(1) Die Statistik nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat September durchzuführen.
(2) Die Statistik nach §
1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §
4 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat Mai durchzuführen. Die Statistiken nach §
1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §
4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind durchzuführen
- a)
- vierteljährlich jeweils für die Monate Januar, April, Juli und Oktober,
- b)
- zusätzlich jährlich jeweils für das Kalenderjahr.
(3) Die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach §
1 Abs. 1 Nr. 3 ist in Abständen von sechs Jahren, beginnend mit dem Berichtsjahr 1995 nach Maßgabe des §
7 durchzuführen.
(4) Die Statistik nach §
1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeitskosten wird in Abständen von mindestens drei Jahren durchgeführt. Sie ist jeweils für das Kalenderjahr durchzuführen, das durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt wird.
Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970