übermittlungen nach den Artikeln 13, 14 und 17 bis 19 der
Verordnung (EU) 2022/2371 erforderlich sind.
2Die zuständige Landesbehörde übermittelt diese Angaben unverzüglich dem Robert Koch-Institut.
3Für die Übermittlung an das Robert Koch-Institut kann das Robert Koch-Institut die technischen Übermittlungsstandards bestimmen.
4Das Robert Koch-Institut ist in dem in Satz 1 genannten Bereich der Gefahren biologischen oder unbekannten Ursprungs die zuständige nationale Behörde im Sinne der Artikel 13 und 18 bis 20 der
Verordnung (EU) 2022/2371.
(3) Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in Absatz 1 Satz 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
Frühere Fassungen von § 12 IfSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 14 IfSG Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung (vom 17.09.2022) ... die bei den Meldungen nach dem IGV-Durchführungsgesetz und im Rahmen der §§ 4 und 12 erhoben worden sind, 3. die Daten, die im Rahmen der epidemiologischen Überwachung ... es sei denn, es handelt sich um epidemiologische Daten, die nach den §§ 11 und 12 übermittelt wurden. (4) Im elektronischen Melde- und Informationssystem ...
Zitat in folgenden NormenIGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG)
Artikel 1 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Artikel 3 IGV-DGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Erprobung eines elektronischen ... „spätestens am folgenden Arbeitstag" ersetzt. 8. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Erprobung eines ...
Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 1 IfSMoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... - Epidemiologische Überwachung". c) Die Angaben zu den §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: „§ 11 Übermittlung an die zuständige ... an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut § 12 Übermittlungen und Mitteilungen auf Grund völker- und unionsrechtlicher ... wurden." c) Absatz 5 wird aufgehoben. 9. Die §§ 9 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 9 Namentliche Meldung (1) Die ... dem Paul-Ehrlich-Institut. Die personenbezogenen Daten sind zu pseudonymisieren. § 12 Übermittlungen und Mitteilungen auf Grund völker- und unionsrechtlicher Vorschriften ... 2. die Daten, die bei den Meldungen nach dem IGV-Durchführungsgesetz und im Rahmen von § 12 erhoben worden sind, 3. die Daten, die im Rahmen der epidemiologischen ... es sei denn, es handelt sich um epidemiologische Daten, die nach den §§ 11 und 12 übermittelt wurden; § 1a bleibt unberührt. (4) Im elektronischen Melde- ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
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