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§ 4 - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
V. v. 15.07.1975 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 19.07.1975; FNA: 610-10-4 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 19.07.1975; FNA: 610-10-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 4 Ablehnung der Anerkennung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Über eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
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Zitierungen von § 4 DVLStHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DVLStHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DVLStHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5a DVLStHV Ablehnung der Eintragung
... eines Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 2 9. StBerRÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
... einer Beratungsstelle in das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend." 10. In § 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe ...
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