§ 1 Grundregel, Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Entschließungen MEPC.117(52) und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung (MARPOL-Übereinkommmen); sie gilt für
- 1.
- Seeschiffe und Binnenschiffe; für ausländische Seeschiffe und Binnenschiffe gilt sie auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- Unterwassergeräte, schwimmendes Gerät, feste oder schwimmende Plattformen, die in den Hoheitsgewässern der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, sowie für feste oder schwimmende Plattformen im Bereich des deutschen Festlandsockels, die zur Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens oder Meeresuntergrundes eingesetzt sind,
- 3.
- Fähren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 508 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn auf ihnen oder von ihnen aus eine in § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 2 Satz 1, §§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung auf einer Wasserstraße der Zone 1 oder 2 nach deren Anlage 1 im Ostseegebiet begangen wird.
Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Seeschiffe auch auf den Seeschifffahrtsstraßen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe des MARPOL-Übereinkommens und seiner Anlagen, soweit in den §§ 1b bis 1f nichts anderes bestimmt ist; für andere Wasserfahrzeuge gelten dort nur § 1b Abs. 6, § 1d Abs. 3, § 1e Abs. 7, § 1f Abs. 4, die §§ 8 bis 10 sowie die in den §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1, §§ 5, 7 Abs. 1 Nr. 1 über das Verbrennen an Bord, Nr. 2 und 3 bezeichneten Handlungen,
- 2.
- Schiffe der Bundeswehr nach Maßgabe der Sätze 3 und 4.
Das Bundesministerium der Verteidigung stellt für Schiffe der Bundeswehr die Einhaltung dieser Verordnung, soweit es hiervon betroffen ist, durch eigene Vorschriften, Verfahren und Organisationen sicher. Dabei kann auch vom Inhalt der Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr unter Berücksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt erforderlich ist. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe anderer Staaten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 8 MARPOL-ZuwV Weitere Ordnungswidrigkeiten (vom 12.04.2008) ... §§ 2 bis 7 genannte Handlung auf einer Seeschifffahrtsstraße im Sinne des § 1 Satz 2 begeht, 2. entgegen § 1b Abs. 6 ein ölhaltiges Gemisch oder entgegen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
Artikel 1 2. UmwRSeeSÄndV Änderung der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung ... Verordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1177), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: ... auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht. (6) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen ist jedes Einleiten ölhaltiger ... c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen ist Wasserfahrzeugen, die jeweils über ... auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht. (7) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen ist jegliches Einbringen von ... Für Seeschifffahrtsstraßen" durch die Angabe Für die in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen" ersetzt. b) Absatz 3 wird ... 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe § 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe § 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2" ersetzt. ... In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe § 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe § 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach der Angabe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2419/a34105.htm