1Ein Verzicht auf die Abgeordnetenentschädigung nach
§ 11 und auf die Leistungen nach
§ 12 sowie nach dem Fünften Abschnitt mit Ausnahme des
§ 18 ist unzulässig.
2Die Ansprüche aus
§ 12 sind nicht übertragbar.
3Der Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung nach
§ 11 ist nur bis zur Hälfte übertragbar.
4Im übrigen gelten die Vorschriften der
§§ 850ff. der
Zivilprozeßordnung.
(2)
1Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Abgeordnetenentschädigung nach
§ 11 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind, und die Geldleistungen nach
§ 12 Abs. 2 bis zum Ende des darauf folgenden Monats.
2Die Rechte nach
§ 16 erlöschen 14 Tage nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag.
(3) 1Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern werden bis zum Ende des Monats ersetzt, in dem die Wahlperiode endet. 2Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, werden die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Ausscheiden ersetzt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird zu einem früheren Zeitpunkt beendet.
(4) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des auf das anspruchsbegründende Ereignis folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.
(5) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.
(6)
1Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn das Mitglied oder das ehemalige Mitglied seine Mitgliedschaft im Bundestag auf Grund des
§ 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes verliert oder verlieren würde.
2Für die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag gilt
§ 23.
(7) Für Mitglieder, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausscheiden, gilt
§ 27 für die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld nach
§ 18, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
(8)
1Die Abgeordnetenentschädigung nach
§ 11 und die Geldleistungen nach
§ 12 Abs. 2 und den
§§ 20 bis 27 werden monatlich im voraus gezahlt.
2Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.
(1) Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt, kann der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages erlassen, die vom Präsidenten veröffentlicht werden.
(2) Der Ältestenrat kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen.
(3) Der Präsident veröffentlicht den Betrag der Kostenpauschale.