§ 77 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung


§ 77 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen die in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. 2Die Dienstleistungsüberwachung beginnt im Anschluss an das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, im Fall des § 59 Abs. 3 Satz 1 oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b mit der Annahme der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten, jeweils einschlägigen Zeitpunkt.

(2) Von der Dienstleistungsüberwachung sind diejenigen Dienstleistungspflichtigen ausgenommen, die

1.
dauerhaft nicht dienstfähig sind (§ 64),

2.
von Dienstleistungen dauernd ausgeschlossen sind (§ 65),

3.
von Dienstleistungen befreit sind (§ 66) oder

4.
als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.

(3) (aufgehoben)

(4) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen

1.
jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer Woche, im Spannungs- und Verteidigungsfall binnen 48 Stunden, der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden,

2.
Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,

3.
sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde persönlich zu melden,

4.
ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, ihre missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Gegenstände nachzukommen, sie der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden,

5.
die Dienstleistungsbescheide für Hilfeleistungen im Innern nach § 63 Abs. 1, für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,

6.
sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden; das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt,

7.
sich auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen, deren Durchführung sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz bestimmt und für die es einer Zustimmung des Dienstleistungspflichtigen nicht bedarf.

(5) 1Die Dienstleistungspflichtigen haben für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. 2Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.

(6) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden:

1.
den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleistungsausnahme nach den §§ 64 bis 66 begründen,

2.
den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten von voraussichtlich mindestens neun Monaten begründen,

3.
Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen und Verletzungen seit der Untersuchung gemäß § 71 Satz 1, der letzten Überprüfungsuntersuchung gemäß § 71 Satz 2 und § 73 Satz 2, der Prüfung der Verfügbarkeit oder der Entlassungsuntersuchung, von denen der Dienstleistungspflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit von Belang sind, soweit sie hierzu von der zuständigen Wehrersatzbehörde aufgefordert werden,

4.
den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,

5.
den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Dienstleistungspflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes G. v. 8. April 2013 BGBl. I S. 730 m.W.v. 13. April 2013

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Frühere Fassungen von § 77 SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.04.2013Artikel 1 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 730
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 2 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 678
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 3 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 09.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 77 SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 79 SG Vorführung und Zuführung (vom 09.08.2008)
... oder einer Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 77 Abs. 4 Nr. 3), unentschuldigt nicht nachkommen, kann die Vorführung angeordnet werden. Die ...
§ 86 SG Bußgeldvorschriften (vom 23.12.2023)
... oder fahrlässig 1. entgegen § 71 Satz 3, § 73 Satz 4 oder § 77 Abs. 4 Nr. 7 sich einer dort genannten Untersuchung oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig ... oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht, 2. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1, 2 oder 3 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 2 ... Abs. 6 Nr. 1, 2 oder 3 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 2 keine Vorsorge trifft, 4. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 3 sich nicht oder nicht ... 3. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 2 keine Vorsorge trifft, 4. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder 5. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 5 einen ... § 77 Abs. 4 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder 5. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer ...
§ 98 SG Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 (vom 01.07.2011)
... herangezogen werden können, beginnt die Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2011. Für Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 3 WehrRÄndG 2008 Soldatengesetz
... Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird." 28. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 2 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatengesetzes
... 5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall." 6. In § 77 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 59 Abs. 3 Satz 1" die Wörter ... herangezogen werden können, beginnt die Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2011. Für Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach dem ...


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