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15. Abschnitt - Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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15. Abschnitt Übergangsvorschriften

§ 77 Übergangsvorschriften



(1) 1Die nach den Vorschriften des Bundes-Seuchengesetzes bestehende Erlaubnis für das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern gilt im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Erlaubnis im Sinne des § 44; bei juristischen Personen gilt dies bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach § 48 zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 bei den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen vorliegt; die Maßgabe gilt auch, wenn der Erlaubnisinhaber nicht selbst die Leitung der Tätigkeiten übernommen hat und bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Person ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt. 2Die Beschränkung des § 47 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht für die in § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes genannten Personen, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes sie selbst oder diejenigen Personen, von denen sie mit der Leitung der Tätigkeiten beauftragt worden sind, Inhaber einer insoweit unbeschränkten Erlaubnis sind. 3Bei Personen, die die in § 20 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes bezeichneten Arbeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes berechtigt durchgeführt haben, bleibt die Befreiung von der Erlaubnis für diese Arbeiten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes bestehen; § 45 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.

(2) Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1.

(3) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land, die nach dem 18. November 2020 rechtshängig werden, sind § 58 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 70 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fristen frühestens am 19. November 2020 zu laufen beginnen.

(4) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 3 gilt eine vor dem 30. März 2021 getroffene Feststellung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 erst dann als nach § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgehoben, wenn der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht bis zum 1. Juli 2021 feststellt.

(5) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach § 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 2 zur Zahlung verpflichtete Land, die nach dem 30. März 2021 rechtshängig werden, sind § 58 Absatz 2 Satz 1, § 70 Absatz 1 Satz 1 und § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fristen frühestens am 31. März 2021 zu laufen beginnen.




Anlage (zu § 5b Absatz 4) Maskentypen nach § 5b Absatz 4



Maskentyp Standard
(Teil der
Kennzeichnung)
Weitere Kennzeichnungsmerkmale Zielland
PSA gemäß Verordnung (EU) 2016/425
FFP1CE-Kennzeichnung
mit nachgestellter
Kennnummer der
notifizierten Stelle
gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP1
Gebrauchsdauer
Herstellerangaben
Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
EU
FFP2 oder
vergleichbar
CE-Kennzeichnung
mit nachgestellter
Kennnummer der
notifizierten Stelle
gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP2
Gebrauchsdauer
Herstellerangaben
Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
EU
FFP3 oder
vergleichbar
CE-Kennzeichnung
mit nachgestellter
Kennnummer der
notifizierten Stelle
gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP3
Gebrauchsdauer
Herstellerangaben
Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
EU
PSA gemäß § 9 Absatz 1 MedBVSV
N95NIOSH-42CFR84Modellnummer
Lot-Nummer
Maskentyp
Herstellerangaben
TC-Zulassungsnummer
USA und
Kanada
P2AS/NZS 1716-2012 Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitätsbe-
wertungsstellen
Australien
und Neusee-
land
DS2JMHLW-Notification
214, 2018
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Kennzeichnung-Masken.pdf?__blob=publicationFile&v=10
https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_1.pdf
https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_2.pdf
Japan
N 100 NIOSH-42CFR84Modellnummer
Lot-Nummer
Maskentyp
Herstellerangaben
TC-Zulassungsnummer
USA und
Kanada
PSA gemäß § 9 Absatz 2 MedBVSV
CPAPrüfgrundsatz für
Corona SARS-Cov-2
Pandemie Atem-
schutzmasken (CPA)
Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach
§ 9 Absatz 3 MedBVSV
Deutschland
Mund-Nasen-Schutz gemäß Richtlinie 93/42/EWG
MNSCE-KennzeichnungDIN EN 14863  
Corona Pandemie Infektionsschutzmasken
CPIBMG/BfArM/TüV-
Prüfgrundsätze
Vom Bund im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nach
§ 1 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz
AT 09.04.2020 V3) beschaffte Schutzmasken.
Deutschland