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Erster Teil - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)

V. v. 15.07.1975 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 19.07.1975; FNA: 610-10-4 Allgemeines Steuerrecht
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Erster Teil Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

§ 1 (aufgehoben)







§ 2 Nachweise



Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der Abschrift der Satzung (§ 15 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) beizufügen:

1.
der Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister,

2.
eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,

3.
der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren,

4.
ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,

5.
eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.




§ 3 Anerkennungsurkunde



Die Anerkennungsurkunde (§ 15 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes) enthält

1.
die Bezeichnung der anerkennenden Behörde,

2.
Ort und Datum der Anerkennung,

3.
Namen und Sitz des Vereins,

4.
die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,

5.
Dienstsiegel und

6.
Unterschrift.




§ 4 Ablehnung der Anerkennung



Über eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.