Wer nach §
2 Abs. 1 des Verplombungsgesetzes vorzuführen oder anzumelden hat, muß die Güter auf Verlangen der zuständigen Zolldienststelle so darlegen, daß die zollamtliche Behandlung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann. Er hat selbst oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr nach zollamtlicher Anweisung die erforderliche Hilfe bei dem Anlegen von Verschlüssen, einer Überholung oder Beschau zu leisten.