(1) Ortsbewegliche Druckgeräte nach dieser Verordnung, die §§
3 und
4 entsprechen, sind mit dem Kennzeichen nach Anhang VII der
Richtlinie 1999/36/EG und der Kennnummer der zugelassenen Stelle oder der Unternehmensprüfstelle zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist dauerhaft, lesbar und so anzubringen, dass sie nicht entfernt werden kann.
(2) Unbeschadet der Anforderungen für die Kennzeichnung der Gefäße und Tanks gemäß den
Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG müssen alle wiederkehrend geprüften ortsbeweglichen Druckgeräte zum Zweck der wiederkehrenden Prüfungen die Kennnummer der Stelle tragen, die die wiederkehrende Prüfung des Geräts durchgeführt hat, damit erkennbar ist, dass das Gerät weiterverwendet werden kann. Bei Flaschen gemäß §
4 Abs. 3 ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß dieser Verordnung vor dieser Kennnummer die in Anhang VII der
Richtlinie 1999/36/EG beschriebene Kennzeichnung anzubringen.
(3) Sowohl bei der Konformitätsbewertung als auch bei der Neubewertung und bei den wiederkehrenden Prüfungen ist die Kennnummer der zugelassenen Stelle oder der Unternehmensprüfstelle unter ihrer Verantwortung von dieser selbst oder vom Hersteller oder von dessen im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder vom Besitzer auf dem Gerät so anzubringen, dass sie sichtbar ist und nicht entfernt werden kann.
(4) Die Kennzeichnung darf mit der Kennzeichnung gemäß den
Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG nicht verbunden werden, soll aber in unmittelbarer Nähe angebracht werden.