(1) Monatsausweise sowie die zusätzlichen Angaben nach dieser Verordnung sind vorbehaltlich des §
6 von allen Instituten einzureichen, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich der
Skontroführer-Monatsausweisverordnung fallen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, gegenüber den Instituten Anordnungen über die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise sowie der Angaben nach den §§
3 bis 6 erlassen.