(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zuständig für die Erteilung von Verwaltungsakten und sonstige Amtshandlungen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs
- 1.
- auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts,
- 2.
- auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 7 des Außenwirtschaftsgesetzes und
- 3.
- auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit diese der Erfüllung von Verpflichtungen aus
- a)
- Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
- b)
- gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union betreffend die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, oder
- c)
- Sofortmaßnahmen nach Artikel 228a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
- 4.
- in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II der Außenwirtschaftsverordnung), der Wareneinfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Kapitel III der Außenwirtschaftsverordnung), wenn es sich um Waren der gewerblichen Wirtschaft handelt.
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.02.2007 BAnz. S. 1225
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149