Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 11 - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
|

§ 11



(1) Hilfsmerkmale der Statistiken sind:

1.
Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

2.
für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zusätzlich betriebliche Kennziffer der einzubeziehenden Arbeitnehmer.

(2) Als Hilfsmerkmal kann auch der Name der einzubeziehenden Arbeitnehmer verwendet werden, falls eine betriebliche Kennziffer nicht vorhanden ist. In diesem Falle sind die Betroffenen vom Auskunftspflichtigen über die Erhebung zu unterrichten.

(3) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen die Hilfsmerkmale für den Vergleich der Erhebungsmerkmale mit denen der nächstfolgenden Erhebung verwendet werden. Nach diesem Vergleich sind die Erhebungsbögen zu vernichten.