(1) Der Ausbau und der Neubau der Bundeswasserstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.
(2) 1Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer Kreuzung (2) Ausbau sind die über die Unterhaltung hinausgehenden Maßnahmen
- 1.
- zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer Kreuzung mit einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen,
- 2.
- zur Herstellung oder zur wesentlichen Umgestaltung von Einrichtungen oder von Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3,
- 3.
- zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes (§ 1 Absatz 1 Nummer 1) oder ihrer Ufer (§ 1 Absatz 3) im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit die Maßnahmen erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erreichen; hierzu gehören nicht Maßnahmen, die überwiegend zum Zwecke des Hochwasserschutzes oder der Verbesserung der physikalischen oder chemischen Beschaffenheit des Wassers durchgeführt werden.
2Zu den Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 gehören auch solche Maßnahmen, bei denen Gewässerteile nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 letzter Halbsatz entstehen, die einen räumlichen Zusammenhang mit der Binnenwasserstraße aufweisen, auch wenn sie sich vor der Ausbaumaßnahme außerhalb des Ufers der Binnenwasserstraße befanden.
3Ausbaumaßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 sind durchzuführen, soweit es die dort genannten Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der
§§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes erfordern.
4Für die Beseitigung einer Bundeswasserstraße gelten die Vorschriften über den Ausbau entsprechend.
(3) Gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, die zum Ausbau oder Neubau Beitragsleistungen Dritter vorsehen oder nach denen die Leistungen Dritten auferlegt werden können, bleiben unberührt.
(4) Ausbauverpflichtungen des Bundes nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.
(5) Der Ausbau oder der Neubau kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.
(6) 1Maßnahmen, die dem Ausbau oder dem Neubau einer Bundeswasserstraße dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. 2Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.
(7)
1Beim Ausbau einer Bundeswasserstraße nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder beim Neubau einer Bundeswasserstraße sind die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der
§§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes und in Linienführung und Bauweise Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten.
2Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren.
3Bei Ausbaumaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind die Anforderungen nach
§ 67 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten.
4Ausbau- oder Neubaumaßnahmen werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.
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Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz ... Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden (§ 8 Absatz 1 Satz 5, § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG ). Dem Bestimmtheitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip wird ... nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden (§ 8 Absatz 1 Satz 5, § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG ). Der Ausgleich der Beeinträchtigung des Wasserversickerungs- und ... Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden (§ 8 Absatz 1 Satz 5, § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG ). Für Maßnahmen, die nach § 68 WHG planfeststellungspflichtig sind, ... Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden (§ 8 Absatz 1 Satz 5, § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG ). Dem Bestimmtheitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip wird ... Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden (§ 8 Absatz 1 Satz 5, § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG ). Adressat der Festlegung sind die in § 4 Absatz 1 und 2 ROG genannten Stellen und ... Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden (§ 8 Absatz 1 Satz 5, § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG ). Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip wird in Satz 1 dadurch Rechnung ...
Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986