Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 91 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
|

§ 91 Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve



(1) Bis 2035 ist der Aufwuchs der Streitkräfte auf 460.000 Soldatinnen und Soldaten, davon bis zu 260.000 aktive Soldatinnen und Soldaten und mindestens 200.000 Reservistinnen und Reservisten zur Erfüllung der NATO-Fähigkeitsziele, vorgesehen. Dem liegt folgender Aufwuchspfad zugrunde:

Jahr Aktive Soldatinnen und Soldaten Reservistinnen und Reservisten
2026186.000 bis 190.000 70.000 bis 80.000
2027190.000 bis 193.000 80.000 bis 100.000
2028193.000 bis 198.000 100.000 bis 120.000
2029198.000 bis 205.000 120.000 bis 140.000
2030204.000 bis 212.000 140.000 bis 160.000
2031210.000 bis 220.000 160.000 bis 180.000
2032218.000 bis 230.000 180.000 bis 200.000
2033228.000 bis 242.000 mindestens 200.000
2034240.000 bis 256.000 mindestens 200.000
2035255.000 bis 270.000 mindestens 200.000


(2) Die Festlegung der zahlenmäßigen Stärke der Streitkräfte durch den Haushaltsplan gemäß Artikel 87a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bleibt davon unberührt.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 91 SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 3 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 31.03.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
vom 27.03.2017 BGBl. I S. 562
aktuellvor 31.03.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 91 SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
Artikel 1 SGuSRÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend." 3. In § 91 Absatz 2 werden die Wörter „§ 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" durch die ...

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 2 BPersVGNG Änderung des Soldatengesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 91 wie folgt gefasst: „§ 91 (weggefallen)". 2. § 91 wird ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 91 wie folgt gefasst: „ § 91 (weggefallen) ". 2. § 91 wird ... zu § 91 wie folgt gefasst: „§ 91 (weggefallen)". 2. § 91 wird ...

Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 3 WDModG Änderung des Soldatengesetzes
... Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften". g) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 91 Aufwuchs des aktiven ... g) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 91 Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve § 91a Bericht ... Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften". 19. § 91 wird durch die folgenden §§ 91 und 91a ersetzt: „§ 91 Aufwuchs ... Übergangs- und Schlussvorschriften". 19. § 91 wird durch die folgenden §§ 91 und 91a ersetzt: „§ 91 Aufwuchs des aktiven militärischen Personals ... 19. § 91 wird durch die folgenden §§ 91 und 91a ersetzt: „ § 91 Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve (1) Bis 2035 ist der ...