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Änderung § 5 DVLStHV vom 01.09.2026
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| § 5 DVLStHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung | § 5 DVLStHV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Eintragung | |
| (Text alte Fassung) In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen | (Text neue Fassung) In das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen |
1. Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar a) der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins, b) der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat, c) die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands, d) sämtliche Beratungsstellen des Vereins sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d; 2. im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar a) der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins, b) die Anschrift der Beratungsstelle, | |
c) der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle, | c) der Name und die Anschrift der Leitung der Beratungsstelle, |
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c. | |
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