Die Bewilligung eines Ersuchens im Sinne des §
92 Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen folgende Angaben enthält:
- 1.
- die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde,
- 2.
- die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten benötigt werden,
- 3.
- die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
- 4.
- die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
- 5.
- den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
- 6.
- Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet, und
- 7.
- Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.
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Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933