§ 2 Antrag auf Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach
§ 4 Absatz 1 des Gesetzes ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung;
- 2.
- eine Darstellung der Mengenermittlung und Mengenabrechnung;
- 3.
- auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für jede Anlage, die Teil einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 ist; soweit in der Betriebserklärung Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich;
- 4.
- gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
(3) In den Fällen des
§ 1a Absatz 6 und 7 hat der Antragsteller anstelle der Beantragung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit diese schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
(4) 1Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
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interne Verweise§ 3 StromStV Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis (vom 01.01.2026) ... 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. (2) In den Fällen des § 2 Absatz 3 gilt die Erlaubnis abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit Eingang der ordnungsgemäßen ... Vordruckes verzichtet werden. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3 . (6) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt 1. in den Fällen des Absatzes ...
§ 20 StromStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025) ... Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 2 Absatz 3 , § 3 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2, jeweils auch in ...
§ 21 StromStV Übergangsregelung (vom 01.01.2026) ... Erlaubnisse nach § 4 des Stromsteuergesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 2 Satz 1, gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 als erloschen, sofern die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden." 5. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... werden folgende Absätze 2 bis 7 angefügt: „(2) In den Fällen des § 2 Absatz 3 gilt die Erlaubnis abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit Eingang der ordnungsgemäßen ... amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3 . (6) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt 1. in den Fällen des ... In der neuen Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 4" durch die Wörter „ § 2 Absatz 3 , § 3 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2, jeweils auch in ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
Artikel 3 3. EnergieStGuaÄndG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... i) Absatz 9 wird gestrichen. 3. § 1b wird gestrichen. 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) ... „(1) Erlaubnisse nach § 4 des Stromsteuergesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 2 Satz 1, gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 als erloschen, sofern die ...
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... Ausschließlichkeit in § 2 Nummer 7 des Gesetzes verzichtet." 5. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 ... „im maßgebenden Zeitraum" und die Wörter „im Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5" durch die Wörter „im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5" ... „im Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5" durch die Wörter „im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5" ersetzt. cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt ... werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 8" sowie die Angabe „§ 2 Nr. 3 oder 5" durch die Wörter „§ 2 Nummer 3 oder Nummer 5" ersetzt. ... 8" sowie die Angabe „§ 2 Nr. 3 oder 5" durch die Wörter „§ 2 Nummer 3 oder Nummer 5" ersetzt. 22. § 16 wird aufgehoben. 23. ...
Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753
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