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Vierter Abschnitt - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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Vierter Abschnitt Statistiken über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten sowie über Arbeitskosten

§ 6



(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten erstreckt sich auf Betriebe, Arbeiter und Angestellte der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Wirtschaftsbereiche.

(2) Für die Statistik ist jeweils eine repräsentative Auswahl von Betrieben heranzuziehen. Dabei ist die Repräsentation so zu bemessen, daß 590.000 3) der in Absatz 1 bezeichneten Arbeiter und Angestellten einbezogen werden.

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3)
Gemäß Artikel 8 Nr. 3 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 6:

"In § 6 Abs. 2 wird die Zahl "590.000" durch die Zahl "940.000" ersetzt."


§ 7



Erhebungsmerkmale der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten sind:

1.
für die Betriebe jeweils im Oktober

a)
Wirtschaftszweigzugehörigkeit,

b)
Zahl der beschäftigten sowie der in die Statistik einzubeziehenden Arbeiter und Angestellten nach Geschlecht,

c)
Größe des Unternehmens, zu dem der Betrieb gehört, gemessen an der Zahl der Beschäftigten,

d)
angewandte Tarifregelungen,

e)
Lohnabrechnungszeit für Arbeiter,

f)
Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrechnungszeit,

g)
den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde gelegte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutreffend;

2.
für jeden in die Statistik einzubeziehenden Arbeiter und Angestellten jeweils im Oktober

a)
Zahl der Arbeitsstunden, bei Arbeitern unter besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden,

b)
Bruttoverdienst unter besonderer Angabe des Bruttoverdienstes für Mehrarbeitsstunden, Lohnsteuer und Arbeitnehmerpflichtbeiträge zur Sozialversicherung,

c)
tarifliche Lohngruppe oder Gehaltsgruppe,

d)
ausgeübte Tätigkeit,

gegliedert nach Geschlecht, Alter, Lohnsteuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge, Qualifikation, Arbeitszeitregelung und Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen sowie zusätzlich bei Arbeitern Lohnform, bei Angestellten Beschäftigungsart;

3.
für jeden in die Statistik einzubeziehenden ganzjährig beschäftigten Arbeiter und Angestellten Bruttojahresverdienst unter besonderer Angabe der Einmalzahlungen und des Nettojahresverdienstes in der in Nummer 2 genannten Gliederung.


§ 8



(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeitskosten erstreckt sich auf Unternehmen, Betriebe, Arbeiter und Angestellte der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Wirtschaftsbereiche.

(2) Für die Statistik sind 24.000 4) Unternehmen repräsentativ auszuwählen.

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4)
Gemäß Artikel 8 Nr. 4 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 8:

"In § 8 Abs. 2 wird die Zahl "24.000" durch die Zahl "34.000" ersetzt."


§ 9



Erhebungsmerkmale der Statistik über Arbeitskosten sind:

1.
Wirtschaftszweigzugehörigkeit der Unternehmen und der Betriebe

sowie gegliedert nach Arbeitern und Angestellten

2.
Zahl der Vollzeitbeschäftigten, Teilzeitbeschäftigten und Auszubildenden,

3.
Jahresarbeitsstunden und bezahlte arbeitsfreie Tage,

4.
Löhne und Gehälter unter besonderer Angabe der Sonderzahlungen und der Vergütungen arbeitsfreier Tage,

5.
Aufwendungen für die Arbeitgeberpflichtbeiträge zur Sozialversicherung und nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, Umlage für das Konkursausfallgeld und andere gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen,

6.
Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung und andere Vorsorgeeinrichtungen,

7.
Unterstützungsaufwendungen im Krankheitsfall, für Wohnung und Familie,

8.
Aufwendungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung,

9.
Aufwendungen für den betrieblichen Gesundheitsdienst und andere Belegschaftseinrichtungen,

10.
Aufwendungen für Entlassungs- und Trennungsentschädigungen, Verpflegungszuschüsse und Wegezeitvergütungen, Naturalleistungen und andere betriebliche Zuwendungen.